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   BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93   

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BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93 (https://dejure.org/1994,4690)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.1994 - 6 P 6.93 (https://dejure.org/1994,4690)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 1994 - 6 P 6.93 (https://dejure.org/1994,4690)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bei einem behördlichem Einstellungsstopp - Anforderungen an einen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung rechtfertigenden behördlichen Einstellungsstopp - Anforderungen an die Begründung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.03.1989 - 6 P 22.85

    Weiterbeschäftigung - Jugend- oder Personalvertretung - Verwaltungsinterner

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93
    Ein von einer übergeordneten Behörde verfügter Einstellungsstopp begründet die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn er in Vollzug wenigstens globaler Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung ergeht (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats - vgl.Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 5 - undvom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9).

    Die Auffassung, wonach einem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht nur deshalb zuzumuten sei, weil der Auszubildende Mitglied einer Personal Vertretung sei oder gewesen sei, stehe allerdings im Gegensatz zum Beschluß des Senatsvom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 = ZBR 1989, 309).

    Sie macht geltend, anders als in dem Fall, der dem Beschluß des Senatsvom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 zugrunde gelegen habe, fehle es hier bereits an einer freien Haushaltsstelle, aus der die Beteiligte zu 1 hätte bezahlt werden können.

    Zur Rechtfertigung der Auflösung reicht es eben nicht aus, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Arbeitgeber die Betroffenen nicht wegen ihrer früheren Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat(Beschluß vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85. - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6).

    Das ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats etwa dann, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen, wenn ein besetzbarer, der Ausbildung entsprechender und auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder aber wenn in der Person der jeweiligen (früheren) Jugendvertreter Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnsises abzuverlangen (Beschlüsse, vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - undvom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - Buchholz 238.3 A § 9 BPersVG Nrn. 1 und 2;Beschluß vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - a.a.O.;Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8).

    Daher hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung einen verwaltungsinternen Einstellungsstopp, der im Haushaltsplan (Stellenplan) Deinen unmittelbaren Niederschlag gefunden hat, als Grund für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht ausreichen lassen(Beschluß vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 P 71.78

    Personalvertretung - DKP-Mitgliedschaft - Weiterbeschäftigung eines

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93
    Unter Befolgung der Auslegung des § 9 BPersVG in dem Urteil des Senatsvom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 - (BVerwGE 62, 364) könne einem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden dann nicht zugemutet werden, wenn nachweislich feststehe, daß eine Übernahme in keinem Falle erfolgt wäre, also die (frühere) Mitgliedschaft des Auszubildenden in einer Personalvertretung für dessen Nicht Übernahme völlig unerheblich gewesen sei.

    Im Urteil des Senatsvom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 - BVerwGE 62, 364 = Buchholz 238.3 A § 9 BPersVG Nr. 1 ist zum Schutzzweck der Regelung ausgeführt worden, der Anspruch auf Weiterbeschäftigung gewährleiste in erster Linie die ungestörte und unabhängige Ausübung des personalvertretungsrechtlichen Amtes.

  • BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters im Krankenpflegebereich

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93
    Das ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats etwa dann, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen, wenn ein besetzbarer, der Ausbildung entsprechender und auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder aber wenn in der Person der jeweiligen (früheren) Jugendvertreter Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnsises abzuverlangen (Beschlüsse, vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - undvom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - Buchholz 238.3 A § 9 BPersVG Nrn. 1 und 2;Beschluß vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - a.a.O.;Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93
    (WieBeschluß vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 -).
  • BVerwG, 10.03.1982 - 6 P 36.80

    Betriebskrankenkasse einer Bundesverwaltung - Bildung von Personalvertretungen -

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93
    Das ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats etwa dann, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen, wenn ein besetzbarer, der Ausbildung entsprechender und auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder aber wenn in der Person der jeweiligen (früheren) Jugendvertreter Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnsises abzuverlangen (Beschlüsse, vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - undvom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - Buchholz 238.3 A § 9 BPersVG Nrn. 1 und 2;Beschluß vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - a.a.O.;Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8).
  • BVerwG, 24.04.1991 - 6 PB 18.90

    Anspruch eines Mitgliedes der Jugendvertretung oder Personalvertretung auf

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93
    Wie der Senat schon früher klargestellt hat, dürfen diese Ausführungen zum Schutzzweck und zur Beweislast nicht mit dem materiellen Auflösungsgrund gleichgesetzt werden(Beschluß vom 24. April 1991 - BVerwG 6 PB 18.90 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9).
  • BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84

