Rechtsprechung
   BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,934
BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98 (https://dejure.org/1999,934)
BVerwG, Entscheidung vom 09.09.1999 - 6 P 5.98 (https://dejure.org/1999,934)
BVerwG, Entscheidung vom 09. September 1999 - 6 P 5.98 (https://dejure.org/1999,934)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,934) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    BPersVG § 9 Abs. 4; § 107; GG Art. 33 Abs. 2
    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese; Arbeitsplatz oder Planstelle; Weiterbeschäftigungsstichtag

  • Wolters Kluwer

    Weiterbeschäftigung - Jugend- und Auszubildendenvertretung - Bestenauslese - Arbeitsplatz oder Planstelle - Weiterbeschäftigungsstichtag

  • Judicialis

    BPersVG § 9 Abs. 4; ; BPersVG § 107; ; GG Art. 33 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 9 Abs. 4 § 107; GG Art. 33 Abs. 2
    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese; Arbeitsplatz oder Planstelle; Weiterbeschäftigungsstichtag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 295
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters im Krankenpflegebereich

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere schon dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem früheren Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156; 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258; 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77; 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112).

    Vielmehr ist daran festzuhalten, daß die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 BPersVG nur dann entfällt, wenn die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Mitkonkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter (so bereits Beschluß vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 = PersR 1990, 256, 258 f.).

  • BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 44.79

    Reichweite und Zweck einer diesbezüglichen Informationspflicht seitens der

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98
    Diese Kriterien haben Maßstab jeglicher Personalentscheidung im öffentlichen Dienst zu sein (BAG, Urteil vom 10. März 1982 - BAG 5 AZR 927/79 - BAGE 38, 141, 145; BVerwG, Entscheidungen vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 44.79 - BVerwGE 61, 325; 330; vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 10.86 - BVerwGE 81, 22, 24; vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 7 C 26.90 - BVerwGE 89, 260, 265; s. auch Battis in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 33 Rz. 24, 26; Lübbe-Wolff in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, 1998, Art. 33 Rz. 32, 38 f.; Schmidt-Aßmann NJW 1980, 16 f.).

    Denn der weite Ermessens- und Beurteilungsspielraum, den Art. 33 Abs. 2 GG den Einstellungsbehörden zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 39, 334, 353 f.; Beschluß vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 44.79 - BVerwGE 61, 325; 330), kann durch eine gesetzliche Ausgestaltung und ggf. auch Gewichtung der Eignungskriterien des Art. 33 Abs. 2 GG eingeschränkt werden, wenn damit vorrangig andere, ebenfalls verfassungslegitime Ziele verfolgt werden.

  • BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84

    Mitglied einer Jugendvertretung - Personalvertretung -

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere schon dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem früheren Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156; 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258; 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77; 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere schon dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem früheren Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156; 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258; 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77; 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98
    Denn der weite Ermessens- und Beurteilungsspielraum, den Art. 33 Abs. 2 GG den Einstellungsbehörden zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 39, 334, 353 f.; Beschluß vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 44.79 - BVerwGE 61, 325; 330), kann durch eine gesetzliche Ausgestaltung und ggf. auch Gewichtung der Eignungskriterien des Art. 33 Abs. 2 GG eingeschränkt werden, wenn damit vorrangig andere, ebenfalls verfassungslegitime Ziele verfolgt werden.
  • BVerwG, 13.12.1991 - 7 C 26.90

    Ausschreibung - Chefarzt - Schwangerschaftsabbrüche

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98
    Diese Kriterien haben Maßstab jeglicher Personalentscheidung im öffentlichen Dienst zu sein (BAG, Urteil vom 10. März 1982 - BAG 5 AZR 927/79 - BAGE 38, 141, 145; BVerwG, Entscheidungen vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 44.79 - BVerwGE 61, 325; 330; vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 10.86 - BVerwGE 81, 22, 24; vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 7 C 26.90 - BVerwGE 89, 260, 265; s. auch Battis in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 33 Rz. 24, 26; Lübbe-Wolff in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, 1998, Art. 33 Rz. 32, 38 f.; Schmidt-Aßmann NJW 1980, 16 f.).
  • BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 32.92

    Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98
    In solchen Fällen - die der sog. "Topfwirtschaft" im Personalbereich nahekommen (vgl. Beschluß vom 16. September 1994 - BVerwG 6 P 32.92 - BVerwGE 96, 355, 366) - ist es nicht ohne weiteres statthaft, bei der Überprüfung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung allein auf besetzbare "Planstellen" abzustellen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1998 - 1 A 805/98

    Besorgnis der Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Rechtsmißbrauch; Bezug zum

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98
    Gegenüber individuell fachlich besser qualifizierten Mitbewerbern setzt sich der Jugendvertreter jedenfalls dann durch, wenn - bezogen auf das Anforderungsprofil des freien Arbeitsplatzes - kein offenkundiger schwerwiegender Qualifikationsmangel gegeben ist (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 18 P 96.3275 - PersR 1998, 31, 33; ähnlich OVG Berlin, Beschluß vom 11. Oktober 1996 - 70 PV 10.94 - nicht veröffentlicht; a.A. OVG Münster, Beschluß vom 26. August 1998 - 1 A 805/98.PVL = PersR 1999, 134).
  • BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 52/94

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98
    Dieser kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Beschwerdegericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat, ob die Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widerspricht und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen worden sind (vgl. BAG, Entscheidungen vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78 a BetrVG 1972; vom 29. November 1989 - BAG 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319, 338; vom 15. Dezember 1983 - BAG 6 AZR 60/83 - BAGE 44, 355, 361).
  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Fristwahrung durch

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere schon dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem früheren Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156; 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258; 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77; 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112).
  • BAG, 31.03.1976 - 5 AZR 104/74

    Öffentlicher Dienst: Eignung - Befähigung - fachliche Leistung - Lehrer -

  • BAG, 20.07.1977 - 4 AZR 142/76

    Kündigung eines Lehrers - Wiedereinstellungsanspruch - Eignung - Befähigung -

  • BAG, 15.12.1983 - 6 AZR 60/83

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

  • BAG, 10.03.1982 - 5 AZR 927/79

    Regelbeurteilung - Zeitraum - Öffentlicher Dienst

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 10.86

    Einstellung eines Beamten - Religionszugehörigkeit - Auswahl gleich geeigneter

  • BAG, 13.10.1988 - 6 AZR 144/85

    Abmahnung eines Lehrers wegen Kandidatur für die DKP - Auferlegung einer den

  • VGH Bayern, 19.03.1997 - 18 P 96.3275
  • BVerwG, 28.02.1990 - 6 P 21.87

    Personalvertretung - Weiterbeschäftigungsverlangen eines Ersatzmitglieds -

  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Leistungsgrundsatz;

    Die Differenz muß mindestens das 1, 33-fache dieser Notenstufe betragen (wie Beschluß vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 -).

    Auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - lasse sich ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen.

    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. zu allem die Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156, vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258, vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77, vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112 und vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - PersR 2000, 156, 157 sowie - BVerwG 6 P 4.98 - ZfPR 2000, 74, 75).

    Dessen Anwendung kann, wie der Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden hat, im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Beschwerdegericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat, ob die Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widerspricht und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen worden sind (Beschlüsse vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - a.a.O., S. 158 und - BVerwG 6 P 4.98 - a.a.O., S. 76).

    Dies hat der Senat in den schon wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - a.a.O., S. 158 f. und - BVerwG 6 P 4.98 - a.a.O., S. 76 f. wie folgt erläutert:.

    c) Hiervon ausgehend hat der Senat in den beiden wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - das allgemeine Erfordernis, wonach die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Konkurrenten o b j e k -t i v w e s e n t l i c h fähiger und geeigneter sein müssen, wenn sie dem Jugend- und Auszubildendenvertreter vorgezogen werden sollen, unter Auseinandersetzung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung wie folgt präzisiert: .

    Erläuternd hierzu hat der Senat in den Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - beispielhaft ausgeführt, daß dann, wenn sich eine volle Notenstufe auf drei Punkte auffächern läßt, die genannte Grenze bei vier oder fünf Punkten liegen wird.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2007 - 62 PV 11.06

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; Bereich der

    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157 m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 7 EA).

