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   BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82   

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BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82 (https://dejure.org/1985,192)
BVerwG, Entscheidung vom 04.04.1985 - 6 P 37.82 (https://dejure.org/1985,192)
BVerwG, Entscheidung vom 04. April 1985 - 6 P 37.82 (https://dejure.org/1985,192)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens - Streitige Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme im Stufenverfahren - Gegenstand des Mitbestimmungsrechts eines Personalrates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 141
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.07.1984 - 6 P 16.83

    Mehrarbeit - Überstunden - Zeitliche Festlegung - Umfang - Mitbestimmungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82
    Gegenstand des Mitbestimmungsrechts des Personalrats ist demnach allein die Festlegung der zeitlichen Lage der durch Gesetz oder Tarifvertrag bestimmten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und am einzelnen Arbeitstag (Beschluß vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 - [DVBl. 1984, 1228 = ZBE 1984, 379]) und damit auch der Dauer der täglichen Arbeitszeit, nicht aber die Entscheidung der Dienststelle darüber, wie die dienstliche Inanspruchnahme der Beschäftigten unter Einbeziehung von Dienstbereitschaften oder betriebsbedingten Pausen (Arbeitsunterbrechungen) arbeitsrechtlich zu werten ist (vgl. BVerwGE 11, 303 [305]).

    Soweit die Dienstpläne auch, den Beginn und das Ende der von den Triebfahrzeugführern zu erbringenden Fahrleistungen festlegen, fällt diese Anordnung ebenfalls nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, weil sich diese Vorschrift ihrem Sinngehalt nach nur auf generelle Regelungen bezieht, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten die Arbeitszeit festlegen und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornehmen (vgl. Beschlüsse vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - [PersV 1983, 413] und vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 14.06.1968 - VII P 9.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82
    Der Personalrat hat demnach auch nicht bei der Festlegung von Zeitwerten für den Vorbereitungs- und Abschlußdienst in Dienstplänen mitzubestimmen, da es sich hierbei nur um interne Berechnungen für die Bemessung und zeitliche Bewertung einer innerhalb der Arbeitszeit zu erbringenden Leistung handelt (BVerwGE 30, 39 [42]).

    Diese inhaltlichen Anforderungen an die Entscheidung des Personalrats gelten, wie bereits dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1968 - BVerwG 7 P 9.66 - [BVerwGE 30, 39] zu entnehmen ist, auch dann, wenn der Verweigerungskatalog des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht zur Anwendung kommt.

  • BVerwG, 19.12.1980 - 6 P 11.79

    Verpflichtung der Ausübung der Tätigkeit als Personalratsvorsitzender in der

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82
    Die Antragsbefugnis im Beschlußverfahren setzt voraus, daß der Antragsteller eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehat, deren Inhalt und Umfang er gerichtlich klären lassen und deren Beeinträchtigung er ebenso gerichtlich abwehren kann (Beschluß vom 19. Dezember 1980 - BVerwG 6 P 11.79 - [PersV 1981, 510]).
  • BVerwG, 21.07.1982 - 6 P 24.79

    Umfang des Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung von Dienstplänen im Bereich

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82
    Bei der Aufstellung von Dienstplänen ist der Personalrat nur insoweit zu beteiligen, als durch Regelungen in den Dienstplänen die in §§ 75 und 76 BPersVG aufgeführten Mitbestimmungstatbestände berührt sind (Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 24.79 - [PersV 1983, 241]).
  • BVerwG, 27.07.1979 - 6 P 38.78
    Auszug aus BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82
    Wie das Bundesverwaltungsgericht zu dem Katalog der eine Versagung der Zustimmung rechtfertigenden Gründe in § 77 Abs. 2 BPersVG entschieden hat (Beschluß vom 27. Juli 1979 - BVerwG 6 P 38.78 - [PersV 1981, 162]), ist eine Versagung der Zustimmung ohne Angabe von Gründen unbeachtlich und daher nicht geeignet, das Einigungsverfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG auszulösen.
  • BVerwG, 16.12.1960 - VII P 6.59

    Mitbestimmungsrecht hinsichtlich vor Einführung des Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82
    Gegenstand des Mitbestimmungsrechts des Personalrats ist demnach allein die Festlegung der zeitlichen Lage der durch Gesetz oder Tarifvertrag bestimmten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und am einzelnen Arbeitstag (Beschluß vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 - [DVBl. 1984, 1228 = ZBE 1984, 379]) und damit auch der Dauer der täglichen Arbeitszeit, nicht aber die Entscheidung der Dienststelle darüber, wie die dienstliche Inanspruchnahme der Beschäftigten unter Einbeziehung von Dienstbereitschaften oder betriebsbedingten Pausen (Arbeitsunterbrechungen) arbeitsrechtlich zu werten ist (vgl. BVerwGE 11, 303 [305]).
  • BVerwG, 21.06.1982 - 6 P 13.79

