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   BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85   

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BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85 (https://dejure.org/1986,877)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1986 - 6 P 7.85 (https://dejure.org/1986,877)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1986 - 6 P 7.85 (https://dejure.org/1986,877)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretung - Dienststellenbegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 807
  • DVBl 1987, 414
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.03.1982 - 6 P 36.80

    Betriebskrankenkasse einer Bundesverwaltung - Bildung von Personalvertretungen -

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85
    Wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, wird die Personalvertretung insgesamt, d.h. die Personalverfassung, von dem Grundsatz beherrscht, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane die Möglichkeit der Einflußnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen einzuräumen (BVerfGE 28, 314 ; Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - ).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85
    Wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, wird die Personalvertretung insgesamt, d.h. die Personalverfassung, von dem Grundsatz beherrscht, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane die Möglichkeit der Einflußnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen einzuräumen (BVerfGE 28, 314 ; Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - ).
  • BVerwG, 03.10.1958 - VII P 9.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85
    Fehlt dem Leiter einer Einrichtung der für die verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat erforderliche Entscheidungs- und Handlungsspielraum, dann ist er nicht nur kein geeigneter Partner für eine Personalvertretung, sondern dann erweist sich daran, daß die von ihm geleitete Einrichtung organisatorisch nicht in dem für eine Dienststelle zu fordernden Maße verselbständigt ist, mag sie auch räumlich und hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung von anderen Verwaltungseinrichtungen des gleichen Verwaltungsträgers abgetrennt sein (BVerwGE 7, 251).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 15 S 2225/90

    Eine in die Landkreisverwaltung eingebundene Krankenhausverwaltung stellt keine

    Ein Kreiskrankenhaus, welches in die Verwaltung des Landkreises eingebunden ist, bei welcher zentral eine Vielzahl personalvertretungsrechtlich bedeutsamer Entscheidungsbefugnisse wahrgenommen werden, stellt keine organisatorisch selbständige Dienststelle im Sinn von § 9 Abs. 1 LPVG (PersVG BW) dar (im Anschluß an Rechtsprechung des BVerwG, insbesondere Beschluß vom 13.8.1986, PersV 1987, 254 = ZBR 1987, 54).

    Mit Schreiben vom 16.3.1989 erwiderte der Landrat durch den Krankenhausdezernenten des Landratsamtes, ein Gesamtpersonalrat sei nicht zu bilden, denn die Kreiskrankenhäuser des Landkreises seien auch unter Berücksichtigung der Grundsätze in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 - selbständige Dienststellen im Sinn von § 9 Abs. 1 LPVG.

    Insoweit verhalte es sich hier nach wie vor wie in dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschluß vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 - entschieden habe.

    Diese Beurteilung ergebe sich bei Anwendung der Grundsätze in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 -, zudem auch aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.1.1990 - 6 P 8.88 -.

    Diese Beurteilung sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 -, Beschluß vom 18.1.1990 - 6 P 8.88 -) angezeigt.

    Fehlt dem Leiter einer Einrichtung der für die verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat erforderliche Entscheidungs- und Handlungsspielraum, dann ist er nicht nur kein geeigneter Partner für eine Personalvertretung, sondern dann erweist sich daran, daß die von ihm geleitete Einrichtung organisatorisch nicht in dem für eine Dienststelle zu fordernden Maße verselbständigt ist, mag sie auch räumlich und hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung von anderen Verwaltungseinrichtungen desselben Verwaltungsträgers abgetrennt sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 Nr. 3 = PersV 1987, 254 = ZBR 1987, 54; BVerwG, Beschluß vom 18.1.1990 - 6 P 8.88 - Buchholz 251.0 § 9 Nr. 5 = PersV 1990, 348).

    Es hat die Frage in den zitierten Beschlüssen vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 - und 18.1.1990 - 6 P 8.88 - für die dort beurteilten Sachverhalte jeweils verneint.

    Im Einklang damit hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 - ausgeführt, die Einordnung des dort in Rede stehenden Kreiskrankenhauses als unselbständiger Teil der Verwaltung des Landkreises, nicht als organisatorisch verselbständigte -- von dieser Verwaltung abgetrennte -- Dienststelle entspreche dem -- in einigen Bundesländern sogar gesetzlich formulierten -- Grundsatz, daß die Verwaltungen kommunaler Gebietskörperschaften personalvertretungsrechtlich in der Regel eine Dienststelle bildeten (mit Hinweis auch auf die parlamentarische Behandlung einer im Regierungsentwurf eines Änderungsgesetzes zum LPVG vom 29.10.1976 - LTDrs. 7/420 - vorgeschlagenen Neufassung des § 9 Abs. 1 LPVG; vgl. dazu im einzelnen die Angaben in dem der Entscheidung des BVerwG zugrunde liegenden Beschluß des erkennenden Senats vom 27.11.1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88

    Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn

    Eine Klarstellung habe erst der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1986 (BVerwG 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3) gebracht, der entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt habe, daß ein Personalrat nur bei Dienststellen gebildet werden könne, die einen selbständigen Aufgabenbereich hätten und die innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt seien.

