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   BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 4.01   

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BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 4.01 (https://dejure.org/2002,4177)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.2002 - 6 P 4.01 (https://dejure.org/2002,4177)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 2002 - 6 P 4.01 (https://dejure.org/2002,4177)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    HmbPersVG § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 6, § 86 Abs. 1 Nr. 18; BAT § 70
    Demokratisches Prinzip; Geltendmachung von Ersatzansprüchen; Zeitpunkt der Beteiligung des Personalrats.

  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt der Beteiligung des Personalrats - Demokratisches Prinzip im Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Dienststelle gegenüber einem Beschäftigten - Mitbestimmung des Personalrats bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 4.01
    Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Hamburgische Personalvertretungsgesetz für den Fall, dass der Personalrat die gemäß § 79 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG erforderliche Zustimmung nicht erteilt, keine ausdrückliche Regelung enthält, die den Anforderungen des demokratischen Prinzips im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - (BVerfGE 93, 37) entspricht.

    Bei diesen Maßnahmen ist der Grundsatz der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung nicht einschränkbar, sodass die Entscheidung der Einigungsstelle nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf (vgl. BVerfGE 93, 37, 72 f.; dazu sowie insbesondere zur "Gruppenzugehörigkeit" zuletzt Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - ZfPR 2002, 67).

    Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz kann aber - anders als die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. Mai 1995 für verfassungswidrig erklärten Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (vgl. BVerfGE 93, 37, 79 f.) - nach seiner Entstehungsgeschichte und Systematik verfassungskonform ausgelegt und angewendet werden.

    Durch den erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 (a. a. O.) sind die verfassungsrechtlichen Maßstäbe weiter entwickelt worden.

  • BAG, 05.04.1995 - 5 AZR 961/93

    Tarifliche Ausschlußfristen

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 4.01
    Es kann auf sich beruhen, ob und ggf. inwieweit das Bundesarbeitsgericht in dem vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 5. April 1995 - 5 AZR 961/93 - (AP Nr. 130 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) von seiner zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung abgerückt ist (vgl. auch BAG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 6 AZR 50/99 - AP Nr. 11 zu § 37 BAT Bl. 392 R).
  • BAG, 29.06.2000 - 6 AZR 50/99

    Rückforderung von Krankenbezügen

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 4.01
    Es kann auf sich beruhen, ob und ggf. inwieweit das Bundesarbeitsgericht in dem vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 5. April 1995 - 5 AZR 961/93 - (AP Nr. 130 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) von seiner zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung abgerückt ist (vgl. auch BAG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 6 AZR 50/99 - AP Nr. 11 zu § 37 BAT Bl. 392 R).
  • OVG Hamburg, 01.06.2001 - 1 Bs 114/01

    Festlegung des Quotienten für die zukünftige Berechnung der Dienstbezüge im

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 4.01
    Den Gesetzesmaterialien lässt sich das Bestreben entnehmen, den empfehlenden Charakter des Beschlusses der Einigungsstelle und damit das Letztentscheidungsrecht der Dienststellen auf die verfassungsrechtlich gebotenen Fälle zu beschränken (vgl. BüDrucks VII/2366 S. 4, 7 ff.; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2001 - 1 Bs 114/01 - SPE 500 Nr. 55 S. 61).
  • BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00

    Nachwirkung einer Dienstvereinbarung; Globalantrag im

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 4.01
    Bei diesen Maßnahmen ist der Grundsatz der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung nicht einschränkbar, sodass die Entscheidung der Einigungsstelle nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf (vgl. BVerfGE 93, 37, 72 f.; dazu sowie insbesondere zur "Gruppenzugehörigkeit" zuletzt Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - ZfPR 2002, 67).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 4.01
    Das ursprünglich vollständige Gesetzeswerk weist auf Grund der rechtlichen Entwicklung nunmehr eine planwidrige Lücke auf (zu einer derartigen Möglichkeit vgl. BVerfGE 82, 6, 12).
  • BAG, 11.02.1988 - 6 AZR 631/85
    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 4.01
    Der Schuldner muss in die Lage versetzt werden, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wie er seine Verteidigung einrichten will, ob er die Forderung ganz oder teilweise anerkennen oder ob er sie bestreiten soll (vgl. zusammenfassend BAG, Urteil vom 11. Februar 1988 - 6 AZR 631/85 - m. w. N.).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 4.01
    Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung den Anforderungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - (BVerfGE 9, 268) und dem Entwurf des späteren § 104 Satz 3 BPersVG entsprechen.
  • BVerwG, 19.12.1990 - 6 P 24.88

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 4.01
    Der Senat hat im Beschluss vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 - (Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 1) zum gleich lautenden Mitbestimmungstatbestand in Berlin ausgeführt:.
  • BVerwG, 02.06.2010 - 6 P 9.09

    Mitbestimmung des Personalrats; Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine

    Auf eine Zahlungsaufforderung kommt es ebenso wenig an wie etwa auf eine ausdrückliche Erklärung der Absicht, den Anspruch, wenn erforderlich, durch Bescheid oder Klage durchzusetzen (vgl. Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 4.01 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 9 S. 20).

