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   BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02   

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BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02 (https://dejure.org/2003,1277)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2003 - 6 P 9.02 (https://dejure.org/2003,1277)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 (https://dejure.org/2003,1277)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BPersVG §§ 44, 46; BHO § 3 Abs. 2, § 37
    Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel; Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG §§ 44, 46
    Antragsbefugnis; Antragsbefugnis des Personalrats; Dienstherr; Einführungsseminar; Erstattungsanspruch; Fehlen; Grundkenntnisse; Grundkurs; Grundschulung; Haushaltseinwand; Haushaltsmittel; Haushaltsrecht; Kostenerstattung; Kostentragung; Kostentragungspflicht; ...

  • Wolters Kluwer

    Verfahren wegen Erstattung von Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; Beteiligung des die Kosten verauslagten Personalratsmitglieds; Teilnahme an Schulungsveranstaltung; Vermittlung von für die Personalratstätigkeit erforderlichen Kenntnissen ; Fehlen von ...

  • Judicialis

    BPersVG § 44; ; BPersVG § 46; ; BHO § 3 Abs. 2; ; BHO § 37

  • dbwv.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 44 § 46; BHO § 3 Abs. 2 § 37
    Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel; Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 118, 1
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02
    Danach ist in Fällen der vorliegenden Art, in welchen es um die Erstattung von Schulungskosten geht, das einzelne Personalratsmitglied anspruchsberechtigt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54, 56; Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - PersV 1981, 243; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93, 100, 109).

    Eine solche Schulung liegt nicht allein im Interesse des Personalratsmitgliedes, sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 58; Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166, 170).

    Der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasste Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 57 ff.; Beschluss vom 22. Juli 1982 - BVerwG 6 P 42.79 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 12 S. 2; Beschluss vom 18. August 1986 - BVerwG 6 P 18.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 19 S. 20 f.).

    Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für solche Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 65).

  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90

    Personalvertretung - Honoraranspruch für den dienststellenfremden Beisitzer -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02
    Danach ist in Fällen der vorliegenden Art, in welchen es um die Erstattung von Schulungskosten geht, das einzelne Personalratsmitglied anspruchsberechtigt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54, 56; Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - PersV 1981, 243; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93, 100, 109).

    cc) Dass der Personalrat Fragen der Erstattungspflicht einer gerichtlichen Klärung zuführen und sein Begehren insoweit auch darauf gerichtet sein kann, die im konkreten, das Verfahren auslösenden Fall angefallenen Reisekosten dem Personalratsmitglied zu ersetzen, war auch in der bisherigen Senatsrechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der organschaftlichen Prozessstandschaft anerkannt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - a.a.O.; Beschluss vom 9. Oktober 1991 a.a.O. S. 110; Beschluss vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76, 79. Machte jedoch - wie im vorliegenden Fall - das Personalratsmitglied selbst den Erstattungsanspruch geltend, wurde das Rechtsschutzbedürfnis für einen auf Klärung der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen gerichteten Antrag des ohnehin nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am Erstattungsverfahren beteiligten Personalrats verneint (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 17.78 - PersV 1981, 161).

    Erweist sich die Bedarfsanmeldung durch den Personalrat später als unvollständig, so wird unter Umständen zu prüfen sein, ob und inwieweit die Personalvertretung den nicht gemeldeten Schulungsbedarf gleichwohl für erforderlich und unaufschiebbar halten durfte (vgl. zum Maßstab bei der Erforderlichkeitsprüfung: Beschluss vom 9. Oktober 1991 a.a.O. S. 105).

  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 36.93

    Personalvertretung - Schulungskosten - Höchstgrenzenregelung -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02
    Eine solche Schulung liegt nicht allein im Interesse des Personalratsmitgliedes, sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 58; Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166, 170).

    Dieses erfasst die Fahrtkosten (§§ 5, 6 BRKG) ebenso wie die Kosten für Verpflegung und Unterkunft (§ 9, 10 BRKG) und die Seminarkosten, welche als Nebenkosten im Sinne von § 14 BRKG abzurechnen sind (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Baden-Württemberg: Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 174 f.).

    Der Beschäftigte, der erstmals in den Personalrat gewählt wird, verfügt normalerweise nicht über die notwendigen Grundkenntnisse (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 170 f.).

  • BVerwG, 24.11.1986 - 6 P 3.85

    Kostenverursachende Entscheidungen - Personalrat - Haushaltsplan

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02
    Demzufolge bildet sie hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung einen Teil der Dienststelle mit der Folge, dass ihre kostenwirksamen Entscheidungen und Betätigungen im Prinzip denselben haushaltsmäßigen Bindungen unterliegen, welchen die Dienststelle insgesamt unterworfen ist (vgl. Beschluss vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - Buchholz 238.33 § 41 BrPersVG Nr. 3 S. 5).

    cc) Sind die in der Dienststelle für Zwecke der Tätigkeit der Personalvertretungen verfügbaren Haushaltsmittel erschöpft, so hat der Personalrat sich grundsätzlich weiterer kostenwirksamer Beschlüsse zu enthalten (vgl. Beschluss vom 24. November 1986 a.a.O., S. 8).