    Dass die Antragstellerin nicht über Dauerarbeitsplätze in einer Anzahl verfügt, die zu einer Beschäftigungsgarantie für bei ihr ausgebildete Jugendvertreter führen würde, zeigt nicht zuletzt die Notwendigkeit des in Frankfurt am Main durchgeführten Auswahlverfahrens, in dem nur die besten Bewerber (hier: neun von 27) zum Zuge haben kommen können; auch der jeweilige Jugendvertreter - wie hier die Beteiligte zu 1) - kann in einem solchen Stellenbesetzungsverfahren auch in Ansehung des § 9 BPersVG nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 158 f., und vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, 422; std. Rspr. des Senats, etwa Beschluss vom 9. August 2005, a.a.O., S. 8 ff. EA; dazu im Einzelnen sogleich unter b.).

    "Wie das Bundesverwaltungsgericht insoweit in seinem Beschluss vom 9. September 1999 hervorgehoben hat, haben die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, Maßstab jeglicher Personalentscheidung im öffentlichen Dienst zu sein (- 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 158); Art. 33 Abs. 2 GG verbiete es demnach, die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im öffentlichen Dienst völlig unabhängig von Eignungsaspekten vorzunehmen (BVerwG, a.a.O.).

    Dies hat der Senat in den schon wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - a.a.O., S. 158 f. und - BVerwG 6 P 4.98 - a.a.O., S. 76 wie folgt erläutert.

    c) Hiervon ausgehend hat der Senat in den beiden wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - das allgemeine Erfordernis, wonach die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Konkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sein müssen, wenn sie dem Jugend- und Auszubildendenvertreter vorgezogen werden sollen, unter Auseinandersetzung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung wie folgt präzisiert:.

    Erläuternd hierzu hat der Senat in den Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - beispielhaft ausgeführt, daß dann, wenn sich eine volle Notenstufe auf drei Punkte auffächern läßt, die genannte Grenze bei vier oder fünf Punkten liegen wird.

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Beschluss vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295, 297 f.; Beschluss vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 8.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 19 S. 10 jeweils m.w.N.).

    Zwar ist der Senat von freien Arbeitsplätzen auch in Fällen ausgegangen, in denen beim Arbeitgeber die Übung bestand, unbefristete Arbeitsverträge mit Absolventen einer Berufsausbildung abzuschließen, solange die Vergütung aus dem Gesamtbudget gesichert war (vgl. Beschluss vom 9. September 1999 a.a.O. S. 298 f.), oder in denen die vorläufige Weiterbeschäftigung auf einer "Beförderungsstelle" unter dem Vorbehalt möglich war, dass die Beschäftigung später auf dem durch den vorgesehenen Beförderungsvorgang demnächst freiwerdenden Arbeitsplatz fortgesetzt werden sollte (vgl. Beschluss vom 17. Mai 2000 a.a.O. S. 11 f.; ablehnend zu einer derartigen "Kettenreaktion" im Bereich von § 78 a BetrVG: BAG, Beschluss vom 28. Juni 2000 a.a.O. Rn. 20).

    Die Stelle ist vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, es sei denn, die Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise unzumutbar, etwa weil Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind (vgl. Beschluss vom 9. September 1999 a.a.O. S. 301; Beschluss vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 20 S. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2005 - 62 PV 2.05

    Antrag auf gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Antrag auf

    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht insoweit in seinem Beschluss vom 9. September 1999 hervorgehoben hat, haben die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, Maßstab jeglicher Personalentscheidung im öffentlichen Dienst zu sein (- 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 158); Art. 33 Abs. 2 GG verbiete es demnach, die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im öffentlichen Dienst völlig unabhängig von Eignungsaspekten vorzunehmen (BVerwG, a.a.O.).

    Dies hat der Senat in den schon wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - a.a.O., S. 158 f. und - BVerwG 6 P 4.98 - a.a.O., S. 76 wie folgt erläutert.

    c) Hiervon ausgehend hat der Senat in den beiden wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - das allgemeine Erfordernis, wonach die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Konkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sein müssen, wenn sie dem Jugend- und Auszubildendenvertreter vorgezogen werden sollen, unter Auseinandersetzung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung wie folgt präzisiert:.

