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   BVerwG, 29.10.2002 - 6 P 5.02   

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BVerwG, 29.10.2002 - 6 P 5.02 (https://dejure.org/2002,2477)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.2002 - 6 P 5.02 (https://dejure.org/2002,2477)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 (https://dejure.org/2002,2477)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    SBG §§ 2, 49
    Personalvertretung für Soldaten in militärischen Dienststellen; mobile Einheit; ortsfeste Anlage der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SBG §§ 2, 49
    Personalvertretung für Soldaten in militärischen Dienststellen; mobile Einheit; ortsfeste Anlage der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung

  • Wolters Kluwer

    Nichtbeteiligung von Soldaten an der Wahl zum Personalrat des Fernmeldesektors D - Üngültigkeit einer Personalratswahl bei fehlender Beteiligung der Personalvertretung für Soldaten in militärischen Dienststellen - Anlage der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung der ...

  • Judicialis

    SBG § 2; ; SBG § 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SBG §§ 2 49
    Personalvertretungsrecht - Personalvertretung für Soldaten in militärischen Dienststellen; mobile Einheit; ortsfeste Anlage der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 2.01

    Wahl von Vertrauenspersonen und Personalvertretungen durch Soldaten; Stäbe von

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2002 - 6 P 5.02
    Diese Bestimmung setzt einen Verband voraus, der Einheiten führt (vgl. zum systematischen Zusammenhang von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG: Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - PersR 2002, 205, 206).

    Ist Mobilität gegeben, so ist unerheblich, ob der Kampfauftrag unmittelbar erfüllt oder nur unterstützt wird (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 209 f.).

    cc) Durch ihre Mobilität stehen Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung, die unter § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG fallen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 210).

    dd) Den Gesichtspunkt der Einsatznähe hat der Senat nicht als geeignet für die Abgrenzung von Stäben der Verbände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG und Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG angesehen (Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 211).

    Dem zahlenmäßigen Verhältnis von Soldaten und Zivilbeschäftigten hat der Senat bei der Abgrenzung von Stäben der Verbände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG und Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG keine Bedeutung beigemessen (Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 211).

    In einem solchen Fall könnte trotz fehlender Mobilität nicht mehr von einer stationären Einrichtung "mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung" im Sinne des zitierten Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2002 (a.a.O., S. 210) gesprochen werden.

    Dies entspricht seit langem der Konzeption des Gesetzgebers (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 210 unter Hinweis auf BTDrucks 7/1968).

    Der Senat hat - namentlich unter Bezugnahme auf die Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG, der zufolge in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, die Soldatenvertreter im Personalrat die Befugnisse der Vertrauensperson haben - wiederholt darauf hingewiesen, dass es für einen erheblichen Teil der Mitbestimmungstatbestände gleichgültig ist, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen wählen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999 - BVerwG 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 7; Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 212).

  • BVerwG, 23.06.1999 - 6 P 6.98

    Zweitwahlrecht - der Lehrgangsteilnehmer im bisherigen Wahlbereich.

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2002 - 6 P 5.02
    Der Senat hat - namentlich unter Bezugnahme auf die Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG, der zufolge in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, die Soldatenvertreter im Personalrat die Befugnisse der Vertrauensperson haben - wiederholt darauf hingewiesen, dass es für einen erheblichen Teil der Mitbestimmungstatbestände gleichgültig ist, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen wählen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999 - BVerwG 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 7; Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 212).
  • BVerwG, 01.11.2001 - 6 P 10.01

    Entscheidung über den Rechtsweg; weitere sofortige Beschwerde; Besetzung des

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2002 - 6 P 5.02
    Insbesondere haben die Soldatenvertreter lediglich die Befugnisse der Vertrauensperson in den Fällen, in denen die Maßnahme des Dienststellenleiters ausschließlich die Interessen der Soldaten unmittelbar berührt (vgl. Urteil vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 4.99 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18 S. 11; Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2 S. 4 f.).
  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 4.99

    Leistungsbescheid an Soldaten wegen Dienstpflichtverletzung;