    Besetzung einer Einigungsstelle - Rechtliche Einordnung einer Empfehlung im Sinne

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82
    Mit Rücksicht auf die Besonderheiten des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens, das weniger der Durchsetzung subjektiver Rechte als vielmehr der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Friedens in der Dienststelle dient und daher objektiven Charakter hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis anders zu beurteilen, als dies im Zivil- oder Verwaltungsprozeß der Fall ist (vgl. Beschluß vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 P 13.79 - [PersV 1983, 239] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 36.79
    Auszug aus BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82
    Soweit die Dienstpläne auch, den Beginn und das Ende der von den Triebfahrzeugführern zu erbringenden Fahrleistungen festlegen, fällt diese Anordnung ebenfalls nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, weil sich diese Vorschrift ihrem Sinngehalt nach nur auf generelle Regelungen bezieht, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten die Arbeitszeit festlegen und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornehmen (vgl. Beschlüsse vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - [PersV 1983, 413] und vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 - [a.a.O.]).
  • BVerwG, 19.09.1983 - 6 P 32.80

    Einflußmöglichkeit des Personalrats - Einstellung eines Beschäftigten -

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82
    Denn auch in diesem Fall ist es offensichtlich, daß sich der Personalrat auf die ihm gesetzlich zugebilligten Verweigerungsgründe nicht stützen kann (vgl. Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 6 P 32.80 - [BVerwGE 68, 30]).
  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit

    Die Mitbestimmung bezieht sich vielmehr in einem ersten Schritt auf die Verteilung der tariflich oder gesetzlich vorgegebenen regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage, womit zugleich die Dauer der auf den einzelnen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit festgelegt wird (vgl. Beschluss vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39 S. 36 f.; BAG, Beschluss vom 28. September 1988 - 1 ABR 41/87 - AP Nr. 29 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Bl. 135).
  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 35.92

    Recht des Personalrats zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung in ein

    Das Verfahren ist daher spätestens im Anschluß an eine rechtskräftige Klärung des unzulässigen Abbruchs auf der Ebene, auf der es abgebrochen worden ist, unverzüglich fortzusetzen(Beschlüsse vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39, vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 18.90 - PersR 1993, 307 = ZTR 1993, 385, vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 27.92 - PersR 1994, 466 = ZfPR 1994, 148 undvom 16. September 1994 - BVerwG 6 P 32.93 -).

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl.Beschlüsse vom 27. Juli 1979 - BVerwG 6 P 38.78 - Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 3, vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39, vom 18. April 1986 - BVerwG 6 P 31.84 - Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG Nr. 8, vom 10. August 1987 - BVerwG 6 P 22.84 - Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 1, vom 27. März 1990 - BVerwG 6 P 34.87 - undvom 23. September 1993 - BVerwG 6 P 24.91 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nrn. 10 und 12), muß in Personalangelegenheiten (§ 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG) das Vorbringen des Personalrats es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten zumindest als möglich erscheinen lassen, daß einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist.

  • BVerwG, 18.04.1986 - 6 P 31.84

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Zustimmungsverweigerung - Gründe

    Das Beschwerdegericht ist zu Recht ohne weitere Darlegung davon ausgegangen, daß die Dienstpläne, welche die personalvertretungsrechtliche Auseinandersetzung ausgelöst haben, generelle Regelungen darstellen und nicht etwa Zusammenfassungen von individuellen Anordnungen sind (vgl. dazu Beschluß vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - ).

    Andererseits folgt daraus, daß es sich bei diesen Plänen - von Ausnahmen, wie der im Beschluß vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - (a.a.O.) behandelten, abgesehen - um generelle Regelungen, nicht um eine Zusammenfassung individueller Anordnungen handelt; denn, soweit er sich auf Personen bezieht, bestimmt der Plan den Einsatz der während seiner Geltungsdauer für die von ihm erfaßten Funktionen jeweils zur Verfügung stehenden Beschäftigten.

    Das Recht des Personalrats, bei derartigen Dienstplänen mitzubestimmen, scheitert also - anders als in dem durch den Beschluß vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - (a.a.O.) entschiedenen Fall - regelmäßig nicht am Fehlen einer generellen Regelung.

    Im Beschluß vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - (ZBR 1985, 283) hat der Senat sodann in sinngemäßer Anknüpfung an eine frühere Entscheidung (BVerwGE 30, 39) dargelegt, daß die Zustimmungsverweigerung auch in Mitbestimmungsangelegenheiten, für die das Bundespersonalvertretungsgesetz keine Verweigerungsgründe festlege, inhaltlichen Mindestanforderungen genügen müsse.

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