    Erläuternd hierzu hat der Senat in den Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - beispielhaft ausgeführt, daß dann, wenn sich eine volle Notenstufe auf drei Punkte auffächern läßt, die genannte Grenze bei vier oder fünf Punkten liegen wird.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2007 - 62 PV 9.06

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 BPersVG

    "Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht insoweit in seinem Beschluss vom 9. September 1999 hervorgehoben hat, haben die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, Maßstab jeglicher Personalentscheidung im öffentlichen Dienst zu sein (- 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 158); Art. 33 Abs. 2 GG verbiete es demnach, die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im öffentlichen Dienst völlig unabhängig von Eignungsaspekten vorzunehmen (BVerwG, a.a.O.).

    Dies hat der Senat in den schon wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - a.a.O., S. 158 f. und - BVerwG 6 P 4.98 - a.a.O., S. 76 wie folgt erläutert.

    c) Hiervon ausgehend hat der Senat in den beiden wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - das allgemeine Erfordernis, wonach die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Konkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sein müssen, wenn sie dem Jugend- und Auszubildendenvertreter vorgezogen werden sollen, unter Auseinandersetzung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung wie folgt präzisiert:.

    Erläuternd hierzu hat der Senat in den Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - beispielhaft ausgeführt, daß dann, wenn sich eine volle Notenstufe auf drei Punkte auffächern läßt, die genannte Grenze bei vier oder fünf Punkten liegen wird.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2007 - 62 PV 7.06

    Weiterbeschäftigung von befristet (Teilzeit-)Beschäftigten

    "Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht insoweit in seinem Beschluss vom 9. September 1999 hervorgehoben hat, haben die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, Maßstab jeglicher Personalentscheidung im öffentlichen Dienst zu sein (- 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 158); Art. 33 Abs. 2 GG verbiete es demnach, die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im öffentlichen Dienst völlig unabhängig von Eignungsaspekten vorzunehmen (BVerwG, a.a.O.).

    Dies hat der Senat in den schon wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - a.a.O., S. 158 f. und - BVerwG 6 P 4.98 - a.a.O., S. 76 wie folgt erläutert.

    c) Hiervon ausgehend hat der Senat in den beiden wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - das allgemeine Erfordernis, wonach die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Konkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sein müssen, wenn sie dem Jugend- und Auszubildendenvertreter vorgezogen werden sollen, unter Auseinandersetzung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung wie folgt präzisiert:.

    Erläuternd hierzu hat der Senat in den Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - beispielhaft ausgeführt, daß dann, wenn sich eine volle Notenstufe auf drei Punkte auffächern läßt, die genannte Grenze bei vier oder fünf Punkten liegen wird.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 62 PV 2.07

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs 4 BPersVG

    "Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht insoweit in seinem Beschluss vom 9. September 1999 hervorgehoben hat, haben die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, Maßstab jeglicher Personalentscheidung im öffentlichen Dienst zu sein (- 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 158); Art. 33 Abs. 2 GG verbiete es demnach, die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im öffentlichen Dienst völlig unabhängig von Eignungsaspekten vorzunehmen (BVerwG, a.a.O.).

    Dies hat der Senat in den schon wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - a.a.O., S. 158 f. und - BVerwG 6 P 4.98 - a.a.O., S. 76 wie folgt erläutert.

    c) Hiervon ausgehend hat der Senat in den beiden wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - das allgemeine Erfordernis, wonach die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Konkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sein müssen, wenn sie dem Jugend- und Auszubildendenvertreter vorgezogen werden sollen, unter Auseinandersetzung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung wie folgt präzisiert:.

    Erläuternd hierzu hat der Senat in den Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - beispielhaft ausgeführt, daß dann, wenn sich eine volle Notenstufe auf drei Punkte auffächern läßt, die genannte Grenze bei vier oder fünf Punkten liegen wird.

  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Die vom Oberverwaltungsgericht zitierte Senatsrechtsprechung, wonach ein freier Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen ist, solange Mitbewerber nicht objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 18 S. 5 f. und vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 20 S. 15), bezieht sich auf die Ausbildungsdienststelle bzw. - bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung - auf die Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle.
  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Damit setzt er sich durch, wenn der Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter ist (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 18 S. 5 ff., vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 20 S. 15 ff. und vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 43).
  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 9.14

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Mitglied;

    Die Norm zielt darauf ab, das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf einem auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zu beschäftigen, der seiner Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der von dem Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154 , vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 , vom 17. Mai 2000 - 6 P 8.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 19 S. 10 und vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 ).