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2002 - 6 P 5.02
    Insbesondere haben die Soldatenvertreter lediglich die Befugnisse der Vertrauensperson in den Fällen, in denen die Maßnahme des Dienststellenleiters ausschließlich die Interessen der Soldaten unmittelbar berührt (vgl. Urteil vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 4.99 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18 S. 11; Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2 S. 4 f.).
  • BVerwG, 21.12.1984 - 6 P 35.82

    Anordnung einer gestaffelten Regeldienstzeit für beim Materialamt des Heeres

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2002 - 6 P 5.02
    Richtet daher der Leiter einer militärischen Dienststelle eine Maßnahme ausschließlich an die Soldaten, so beschränken sich die Beteiligungsrechte der Soldatenvertreter jedenfalls dann auf diejenigen der Vertrauensperson, wenn die Zivilbeschäftigten aus sachlichen Gründen ausgenommen werden (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1984 - BVerwG 6 P 35.82 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 35).
  • BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89

    Soldatenbeteiligungsgesetz - Neuregelung der Beteiligung von Soldaten - Mobile

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2002 - 6 P 5.02
    ii) Weitere Gesichtspunkte, auf die das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - (BVerwGE 88, 354, 363) eingegangen ist, kommen nicht zum Tragen.
  • BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 3.93

    Personalvertretung - Soldaten - Anwendbares Recht - Ziviler

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2002 - 6 P 5.02
    Dort finden sich daher zahlreiche Funktionen, die - vorbehaltlich haushaltsrechtlicher Festlegungen - wahlweise von Soldaten, Beamten oder Arbeitnehmern wahrgenommen werden können (vgl. Beschluss vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 3.93 - BVerwGE 96, 28, 31 f.).
  • BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 2.07

    Militärische Dienststellen und Einrichtungen; Wahlrecht der Soldaten zu

    Durch ihre Mobilität stehen Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 5.02 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 4 S. 29 f. und vom 16. März 2006 - BVerwG 6 P 12.05 - Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 5 Rn. 22).

    Die Verwendung dieses unscharfen Kriteriums ist mit nicht hinnehmbaren Nachteilen für die Rechtssicherheit verbunden (Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30).

    Zudem lässt sich nur sehr schwer abschätzen, in welchem Umfang und mit welchem Gewicht die einzelne Dienststelle im Rahmen einer komplexen arbeitsteiligen Militärorganisation zum Gelingen des Gesamtauftrages beiträgt (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30 f., vom 23. September 2004 - BVerwG 6 P 2.04 - Buchholz 252 § 49 SBG Nr. 2 S. 13 ff. und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 34).

    Die Erfüllung militärischer Aufträge ist im Bereich der Streitkräfte (Art. 87a GG) allen Dienststellen und Einrichtungen eigen (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 32).

    Er ist typisch sowohl für zivile als auch für militärische Nachrichtendienste, welche das Bundesministerium der Verteidigung - wie den Militärischen Abschirmdienst (MAD) - im Verzeichnis gemäß Anlage 4 zur ZDv 10/2 als Dienststelle nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG bewertet (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 31).

    Dort finden sich daher zahlreiche Funktionen, die - vorbehaltlich haushaltsrechtlicher Festlegungen - wahlweise von Soldaten, Beamten oder Arbeitnehmern wahrgenommen werden können (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 31; vgl. dazu ferner jetzt: Bundeshaushaltsplan 2007 Kap. 14 S. 161 zu Nr. 3.3 "Wechselstellen"):.

    ee) Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 29. Oktober 2002 (a.a.O. S. 32) sowie vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn. 31 und 33) die Möglichkeit erwogen, auch ortsfeste militärische Dienststellen als Einheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG anzusehen, wenn das dominierende soldatische Element militärischer Notwendigkeit geschuldet ist.

    Auf diesen Gesichtspunkt hat der Senat beim Fernmeldesektor D der Luftwaffe, in welchem seinerzeit 520 Soldaten nur 26 Zivilbedienstete gegenüberstanden (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 31), nicht abgestellt, und im Falle des Marinemusikkorps ist er dem Gedanken langer Militärtraditionen als Grundlage für eine bevorzugte Anwendung des Vertrauenspersonenmodells ausdrücklich entgegengetreten (vgl. Beschluss vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 34).