    Personalräte können dementsprechend gemäß § 14 Abs. 1 LPVG nur bei (existenten und selbständigen) Dienststellen gebildet werden (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - , vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 P 20.85 - und vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 P 9.86 - <BVerwGE 78, 34>).

    Nur wenn er - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat, kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten und kann dieser eigenständige Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen (vgl. Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - ; nach dem Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - sind Dienststellen organisatorische Einheiten, die mit einem selbständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbständigkeit ausgestattet sind).

    Wie in dem mit Beschluß vom 13. August 1936 - BVerwG 6 P 7.85 - (a.a.O.) entschiedenen Fall unterscheidet sich damit die Krankhausleitung in rechtlich bedeutsamer Weise von einem Dienststellenleiter, der seine Maßnahmen im Verhältnis zu den Beschäftigten der Dienststelle auch dann eigenständig vorbereitet und ergreift, wenn dies auf Weisung seiner vorgesetzten Behörde geschieht, und sie deswegen auch personalvertretungsrechtlich zu verantworten hat.

    Auch nach dem zitierten Beschluß des Senats vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - (a.a.O.), in dem grundsätzliche Ausführungen zu der Frage gemacht wurden, ob ein Kreiskrankenhaus eine selbständige Dienststelle ist, bedurfte es, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, eingehender Prüfungen, ob diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind.

  • BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14

    Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes;

    Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts ist es, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen einzuräumen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1986 - 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3 S. 3 und vom 22. Februar 1991 - 6 PB 8.90 - juris Rn. 16, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 2 BvR 311/67 - BVerfGE 28, 314 ).
  • BVerwG, 29.03.2001 - 6 P 7.00

    Personalratsfähigkeit einer dem Grenzschutzpräsidium nachgeordneten Stelle -

    Die Aufzählung beschreibt nur funktionsbezogene Unterschiede danach, ob hoheitliche Aufgaben wahrgenommen (Behörden), sonstige Verwaltungsaufgaben erfüllt (Verwaltungstellen) oder im Rahmen der öffentlichen Versorgung Bedürfnisse der Allgemeinheit mit betrieblichen Arbeitsmitteln befriedigt werden (Betriebe; vgl. Beschluss vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3 S. 3).

    Nur dann kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten und dieser eigenständig Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen (Beschluss vom 13. August 1986 a.a.O. S. 4).

    Die Dienststelleneigenschaft ist zu verneinen, wenn der Leiter der Einrichtung hinsichtlich der Mehrzahl der bedeutsamen Maßnahmen als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung ausscheidet, weil er insoweit nicht selbständig handeln darf, sondern Bedenken und Initiativen der Personalvertretung lediglich weiterleiten könnte (Beschluss vom 13. August 1986 a.a.O. S. 5; Beschluss vom 3. Juli 1991 a.a.O. S. 25).

  • OVG Saarland, 17.04.2008 - 5 B 190/08

    Personalvertretungsrecht; Mitwirkung; gemeindlicher Antrag auf Rücknahme der

    Denn erst die dem Leiter der Einrichtung mit deren organisatorischer Verselbständigung zuwachsende Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich schafft die Grundlage für das geforderte vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen der Dienststelle, die durch ihren Leiter repräsentiert wird (§ 7 SPersVG), und der Personalvertretung vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1986 - 6 P 7/85 - zitiert nach Juris, Rdnr. 15, 16.

    Es kommt demnach darauf an, dass dem Leiter der Einrichtung ein gerade auch die geforderte verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat ermöglichender Entscheidungs- und Handlungsspielraum zukommt, er mithin die beteiligungsrechtlich erheblichen Entscheidungen gegenüber der Personalvertretung verantwortet vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1986, a.a.O; Aufhauser, Brunhöber, Warga, SPersVG, 1991, § 6 Rdnr. 2, § 7 Rdnr. 3; Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, § 6 BPersVG Rdnr. 4.