    Mitglied einer Jugendvertretung - Personalvertretung -

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93
    Das ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats etwa dann, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen, wenn ein besetzbarer, der Ausbildung entsprechender und auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder aber wenn in der Person der jeweiligen (früheren) Jugendvertreter Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnsises abzuverlangen (Beschlüsse, vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - undvom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - Buchholz 238.3 A § 9 BPersVG Nrn. 1 und 2;Beschluß vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - a.a.O.;Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8).
  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93
    Ein von einer übergeordneten Behörde verfügter Einstellungsstopp begründet die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn er in Vollzug wenigstens globaler Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung ergeht (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats - vgl.Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 5 - undvom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.1995 - PB 15 S 1008/95

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach allgemeinem

    Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, d.h. läßt sich dies nicht einwandfrei aufklären, dann trägt der Arbeitgeber den Nachteil der tatsächlichen Unklarheit (materielle Beweislast - vgl. Urteil v. 26.6.1981, BVerwGE 62, 364, und Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

    Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist weiter dann zu bejahen, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des Weiterbeschäftigungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen (BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., v. 24.4.1991, Buchholz 250, § 9 BPersVG Nr. 9, Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., und Beschlüsse v. 2.11.1994 -, BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

    Es kann offenbleiben, ob zu dem für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildungsverhältnisse (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -) freie und besetzbare Stellen, die auch ausbildungsgerecht gewesen wären, beim damaligen Fernmeldeamt 3 Stuttgart vorhanden waren.

    Denn maßgebend für das Auflösungsverlangen der Antragstellerin ist der Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1995 - PB 15 S 1303/95

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach allgemeinem

    Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, d.h. läßt sich dies nicht einwandfrei aufklären, dann trägt der Arbeitgeber den Nachteil der tatsächlichen Unklarheit (materielle Beweislast - vgl. Urteil v. 26.6.1981, BVerwGE 62, 364, und Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

    Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist weiter dann zu bejahen, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des Weiterbeschäftigungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen (BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., v. 24.4.1991, Buchholz 250, § 9 BPersVG Nr. 9, Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., und Beschlüsse v. 2.11.1994 -, BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48/93 -), DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

    Es kann offenbleiben, ob zu dem für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48/93-, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -) freie und besetzbare Stellen, die auch ausbildungsgerecht gewesen wären, beim damaligen Fernmeldeamt U vorhanden waren.

    Denn maßgebend für das Auflösungsverlangen der Antragstellerin ist der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildungsverhältnisse (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1996 - PL 15 S 1802/96

    Weiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend- und

    Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, d.h. läßt sich dies nicht einwandfrei aufklären, dann trägt der Arbeitgeber den Nachteil der tatsächlichen Unklarheit (materielle Beweislast - vgl. Urteil v. 26.6.1981, BVerwGE 62, 364, und Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6.93 -, PersV 95, 332, BVerwG 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68, 76,77 und BVerwG 6 P 48.93, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94).

    Eine Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber dann nicht zuzumuten, wenn keine freien Planstellen oder Arbeitsplätze zur Verfügung stehen (BVerwG, Beschluß v. 15.10.1985, BVerwGE 72, 154, Beschlüsse vom 2.11.1994, a.a.O.).

    Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist weiter dann zu bejahen, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des Weiterbeschäftigungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen (BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.1985, a.a.O., vom 24.4.1991, Buchholz 250, § 9 BPersVG Nr. 9, Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., und Beschlüsse vom 2.11.1994, a.a.O., sowie vom 20.12.1994, a.a.O.).

    Maßgebend für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist der Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.1985, a.a.O., und vom 2.11.1994, a.a.O., sowie vom 20.12.1994, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 20.09.1995 - 17 L 6187/94

    Überprüfung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auf Seiten des Arbeitgebers;

    Antragstellerin ist hier - wie das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 2. November 1994 (- 6 P 6.93 -, PersR 1995, 206) klargestellt hat - die Bundesrepublik Deutschland, die durch das BWB vertreten wird.

    Diese Rechtsprechung hat das BVerwG auch jüngst noch einmal bestätigt (Beschl. v. 2.11.1994 - 6 P 6.93 und 39.93 -, PersR 1995, 206, 170, 173 m. N.).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen - im Bereich des BWB ergangenen - Beschlüssen vom 2. November 1994 (a. a. O.) inzwischen entschieden hat, begründet ein von einer übergeordneten Dienststelle verfügter Einstellungsstopp die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung (nur) dann, wenn er in Vollzug wenigstens globaler Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung ergeht und zugelassene Ausnahmen so eindeutig gefaßt sind, daß sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen läßt.

  • VGH Bayern, 19.03.1997 - 18 P 96.3275
    Bei der letzten Anhörung gab das Gericht der Antragstellerin auf, binnen sechs Wochen alle Unterlagen vorzulegen, die in bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 2.11.1994 BVerwG 6 P 6.93) für die Beurteilung der Angelegenheit wesentlich sind.

    Die demgegenüber auch vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. November 1994 (BVerwG 6 P 6.93) herangezogenen "Hinweise für die Führung personalvertretungsrechtlicher Beschlußverfahren" vom 28. November 1978 (VMBl 1979, 2), nach deren Nr. 5 die Dienststellen die Beschlußverfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich selbst zu führen haben, belegen nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls nicht zweifelsfrei, daß der Dienststellenleiter der WTD im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG antragsbefugt war.

    Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bleibt die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zutreffend, daß sich bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (26.1.1995) gegenüber der Sachlage, die dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1994 (BVerwG 6 P 6.93) zugrundelag, keine rechtserheblichen Änderungen ergeben haben.

  • BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15

    Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis

    Letzteres bedingt, dass etwaige Ausnahmen so eindeutig und klar gefasst sein müssen, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d.h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 - 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 , vom 2. November 1994 - 6 P 6.93 - PersR 1995, 206 und vom 22. September 2009 - 6 PB 26.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 38 Rn. 7 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2005 - 1 A 1979/04
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 6.93 -, PersR 1995, 206, und Beschlüsse vom 18. September 1996 - 6 P 16.94 -, PersR 1997, 161, und - 6 P 17.94 -, PersV 1998, 376.

    Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Antragsteller dabei eigentlich für denjenigen handeln wollte, den es anging, sodass die Formulierung in der Antragsschrift, weil erkennbar rechtsirrtümlich, als bloße unschädliche Falschbezeichnung aufgefasst werden könnte, wie dies vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 6.93 - (a.a.O.) bewertet worden ist.

  • VG Hannover, 08.05.2003 - 17 A 2504/02

    Bedarf; Einstellungshindernis; freie Arbeitsstelle; Jugend- und

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es mit dem Schutzzweck des § 9 Abs. 2 und 4 BPersVG nicht zu vereinbaren ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung mit einem von der Dienststelle selbst geschaffenen Einstellungshindernis zu begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.1994 - 6 P 6.93 -, PersV 1995, 332; Beschl. v. 02.11.1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68, Beschl. v. 13.03.1989, PersV 1989, 357; OVG Berlin, Beschl. v. 18.12.2001 - 60 PV 6.01 - zit. nach juris) Davon hat das BVerwG (Beschl. v. 02.11.1994 a.a.O.) nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn die der Dienststelle übergeordnete Behörde in Vollzug wenigstens globaler Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung einen generellen Einstellungsstopp verfügt und Ausnahmen vom Einstellungsstopp so eindeutig gefasst sind, dass sich der Verdacht der Benachteiligungsabsicht von vornherein ausschließen lässt.

    Diese Vorschriften sollen vorrangig die ungestörte und unabhängige Ausübung des personalvertretungsrechtlichen Amtes sichern und bürden im Interesse eines zuverlässigen Schutzes des Auszubildenden gegenüber Benachteiligungen wegen seiner personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit dem Arbeitgeber die materielle Beweislast dafür auf, dass ihm die Weiterbeschäftigung dieses Auszubildenden aus gewichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 02.11.1994 - 6 P 6.93 -, PersV 1995, 332; Urt. v. 26.06.1981, BVerwGE 62, 364; OVG Münster, Beschl. v. 25.03.1999, PersV 1999, 568).

  • OVG Thüringen, 20.12.2005 - 5 PO 1488/04

    Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des

    Dies ist allerdings regelmäßig nur dann der Fall, wenn es sich um wirkliche Ausnahmefälle handelt, die sachdienlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungskreis eindeutig definiert worden sind, etwa durch verbindliche Pläne für die nach dem Personalabbau zu schaffenden Strukturen oder durch Eingrenzung nach regionalen Gesichtspunkten und/oder nach Berufssparten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.09.2001 - 6 PB 9.01 -, ZfBR 2001, 291; Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 39.93 -, PersR 1995, 206).
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05

    Durchführung einer Missbrauchskontrolle auf der Ebene der Entscheidung über die

    Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz umfassend zum Tragen, welcher selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat (vgl. in Bezug auf § 9 BPersVG im Hochschulbereich: BVerwG, v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - BVerwG 6 PB 18.90 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9 S. 33 f.; Beschl. v. 02.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, PersR 1995, 206).
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 3/07

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend- und

  • BVerwG, 21.07.1999 - 6 PB 7.99

    Divergenzrüge wegen Abweichung von einem Rechtssatz über die Maßgeblichkeit einer

  • VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14

    Auflösungsantrag; Ersatzmitglied; Feststellungsantrag; Jugend- und

  • OVG Saarland, 25.01.2008 - 4 A 13/07

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden, der Mitglied der Ausbildungsvertretung

  • VGH Hessen, 06.07.1995 - TK 2100/94

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach Einstellungstopp

  • VGH Bayern, 16.06.1999 - 17 P 98.1575
  • VG Meiningen, 28.08.2003 - 3 P 50016/01

    Personalvertretungsrecht der Länder; Personalvertretungsrecht (Land); richtiger

  • VG Gießen, 09.12.2011 - 22 K 1992/11

    Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines

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