    Dementsprechend ist für die hier in Rede stehende Abgrenzung die Art und Weise der soldatischen Tätigkeit entscheidend (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 31 f. und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 24 und 33).

    Für Soldaten, die an ortsfesten elektronischen oder sonstigen technischen Systemen arbeiten, enthält das Soldatenbeteiligungsgesetz - ungeachtet der besonderen militärischen Relevanz dieser Tätigkeit - keine Präferenz für die Vertretung durch Vertrauenspersonen (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 33).

    (3) Auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kommt es im hohen Maße an, wenn abzugrenzen ist, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen wählen (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 1999 a.a.O. S. 6, vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 S. 22 und vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30).

    ff) Durch die Einbeziehung militärisch bedeutsamer technischer Dienststellen und Einrichtungen der Streitkräfte in den Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wird deren Einsatzfähigkeit zur Erfüllung ihres speziellen verfassungsrechtlichen Auftrages nicht in Frage gestellt (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 33 ff.).

  • BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 3.07

    Abgrenzung zwischen dem Erfordernis einer Durchführung einer

    Durch ihre Mobilität stehen Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 BVerwG 6 P 5.02 Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 4 S. 29 f. und vom 16. März 2006 BVerwG 6 P 12.05 Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 5 Rn. 22).

    Die Verwendung dieses unscharfen Kriteriums ist mit nicht hinnehmbaren Nachteilen für die Rechtssicherheit verbunden (Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30).

    Zudem lässt sich nur sehr schwer abschätzen, in welchem Umfang und mit welchem Gewicht die einzelne Dienststelle im Rahmen einer komplexen arbeitsteiligen Militärorganisation zum Gelingen des Gesamtauftrages beiträgt (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30 f., vom 23. September 2004 BVerwG 6 P 2.04 Buchholz 252 § 49 SBG Nr. 2 S. 13 ff. und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 34).

    Die Erfüllung militärischer Aufträge ist im Bereich der Streitkräfte (Art. 87a GG) allen Dienststellen und Einrichtungen eigen (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 32).

    Er ist typisch sowohl für zivile als auch für militärische Nachrichtendienste, welche das Bundesministerium der Verteidigung wie den Militärischen Abschirmdienst (MAD) im Verzeichnis gemäß Anlage 4 zur ZDv 10/2 als Dienststelle nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG bewertet (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 31).

    Dort finden sich daher zahlreiche Funktionen, die vorbehaltlich haushaltsrechtlicher Festlegungen wahlweise von Soldaten, Beamten oder Arbeitnehmern wahrgenommen werden können (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 31; vgl. dazu ferner jetzt: Bundeshaushaltsplan 2007 Kap. 14 S. 161 zu Nr. 3.3 "Wechselstellen"):.

    28 ee) Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 29. Oktober 2002 (a.a.O. S. 32) sowie vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn. 31 und 33) die Möglichkeit erwogen, auch ortsfeste militärische Dienststellen als Einheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG anzusehen, wenn das dominierende soldatische Element militärischer Notwendigkeit geschuldet ist.

    Auf diesen Gesichtspunkt hat der Senat beim Fernmeldesektor D der Luftwaffe, in welchem seinerzeit 520 Soldaten nur 26 Zivilbedienstete gegenüberstanden (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 31), nicht abgestellt, und im Falle des Marinemusikkorps ist er dem Gedanken langer Militärtraditionen als Grundlage für eine bevorzugte Anwendung des Vertrauenspersonenmodells ausdrücklich entgegengetreten (vgl. Beschluss vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 34).

    Dementsprechend ist für die hier in Rede stehende Abgrenzung die Art und Weise der soldatischen Tätigkeit entscheidend (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 31 f. und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 24 und 33).

    Für Soldaten, die an ortsfesten elektronischen oder sonstigen technischen Systemen arbeiten, enthält das Soldatenbeteiligungsgesetz ungeachtet der besonderen militärischen Relevanz dieser Tätigkeit keine Präferenz für die Vertretung durch Vertrauenspersonen (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 33).

    32 (3) Auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kommt es im hohen Maße an, wenn abzugrenzen ist, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen wählen (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 1999 a.a.O. S. 6, vom 23. Januar 2002 BVerwG 6 P 2.01 Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 S. 22 und vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30).

    33 ff) Durch die Einbeziehung militärisch bedeutsamer technischer Dienststellen und Einrichtungen der Streitkräfte in den Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wird deren Einsatzfähigkeit zur Erfüllung ihres speziellen verfassungsrechtlichen Auftrages nicht in Frage gestellt (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 33 ff.).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 6 P 12.05

    Soldatenbeteiligung; Personalrat oder Vertrauensperson; militärische

    Materielle Eigenschaften, die Einheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG gegenüber Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG auszeichnen, benennt sie nicht (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 5.02 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 4 S. 29).

    Ist Mobilität gegeben, so ist unerheblich, ob der Kampfauftrag unmittelbar erfüllt oder nur unterstützt wird (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 19 f.; Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 29).

    Leitbild dieser Regelungen sind die mobilen Einheiten des Heeres, die fliegenden Einheiten der Luftwaffe und die schwimmenden Einheiten der Marine (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 32).

    Sähe man hiervon ab, ließe sich das Vertrauenspersonenmodell, welches hinter dem Personalratsmodell inhaltlich und personell spürbar zurückbleibt, schwerlich rechtfertigen (ähnlich bereits: Beschluss vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - BVerwGE 88, 354, 366; zu den Unterschieden von Personalrats- und Vertrauenspersonenmodell: Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 25; Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 33 ff.).

    Vielmehr sind stationäre technische oder sonstige fachliche Einrichtungen ebenso zu beurteilen (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30).

    dd) Der Senat hat erwogen, dass auch ortsfeste militärische Dienststellen als Einheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG angesehen werden müssen, wenn die sie prägenden Aufgaben - ähnlich denjenigen eines kämpfenden Truppenteils - vernünftigerweise nur von Soldaten wahrgenommen werden können (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 32).

    Für die in Rede stehende Abgrenzung ist die Art und Weise der Tätigkeit entscheidend (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 31).

  • BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

    Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat;

    Schulungen für Soldatenvertreter müssen sich zudem daran orientieren, dass diese gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG in soldatenspezifischen Angelegenheiten lediglich die Befugnisse der Vertrauensperson haben (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 5.02 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 4 S. 33 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 6 P 2.04

    Soldatenbeteiligung; Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen; Stäbe der

    Wenn sie dagegen einem der in § 2 Abs. 1 SBG aufgeführten Wahlbereiche angehören, wählen sie Vertrauenspersonen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 S. 10; Beschluss vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 5.02 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 4 S. 29).

    Er durfte, gerade weil ihm an einer stärkeren Integration der Soldaten in das Recht der Personalvertretungen gelegen war (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 25; Beschluss vom 29. Oktober 2002, a.a.O., S. 33), ein differenziertes Konzept verwirklichen, welches darauf gerichtet war, für eine im Vergleich zu früher größere Zahl von Soldaten die Wahl von Personalvertretungen vorzusehen, ohne zugleich das Vertrauenspersonenmodell ganz aufzugeben.

  • VG Arnsberg, 09.12.2005 - 21 K 4082/04

    Gültigkeit einer Wahl zum Personalrat; Abgrenzung von Wahlbereichen;

    Auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage personalratsfähiger Dienststellen im Bereich des Heeres und der Luftwaffe (Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - und vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -) gäben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung.

    Siehe dazu: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -, PersV 2003, 135 = Der Personalrat (PersR) 2003, 71.

    "Auch die angeführten neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage personalratsfähiger Dienststellen im Bereich des Heeres und der Luftwaffe vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 -, PersR 2002, 205 = DokBer B 2002, 151 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3, und vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -, geben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung.

  • BVerwG, 21.01.2008 - 6 P 16.07

    Wahl von Personalvertretungen durch Soldaten; Soldaten in der

    Der Senat hat inzwischen in einer Reihe von Entscheidungen zur Abgrenzung von Wahlbereichen, in denen die Soldaten Vertrauenspersonen wählen, von solchen Dienststellen und Einrichtungen der Streitkräfte Stellung genommen, in denen sie Personalvertretungen wählen (vgl. zum Wahlbereich Einheit: Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 5.02 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 4, vom 16. März 2006 - BVerwG 6 P 12.05 - Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 5 und vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 2.07 - zum Wahlbereich Stab eines Verbandes: Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3; zum Wahlbereich Lehrgangsteilnehmer: Beschluss vom 23. Juni 1999 - BVerwG 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2; ferner zur Systematik der §§ 2, 49 SBG: Beschluss vom 23. September 2004 - BVerwG 6 P 2.04 - Buchholz 252 § 49 SBG Nr. 2).