    Fehlt es hieran, dann ist der Leiter der Einrichtung nicht nur kein geeigneter Partner für die Personalvertretung, sondern dann erweist sich dadurch, dass die von ihm geleitete Einrichtung nicht in dem für eine Dienststelle zu fordernden Maße verselbständigt ist, mag sie auch räumlich und hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung von anderen Verwaltungseinrichtungen des gleichen Verwaltungsträgers abgetrennt sein BVerwG, Beschluss vom 13.8.1986, a.a.O..

  • VG Arnsberg, 22.03.2007 - 20 K 2029/06

    Gültigkeit einer bei einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) durchgeführten

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1986 - 6 P 7.85 -, PersV 1987, 254 = PersR 1987, 20 = Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1987, 54 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1987, 807 (zur fehlenden Dienststelleneigenschaft eines Kreiskrankenhauses).

    Wie in dem mit Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - (a.a.O.) entschiedenen Fall unterscheidet sich damit die Krankenhausleitung in rechtlich bedeutsamer Weise von einem Dienststellenleiter, der seine Maßnahmen im Verhältnis zu den Beschäftigten der Dienststelle auch dann eigenständig vorbereitet und ergreift, wenn dies auf Weisung seiner vorgesetzten Behörde geschieht, und sie deswegen auch personalvertretungsrechtlich zu verantworten hat.".

    Bei der Prüfung, ob der Leiter diesen Spielraum hat, kann nicht schematisch durch Abzählen der in den genannten Bestimmungen aufgeführten Beteiligungstatbestände vorgegangen werden, sondern sie sind nach ihrer Bedeutung zu gewichten (vgl. Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.1995 - 4 S 3134/94

    Zur Versetzung/Umsetzung: kommunales Krankenhaus als Behörde im Sinne

    Fehlt dem Leiter einer Einrichtung (etwa der für die verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat) erforderliche Entscheidungsspielraum und Handlungsspielraum, dann erweist sich daran, daß die von ihm geleitete Einrichtung organisatorisch nicht in dem für eine Dienststelle zu fordernden Maße verselbständigt ist, mag sie auch räumlich und hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung von anderen Verwaltungseinrichtungen desselben Verwaltungsträgers abgetrennt sein (vgl. BVerwG, Beschluß v. 13.8.1986, Buchholz 238.31 § 9 BaWü PersVG Nr. 3 = ZBR 1987, 54).

    Von daher haben das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß v. 13.8.1986, a.a.O.) und der beschließende Verwaltungsgerichtshof (Beschluß v. 17.7.1990 - 15 S 2711/89 -, PersV 1995, 118) ein Kreiskrankenhaus nicht als Dienststelle (im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG) angesehen, in dem insbesondere Personalentscheidungen gewichtigerer Art nicht getroffen werden konnten.

    Die Stadtklinik dürfte nach alledem nicht als organisatorisch verselbständigte Dienststelle von der Verwaltung der Antragsgegnerin abgetrennt sein, sondern einen unselbständigen Teil dieser Verwaltung bilden, deren Betriebsdirektor nur in dem wegen der Eigenart des Krankenhausbetriebes erforderlichen Umfang mit Regelungszuständigkeiten ausgestattet ist (vgl. BVerwG, Beschluß v. 13.8.1986, a.a.O.).

  • BAG, 18.01.1990 - 6 AZR 386/89

    Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

    Im personalvertretungsrechtlichen Sinne bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht eine Dienststelle als eine tatsächlich organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zur Wahrnehmung zugewiesen ist und die ihren inneren Betriebsablauf eigenverantwortlich bestimmt (BVerwG Beschluß vom 6. April 1984 - 6 P 39.83 - Buchholz 238.36 Nr. 4 zu § 78 Nds PersVG; Beschluß vom 13. August 1986 - 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 Nr. 3 zu § 9 BaWü PersVG).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2012 - PL 15 S 696/12

    Zur Frage der Gültigkeit einer Gesamtpersonalratswahl nach Zusammenschluss von

    Dienststellenleiter ist derjenige, der - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum besitzt, da er nur dann dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1986 - 6 P 7.85 -, NVwZ 1987, 807 und Senatsbeschluss vom 17.03.1998 - PL 15 S 232/96 -, PersR 1998, 341).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.08.1986 (a.a.O.) und vom Senat mit Beschluss vom 03.09.1991 - 15 S 2225/90 - entschiedenen Fällen, in denen die Krankenhäuser verwaltungsorganisatorisch in die Verwaltung des Landkreises eingebunden und (daher) der Landrat sowie andere Organe des Landkreises als solche mit Kompetenzen in Personalangelegenheiten ausgestattet waren.