    In kollektiver Hinsicht ist § 9 Abs. 2 BPersVG dazu zu dienen bestimmt, die Kontinuität der Gremienarbeit zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 6 P 71.78 - BVerwGE 62, 364 , Beschlüsse vom 13. März 1989 - 6 P 22.85 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 S. 13 und 15 f., vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 , vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 , vom 19. Januar 2009 - 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 Rn. 26 f., vom 18. August 2010 - 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 Rn. 28, vom 30. Mai 2012 - 6 PB 7.12 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 46 Rn. 10 und vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 - BVerwGE 148, 89 Rn 26 und 33).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17

    Beantworten der Frage des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten

  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2000 - 5 L 9/00

    Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung

  • OVG Berlin, 18.12.2001 - 60 PV 6.01

    Auflösung eines Arbeitsvertrages mit einem befristet angestellten

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 4.98

    Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bestenauslese,

  • ArbG Berlin, 28.07.2010 - 56 Ga 9404/10

    Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung - ehemaliger Ersatzmitglieder der

  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 10.14

    Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei der Weiterbeschäftigung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 61 PV 6.10

    Jugendvertreter; Weiterbeschäftigung; Vorbereitungsdienst für den gehobenen

  • BVerwG, 22.09.2009 - 6 PB 26.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Wahl zum Jugendvertreter kurz vor

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 11.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 10.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.04.2003 - 5 L 4/02

    Jugendvertreter, Lehrlingsvertreter, Weiterbeschäftigung, Unzumutbarkeit,

  • BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Freihalten eines Arbeitsplatzes;

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 18 LP 9/06

    Auflösung eines nach § 58 Abs. 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

  • OVG Saarland, 03.05.2002 - 4 P 2/01

    Jugend- und Auszubildendenvertretung einer Ausbildungswerkstatt; Berücksichtigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - 1 A 1872/06
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07

    Personalvertretungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und

  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 8.99

    Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern auf freien und zur

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05

    Durchführung einer Missbrauchskontrolle auf der Ebene der Entscheidung über die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16

    Übernahme eines Auszubildenden nach PersVG ST 2004 § 9

  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/07

    Anspruch eines beim Staatlichen Vermessungsamt ausgebildeten

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 3/07

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin und

  • BVerwG, 26.11.2009 - 6 PB 32.09

    Voraussetzungen einer "gleichberechtigten" Konkurrenz i.R.d.

  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08

    SächsPersVG § 9 Abs 4

  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 202/08

    SächsPersVG § 9

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend- und

  • OVG Niedersachsen, 03.08.2017 - 17 LP 3/16

    Ankommen des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das

  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09

    Arbeitsverhältnis, Jugend- und Auszubildendenvertreter

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2014 - 18 LP 1/14

    Definitionsrecht des Eigenbetriebs einer Stadt beim Anforderungsprofil für freie

  • VG Saarlouis, 26.02.2008 - 9 K 1498/07

    Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertreter bei Haushaltssperre,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 5 A 11117/05

    Kein personalvertretungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 BPersVG

  • VG Potsdam, 14.05.2013 - 21 K 1868/12

    Personalvertretungsrecht der Länder

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2007 - 1 A 4443/06

    Rechtsgrundlage für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines

  • LAG Niedersachsen, 18.10.2001 - 7 Sa 85/01

    Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst ohne Berücksichtigung anderer Bewerber

  • VG München, 10.10.2023 - M 20 P 22.3387

    (Landes) Personalvertretungsrecht, Voraussetzungen einer Weiterbeschäftigung für

  • VGH Bayern, 15.11.2022 - 17 P 22.21

    Kein Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden als Jugendvertreter nach

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2015 - 18 LP 2/15

    Auflösungsantrag; Bestenauslese; Jugend- und Auszubildendenvertreter;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2005 - 5 L 5/04

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14

    Auflösungsantrag; Ersatzmitglied; Feststellungsantrag; Jugend- und

  • VG Düsseldorf, 16.09.2010 - 34 K 3876/10

    Rechtmäßigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und

  • VG Meiningen, 07.07.2010 - 3 P 50011/09

    Weiterbeschäftigung eines als Jugendvertreter und Auszubildendenvertreter tätigen

  • VG Ansbach, 16.11.2021 - AN 8 P 19.01411

    Kein Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden als Jugendvertreter

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht