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   BVerwG, 14.06.1995 - 6 P 43.93   

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BVerwG, 14.06.1995 - 6 P 43.93 (https://dejure.org/1995,4917)
BVerwG, Entscheidung vom 14.06.1995 - 6 P 43.93 (https://dejure.org/1995,4917)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 1995 - 6 P 43.93 (https://dejure.org/1995,4917)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung bei der Eingruppierung eines Lehrers in einem befristeten Teilzeit-Angestelltenverhältnis - Einwirkungsmöglichkeiten der Personalvertretung auf die Vergütung des Lehrers - Zweck des personalvertretungsrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1995 - 6 P 43.93
    Da sich die so zu verstehende Eingruppierung in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Besoldungs- oder Vergütungsgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale) erschöpft, ist sie kein Akt rechtlicher Gestaltung, sondern Anwendung strikter Regeln; bei diesen Regeln kann es sich sowohl um Rechtsnormen (vgl.Beschluß vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186, 190 f.) als auch um interne Verwaltungsrichtlinien handeln (vgl.Beschluß vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 9.74 - BVerwGE 50, 176, 182), die erst über den Grundsatz der Gleichbehandlung verbindlich werden können.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl.Beschlüsse vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - a.a.O. S. 191 f., vom 10. April 1984 - BVerwG 6 P 10.82 - Buchholz 238.38 § 36 RhPPersVG Nr. 1 undvom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 22.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 9), soll die Mitbestimmung bei der Eingruppierung (Höhergruppierung, Umgruppierung) von Arbeitnehmern nicht nur die Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, daß die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag (oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem) in Einklang steht.

  • BVerwG, 15.03.1988 - 6 P 23.87

    Umfang der Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung - Absenkung der

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1995 - 6 P 43.93
    Gegenstand dieses Rechts ist vielmehr nur die erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem (vgl.Beschlüsse vom 15. Februar 1988 - BVerwG 6 P 21.85 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 4 undvom 15. März 1988 - BVerwG 6 P 23.87 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 58).

    Auf den Inhalt der anzuwendenden Festlegungen erstreckt sie sich ebensowenig wie darauf, ob diese Festlegungen rechtmäßig zustandegekommen sind (Beschlüsse vom 15. Februar und 15. März 1988 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.02.1994 - 6 P 9.92

    Personalvertretung - Rechtsschutzinteresse - Wiederholungswahl - Übergangszeit -

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1995 - 6 P 43.93
    Damit greift die Ausnahme, die das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf seine erst in jüngerer Zeit geänderte Rechtsprechung zum Rechtsschutzbedürfnis und zum Antragserfordernis für Übergangsfälle vorübergehend zugelassen hat (vgl.Beschluß vom 15. Februar 1994 - BVerwG 6 P 9.92 - PersR 1994, 167 = ZfPR 1994, 84 mit weit. Nachw.).
  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85

    Tarifverträge: Zulässigkeit einer Teilkündigung, Nachwirkung - Betriebsrat:

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1995 - 6 P 43.93
    In diesem Rahmen kommt dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz trotz seiner Subsidiarität im Bereich des Arbeitsentgelts für die Mitbestimmung bei der Eingruppierung eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. auch BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 - BAGE 50, 258, 273 f.).
  • BVerwG, 13.02.1976 - VII P 9.74

    Beschlußverfahren - Einigungsstelle - Eingruppierung eines Angestellten -

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1995 - 6 P 43.93
    Da sich die so zu verstehende Eingruppierung in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Besoldungs- oder Vergütungsgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale) erschöpft, ist sie kein Akt rechtlicher Gestaltung, sondern Anwendung strikter Regeln; bei diesen Regeln kann es sich sowohl um Rechtsnormen (vgl.Beschluß vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186, 190 f.) als auch um interne Verwaltungsrichtlinien handeln (vgl.Beschluß vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 9.74 - BVerwGE 50, 176, 182), die erst über den Grundsatz der Gleichbehandlung verbindlich werden können.
  • BVerwG, 12.09.1983 - 6 P 1.82

    Personalrat - Einstellung einer teilzeitbeschäftigten Schreibkraft - Verteilung

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1995 - 6 P 43.93
    In jedem Falle aber kann die Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG nur in einer an dieselben rechtlichen Vorgaben gebundenen Kontrolle der Richtigkeit der beabsichtigten Eingruppierung bestehen (Beschluß vom 12. September 1983 - BVerwG 6 P 1.82 - Buchholz 238.31 § 76 BaWüPersVG Nr. 1).
  • BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 21.85

    Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Eingruppierung - Eingangsvergütung -

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1995 - 6 P 43.93
    Gegenstand dieses Rechts ist vielmehr nur die erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem (vgl.Beschlüsse vom 15. Februar 1988 - BVerwG 6 P 21.85 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 4 undvom 15. März 1988 - BVerwG 6 P 23.87 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 58).
  • BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 15.90

    Personalvertretung - Einstellung einer Aushilfskraft - Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1995 - 6 P 43.93
    Auf die vom Oberbundesanwalt zusätzlich aufgeworfene Frage, ob im Falle der Lehrerin D. ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nicht nur wegen des vorgesehenen Entgelts (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), sondern auch wegen seiner Kurzfristigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) vorgelegen habe und infolgedessen nicht nur die Mitbestimmung bei der Einstellung (vgl. dazuBeschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - PersR 1992, 198), sondern auch die Mitbestimmung bei der Eingruppierung entfallen sei, kommt es daher nicht an.
  • BVerwG, 06.10.1992 - 6 P 22.90

    Personalvertretung - Höhergruppierung - Mitbestimmungsrecht des Personalrates -

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1995 - 6 P 43.93
    Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl.Beschlüsse vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - a.a.O. S. 191 f., vom 10. April 1984 - BVerwG 6 P 10.82 - Buchholz 238.38 § 36 RhPPersVG Nr. 1 undvom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 22.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 9), soll die Mitbestimmung bei der Eingruppierung (Höhergruppierung, Umgruppierung) von Arbeitnehmern nicht nur die Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, daß die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag (oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem) in Einklang steht.
  • BVerwG, 10.04.1984 - 6 P 10.82

    Mitbestimmungsrecht zu einer gemeinsamen Angelegenheit des Personalrates -

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1995 - 6 P 43.93
    Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl.Beschlüsse vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - a.a.O. S. 191 f., vom 10. April 1984 - BVerwG 6 P 10.82 - Buchholz 238.38 § 36 RhPPersVG Nr. 1 undvom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 22.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 9), soll die Mitbestimmung bei der Eingruppierung (Höhergruppierung, Umgruppierung) von Arbeitnehmern nicht nur die Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, daß die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag (oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem) in Einklang steht.
  • BVerwG, 13.10.2009 - 6 P 15.08

    Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung; Stufenzuordnung nach §§ 16,

    Demgegenüber hat der Senat den Inhalt der Mitbestimmung bei Eingruppierung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BaWüPersVG nicht anders bestimmt als denjenigen vergleichbarer Mitbestimmungstatbestände anderer Personalvertretungsgesetze; auf die Bedeutung des speziellen Tarifvorbehalts in der Vorschrift ist er dabei freilich nicht eingegangen (vgl. Beschlüsse vom 12. September 1983 - BVerwG 6 P 1.82 - Buchholz 238.31 § 76 BaWüPersVG Nr. 1 S. 2, vom 15. Februar 1988 - BVerwG 6 P 21.85 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 4 S. 4, vom 24. Mai 1989 - BVerwG 6 P 9.87 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 8 S. 3 f. und vom 14. Juni 1995 - BVerwG 6 P 43.93 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 5 S. 2 f.; ähnlich Wörz, in: Leutze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 76 Rn. 26 ff.).
  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 3.98

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen,

    Darin ist der Senat noch davon ausgegangen, daß unter "Eingruppierung" die "erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem" zu verstehen sei (stRspr seit Beschluß vom 15. Februar 1988 - BVerwG 6 P 21.85 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 4; s. z.B. auch Beschlüsse vom 15. März 1988 - BVerwG 6 P 23.87 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 58 und vom 14. Juni 1995 - BVerwG 6 P 43.93 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 5; ebenso Wahlers PersV 1998, 219, 220 a.E.).

    (1) Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186, 191 f., vom 10. April 1984 - BVerwG 6 P 10.82 - Buchholz 238.38 § 36 RhPPersVG Nr. 1, vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 22.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 9 und 14. Juni 1995 - BVerwG 6 P 43.93 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 5), soll die Mitbestimmung bei der Eingruppierung (Höhergruppierung, Umgruppierung) von Arbeitnehmern nicht nur die Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, daß die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag (oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem) in Einklang steht.

  • BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97

    Nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines

    Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehen (siehe Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 BVerwG 6 P 9.95 BVerwGE 105, 247 = PersR 1998, 155, vom 14. Juni 1995 BVerwG 6 P 43.93 , vom 20. April 1995 BVerwG 6 P 17.93 und vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.; ebenso BAGE 65, 270, 275; 39, 259, 267), die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1994 BVerwG 6 P 21.92 ) bzw. die durch den konkreten Anlaß als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995 BVerwG 6 P 19.93 ).
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