    Sie dient damit zugleich dem Wohl der Dienstkräfte und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (§ 2 Abs. 1 BlnPersVG), weil sie eine unnötige Beunruhigung der Betroffenen vermeiden und einer Verhärtung der Auseinandersetzung vorbeugen kann (vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 1 S. 3 f., vom 24. April 2002 a.a.O. S. 21 f. und vom 27. Januar 2006 - BVerwG 6 P 5.05 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 12 Rn. 13).

    Mitbestimmungspflichtig wird der Vorgang mit der Absicht, an die Dienstkraft heranzutreten, um den dem Grunde nach und jedenfalls größenordnungsmäßig fixierten Anspruch "geltend zu machen" (vgl. Beschluss vom 24. April 2002 a.a.O. S. 22).

    Dem Anliegen der Mitbestimmung, dem Personalrat eine effektive Einflussnahme zu ermöglichen, die nicht auf eine lediglich formale Beteiligung reduziert ist, wird damit nicht Rechnung getragen (vgl. Beschluss vom 24. April 2002 a.a.O. S. 22).

    Der Umstand, dass der Anspruch vorsorglich zur Fristwahrung nach § 70 BAT-O geltend gemacht wurde, ist ebenso unmaßgeblich wie der Hinweis auf die Vorläufigkeit des Ermittlungsergebnisses (vgl. Beschluss vom 24. April 2002 a.a.O. S. 23).

    Hier darf die am Ende des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens stehende Entscheidung der Einigungsstelle nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 ; BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2002 a.a.O. S. 23 und vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 6).

    Die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 entstandene Gesetzeslücke bestand jedenfalls bis Mai 2005 mangels bis dahin verlautbarter entgegenstehender Aussagen des Berliner Landesgesetzgebers fort (vgl. Beschlüsse vom 24. April 2002 a.a.O. S. 23 f., vom 18. Juni 2002 - BVerwG 6 P 12.01 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 28 S. 31 f. und vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 53 ff. bzw. S. 8 ff.).

    Dies lässt sich bereits aus seinem Willen, bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Dienstkräften ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht vorzusehen, ohne Weiteres herleiten (vgl. Beschlüsse vom 24. April 2002 a.a.O. S. 24, vom 18. Juni 2002 a.a.O. S. 32 und vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 55 f. bzw. S. 10 f.).

    Gegen das dort normierte Modell der eingeschränkten Mitbestimmung hatte der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (vgl. Beschluss vom 24. April 2002 a.a.O. S. 23).

  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit

    Die Regelung ist hier aber analog heranzuziehen (ebenso bereits zum Hamburgischen Personalvertretungsrecht: Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216, 222 ff.; vgl. ferner: Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 4.01 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 9 S. 23 f.; Beschluss vom 18. Juni 2002 - BVerwG 6 P 12.01 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 28 S. 31 f.; Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 48 ff.).
  • BVerwG, 18.05.2004 - 6 P 13.03

    Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung; Dokumentation und

    Dementsprechend hat der Senat den landesrechtlichen, § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BPersVG entsprechenden Mitbestimmungstatbestand "Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten" der "Gruppe c" zugerechnet (vgl. Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 4.01 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 9 S. 23).

    Auf der Grundlage dieser Vorentscheidungen bleibt dem Landesgesetzgeber keine Entscheidungsalternative dazu, die Bezugnahme in § 69 Abs. 4 Satz 3 BaWüPersVG auf den Mitbestimmungstatbestand nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BaWüPersVG zu erweitern (vgl. zum Hamburgischen Personalvertretungsrecht: Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216, 222 ff.; Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 4.01 - a.a.O. S. 23 f.; zum nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrecht: Beschluss vom 18. Juni 2002 - BVerwG 6 P 12.01 - a.a.O. S. 31 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 60 PV 17.07

    Widerspruchsrecht gegen Mitbestimmung des Personalrats; vorsorgliche Anmeldung

    Der Begriff der Geltendmachung ist gesetzlich nicht definiert und wird in der Gesetzessprache nicht einheitlich verwendet; von der Geltendmachung eines Anspruchs wird gemeinhin gesprochen, wenn sich jemand einem anderen gegenüber ernstlich eines Anspruchs gegen ihn berühmt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 4.01 - Juris Rn. 7).

    Dies gilt auch in Ansehung von Sinn und Zweck eines möglichst frühzeitig einsetzenden Mitbestimmungsrechts, eine unnötige Beunruhigung des Betroffenen zu vermeiden und einer Verhärtung der Auseinandersetzung vorzubeugen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 4.01 -, Juris Rn. 12).