    Diese stationären Dienststellen und Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung stehen im Gegensatz zu den mobilen Einheiten des Heeres, den fliegenden Einheiten der Luftwaffe und den schwimmenden Einheiten der Marine, welche nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SBG das Leitbild für das Vertrauenspersonenmodell in den Streitkräften liefern (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 32, vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 24 und vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 2.07 - juris Rn. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2004 - PB 15 S 2180/03

    Der Stab der 10. Panzerdivision ist auch nach der Heeresstrukturreform 2001 keine

    Ergänzend verweise er auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2002 - 6 P 5.02 - (PersR 2003, 71), wo hervorgehoben werde, dass eine Begünstigung des Vertrauenspersonenmodells gegenüber dem Personalratsmodell der gesetzgeberischen Tendenz widerspreche, die beteiligungsrechtliche Benachteiligung insbesondere der Zeit- und Berufssoldaten gegenüber den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu verringern.

    Gegenüber dem gefundenen Ergebnis nicht überzeugend ist der Hinweis des Antragstellers auf die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29.10.2002 (PersR 2003, 71), eine Begünstigung des Vertrauenspersonenmodells gegenüber dem Personalratsmodell widerspreche der gesetzgeberischen Tendenz, die beteiligungsrechtliche Benachteiligung insbesondere der Berufs- und Zeitsoldaten gegenüber den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes spürbar zu verringern.

  • VG Arnsberg, 09.12.2005 - 21 K 4094/04

    Ausgestaltung der Gültigkeit einer durchgeführten Wahl zum Gesamtpersonalrat beim

    Auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage personalratsfähiger Dienststellen im Bereich des Heeres und der Luftwaffe (Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - und vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -) gäben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung.

    Siehe dazu: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -, PersV 2003, 135 = Der Personalrat (PersR) 2003, 71.

    "Auch die angeführten neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage personalratsfähiger Dienststellen im Bereich des Heeres und der Luftwaffe vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 -, PersR 2002, 205 = DokBer B 2002, 151 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3, und vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -, geben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung.

  • BVerwG, 16.04.2008 - 6 P 8.07

    Mitwirkung des Personalrats beim Bundesnachrichtendienst; Dienstvorschrift zur

    Nach der Senatsrechtsprechung liegt eine gemeinsame Angelegenheit vor, wenn die vom Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahme die Interessen aller in der Dienststelle vertretenen Gruppen unmittelbar berührt (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 1984 - BVerwG 6 P 35.82 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 35 S. 31, vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 5.02 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 4 S. 33 und vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 6 PB 17.06 - Buchholz 251.91 § 39 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - 20 A 959/13

    Wahlberechtigung von Soldaten bei Tätigkeit in Organisationselementen und

  • BVerwG, 21.12.2006 - 6 PB 17.06

    Mitwirkung des Lehrerhauptpersonalrats bei Schulschließungen; Abstimmung in

  • VG Berlin, 20.08.2015 - 72 K 5.15

    Gültigkeit der Wahlen zum Personalrat beim Sanitätsunterstützungszentrum Berlin

  • BVerwG, 24.10.2016 - 5 PB 6.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Begründung

  • BVerfG, 14.04.2004 - 2 BvR 1496/01

    Versagung der vollständigen Freistellung einer Vertrauensperson gem §§ 2 ff SBG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2003 - 1 A 3361/02

    Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bildung von Personalvertretungen zum Zweck

  • VG Köln, 19.04.2018 - 33 K 2955/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2006 - 1 A 1601/05
  • VG Düsseldorf, 21.08.2003 - 33 K 2191/03

    Erlöschen der Mitgliedschaft in einem gebildeten Personalrat ; Fusionierung von

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