  • BVerwG, 19.04.1988 - 6 PB 1.88

    Rechtsmittel

    Die von der Beschwerde erhobene Rüge, der angegriffene Beschluß weiche von dem Beschluß des Senatsvom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - (NVwZ 1987, 807 = DVBl. 1987, 414 = ZBR 1987 54) ab, weil er von einem anderen als dem dort erläuterten Dienststellenbegriff ausgehe und deswegen zu dem Ergebnis Belange, die Hauptverwaltung und die Bezirksstellen der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums bildeten eine Dienststelle im Personalvertretungsrechtlichen Sinne, scheitert daran, daß der Senat selbst in seinem - insoweit vom Beschwerdegericht zitierten - Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - (a.a.O.) dargelegt hat, jedenfalls die Hauptverwaltung der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums sei eine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne.

    Davon durfte das Beschwerdegericht auch unter Berücksichtigung des Beschlussesvom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - ausgehen.

    Das Beschwerdegericht konnte daher mit seiner Feststellung, die Bezirksstellen seien Teile der von ihm als einheitliche Dienststelle angesehenen Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums, weder von diesem Beschluß noch von demBeschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - abweichen, weil beide dazu nichts aussagen.

  • BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 18.89

    Personalratsfähigkeit einer Dienststelle - Bildung von Personalräten - Ausübung

  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 4.07

    Ausschluss der personellen Mitbestimmung; Zentren des UKE; selbstständige

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 15 S 2711/89

    Mitbestimmung des Personalrats bei Teilprivatisierung des Reinigungsdienstes

  • BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91

    Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren - Rechtsschutzinteresse -

  • VerfG Brandenburg, 15.10.2009 - VfGBbg 9/08

    Mitbestimmung; Grundrecht; Staatsziel; Personalvertretung; Schulen; Lehrerräte;

  • BVerwG, 14.07.1987 - 6 P 9.86

    Personalvertretung - Nebenstelle

  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 6.07

    Ausschluss der personellen Mitbestimmung; Vorstand des UKE; Geschäftsbereich;

  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 P 20.85

    Personalrat - Zustimmungsverweigerung - Einstellung - Nichtigkeit eines

  • BAG, 18.01.1990 - 6 AZR 551/88

    Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst - Unterscheidung der

  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 10.07

    Zum 1. Juli 2005 besetzte der Beteiligte die Stelle des Kaufmännischen Leiters

  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2016 - PL 15 S 1966/15

    Gültigkeit einer Gesamtpersonalratswahl - Verselbständigung kommunaler

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - PL 15 S 1260/19

    Personalvertretungsrechtliche Verpflichtung zwischen Klinikumsvorstand und

  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 9.07

    Auswirkungen einer Generalvollmacht von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei

  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 7.07

    Qualifizierung von dem Vorstand des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.05.1989 - 17 B 28/88

    Anfechtung der Wahl zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.09.1990 - 17 L 3/89

    Wahl zum örtlichen Personalrat; Erfüllung der Voraussetzungen für eine

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.09.1990 - 17 L 5/89

    Personalvertretungsrechtliche Verselbständigung eines Dienststellenteils;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.09.1990 - 17 L 23/89

    Unzulässigkeit der personalvertretungsrechtlichen Verselbstständigung von Teilen

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.05.1989 - 17 B 27/88

    Anfechtung der Wahl zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst;

  • BVerwG, 12.10.1999 - 6 PB 13.99

    Divergenzrüge wegen Abweichung vom Rechtssatz der umfassenden Kompetenzen mit

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.05.1989 - 17 B 26/88

    Geltendmachung der Ungültigkeit einer Personalratswahl; Voraussetzungen für eine

  • VGH Hessen, 27.02.1991 - BPV TK 2153/90

    Zum Dienststellenbegriff und zur Mitbestimmung des Personalrats bei Erlaß einer

  • BVerwG, 16.07.1987 - 6 P 17.86
  • BVerwG, 16.07.1987 - 6 P 16.86
  • VG Wiesbaden, 28.05.2018 - 3 K 1764/16
  • VG Münster, 10.12.2003 - 22 K 1359/02

    Rechtliche Ausgestaltung der Anfechtung der Personalratswahl bei der

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.05.1989 - 17 B 12/88

    Anfechtung von Personalratswahlen; Personalvertretung bei der Stapskompanie;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.05.1988 - 4 B 1/88

    Prüfungsumfang im vorläufigen Rechtschutzverfahren; Auslegung des Begriffs

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