    Denn bereits die Ankündigung einer solchen Absicht erfüllt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Merkmale des "Geltendmachens" (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2002, a.a.O., Rn. 11).

    Zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24. April 2002 (a.a.O., Rn. 14) die Auffassung vertreten hat, solange der Dienstherr noch mit der Sachaufklärung und sonstigen Ermittlungen befasst sei, lägen lediglich vorbereitende Maßnahmen vor; mitbestimmungspflichtig werde der Vorgang erst mit der Absicht, an den Bediensteten heranzutreten, um den dem Grunde nach und jedenfalls größenordnungsmäßig fixierten Anspruch "geltend zu machen".

  • BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01

    Demokratisches Prinzip; Dienstdauer, Initiativantrag; pädagogisches Personal;

    Mit Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 4.01 - hat der Senat entschieden, dass der Beschluss der Einigungsstelle im Fall der Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 6 HmbPersVG als Empfehlung gilt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2015 - 6 A 1832/12

    Heranziehung eines Ruhestandsbeamten zum Schadensersatz wegen einer

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2002 - 6 P 4.01 -, ZBR 2002, 361, und vom 19. Dezember 1990 - 6 P 24.88 -, PersV 1991, 277.
  • OVG Hamburg, 20.09.2002 - 1 Bf 159/01

    Pflichtstunden der Lehrer; Teilzeitbescheid nach Sabbatjahrmodell für Lehrer;

    In entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 6 HmbPersVG hat ein Beschluss der Einigungsstelle dann lediglich empfehlenden Charakter (wie BVerwG, Beschl. vom 24.4.2002, Iöd 2002, S. 190 u. 201).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 24. April 2002 (IÖD 2002 S. 190 u. S. 201) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur Mitbestimmung in Fällen, in denen Auswirkungen auf das Gemeinwesen im Sinne von § 104 Satz 3 BPersVG eine endgültige Entscheidung der Einigungsstelle nicht zulassen, in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 6 HmbPersVG dem Beschluss der Einigungsstelle lediglich die Qualität einer Empfehlung zugemessen.

  • BVerwG, 27.01.2006 - 6 P 5.05

    Ersatzanspruch; Geltendmachung; Schadensersatz; Schadensersatzanspruch;

    Der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes besteht darin, auf die Gleichbehandlung der Beschäftigten hinzuwirken, soziale Belange zu berücksichtigen und der Dienststelle die Sichtweise der Gesamtheit der Beschäftigten zu vermitteln; dementsprechend richtet sich die Mitbestimmung sowohl auf die rechtliche Prüfung, ob der Ersatzanspruch besteht, als auch auf die Entscheidung, ob er durchgesetzt werden soll (Beschlüsse vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 1 und vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 4.01 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 9).
  • BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Letztentscheidungsrecht des Senats

    cc) Freilich hat der Senat in Fällen, in denen die Entscheidung der Einigungsstelle nach dem Wortlaut des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes verbindlich war, das Regelwerk zur eingeschränkten Mitbestimmung analog angewandt, wenn dies zur Herstellung eines verfassungskonformen Ergebnisses geboten war (vgl. Beschlüsse vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216 = Buchholz 251.4 § 81 HmbPersVG Nr. 2 S. 5 ff. und - BVerwG 6 P 4.01 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 9 S. 23 f. sowie vom 18. Juni 2002 a.a.O. S. 31 f., vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 7 ff. und vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 - BVerwGE 124, 34 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 106 S. 46 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2002 - 1 A 2836/00

    Ausschluss der Mitbestimmung; Anordnung des Selbstfahrens im Rahmen des

    BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2002 - 6 P 3.01 -, und - 6 P 4.01 - sowie vom 18.6.2002 - 6 P 12.01 -.
  • OVG Hamburg, 20.01.2003 - 8 Bf 266/02

    Antrag des Personalrats auf Durchführung einer Maßnahme der Dienststelle;

  • BVerwG, 09.07.2003 - 6 PB 4.03

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2003 - 1 A 5764/00

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 9

  • OVG Hamburg, 10.01.2005 - 8 Bf 222/04

    Mitbestimmung bei der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge

  • OVG Hamburg, 29.11.2002 - 8 Bs 328/02
  • OVG Hamburg, 29.11.2002 - 8 Bs 328

    Anträge des Personalrates auf Durchführung einer Maßnahme der Dienststelle;

  • VG Frankfurt/Main, 06.09.2004 - 22 K 2932/04

    Mitbestimmungsrecht bei Überstunden- bzw. Mehrarbeitsanordnung;

  • OVG Hamburg, 19.04.2004 - 8 Bf 214/03

    Zuständigkeit des örtlichen Personalrates bzw. Gesamtpersonalrates bei Schließung

  • OVG Thüringen, 12.06.2014 - 2 ZKO 968/10

    Mitbestimmung des Personalrats bei Ersatzansprüchen gegen Ruhestandsbeamten

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