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 62.78
    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02
    Danach ist in Fällen der vorliegenden Art, in welchen es um die Erstattung von Schulungskosten geht, das einzelne Personalratsmitglied anspruchsberechtigt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54, 56; Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - PersV 1981, 243; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93, 100, 109).

    cc) Dass der Personalrat Fragen der Erstattungspflicht einer gerichtlichen Klärung zuführen und sein Begehren insoweit auch darauf gerichtet sein kann, die im konkreten, das Verfahren auslösenden Fall angefallenen Reisekosten dem Personalratsmitglied zu ersetzen, war auch in der bisherigen Senatsrechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der organschaftlichen Prozessstandschaft anerkannt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - a.a.O.; Beschluss vom 9. Oktober 1991 a.a.O. S. 110; Beschluss vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76, 79. Machte jedoch - wie im vorliegenden Fall - das Personalratsmitglied selbst den Erstattungsanspruch geltend, wurde das Rechtsschutzbedürfnis für einen auf Klärung der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen gerichteten Antrag des ohnehin nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am Erstattungsverfahren beteiligten Personalrats verneint (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 17.78 - PersV 1981, 161).

  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02
    cc) Dass der Personalrat Fragen der Erstattungspflicht einer gerichtlichen Klärung zuführen und sein Begehren insoweit auch darauf gerichtet sein kann, die im konkreten, das Verfahren auslösenden Fall angefallenen Reisekosten dem Personalratsmitglied zu ersetzen, war auch in der bisherigen Senatsrechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der organschaftlichen Prozessstandschaft anerkannt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - a.a.O.; Beschluss vom 9. Oktober 1991 a.a.O. S. 110; Beschluss vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76, 79. Machte jedoch - wie im vorliegenden Fall - das Personalratsmitglied selbst den Erstattungsanspruch geltend, wurde das Rechtsschutzbedürfnis für einen auf Klärung der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen gerichteten Antrag des ohnehin nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am Erstattungsverfahren beteiligten Personalrats verneint (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 17.78 - PersV 1981, 161).
  • BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94

    Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02
    Dieses gesteht dem Betriebsrat auch dann die Antragsbefugnis zu, wenn die Betriebsratsmitglieder, die an der Schulung teilgenommen haben und gegenüber dem Veranstalter vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind, selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligt sind (vgl. Beschluss vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/99 - BAGE 80, 236, 238; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 7 ABR 14/95 - AP Nr. 113 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BVerwG, 22.07.1982 - 6 P 42.79

    Kostenerstattung bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen und

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02
    Der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasste Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 57 ff.; Beschluss vom 22. Juli 1982 - BVerwG 6 P 42.79 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 12 S. 2; Beschluss vom 18. August 1986 - BVerwG 6 P 18.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 19 S. 20 f.).
  • BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90

    Ermessensausübung bei der Ablehnung von Überbrückungsgeld

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02
    Der Haushaltsplan ist Binnenrecht der Verwaltung und kann deshalb im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 7 RAr 14/90 - BSGE 67, 279, 282 f.; v. Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, Bundeshaushaltsordnung, § 3 Rn. 3).
  • BAG, 20.12.1995 - 7 ABR 14/95

    Kostentragung für eine Betriebsratsschulung

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02
    Dieses gesteht dem Betriebsrat auch dann die Antragsbefugnis zu, wenn die Betriebsratsmitglieder, die an der Schulung teilgenommen haben und gegenüber dem Veranstalter vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind, selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligt sind (vgl. Beschluss vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/99 - BAGE 80, 236, 238; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 7 ABR 14/95 - AP Nr. 113 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BVerwG, 18.08.1986 - 6 P 18.84

    Abtretbarkeit des Anspruchs auf Erstattung von Schulungskosten - Voraussetzung

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 17.78

    Freistellung für eine Schulungsveranstaltung durch die Dienststelle - Anspruch

  • BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

    Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat;

    Der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasste Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 31 S. 3 m.w.N.).

    Es genügt, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 25 S. 48 f., vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 172 bzw. S. 5 und vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - a.a.O. S. 9 bzw. S. 7).

    Sie bemisst sich nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i.V.m. §§ 9, 10, 14 des Bundesreisekostengesetzes in der im Zeitraum der Schulung vom 2. bis 7. September 2001 geltenden Fassung (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - a.a.O. S. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06

    Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; konkreter

    Während es in der Beschwerdeinstanz zuletzt ausschließlich um die Ansprüche der neu gewählten Personalratsmitglieder auf die Teilnahme an weiteren Grundschulungen bis zum Ablauf des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahrs ging, erstrecken sich der Haupt- und der erste Hilfsantrag darauf, ob ein solcher Anspruch auch dann besteht, wenn das Personalratsmitglied bereits mehr als drei Jahre im Amt ist, sich seine Amtszeit somit bereits dem Ende zuneigt (verneinend Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 31 S. 7 f. und vom 28. September 2005 - BVerwG 6 PB 8.05 - Rn. 8).

    (4) Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Senatsbeschluss vom 26. Februar 2003 (a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2015 - 62 PV 16.14

    Körperschaft des öffentlichen Rechts; Umstrukturierung; Abbau von Personal und

    Die Möglichkeit, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 selbst wegen ihrer Schulung eine gerichtliche Klärung hätten beantragen können, berührt die Zulässigkeit der Anträge zu 2 bis 5, die der Antragsteller in eigenem Namen stellt, nicht (näher BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 [2 f.]).

    Seiner Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller Kostenerstattung mit Zahlung an sich beansprucht und nicht an die Beteiligten zu 1 bis 3, seine Mitglieder (wie es der Personalrat in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall tat; siehe den Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 [4]).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen die dem Personalratsmitglied dienenden Anspruchsgrundlagen aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG in Verbindung mit § 4 BRKG (Fahrtkosten) und § 10 BRKG (Schulungskosten als Nebenkosten) neben der die Personalvertretung berechtigenden Generalklausel in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG (zu beidem BVerwG, a.a.O. BVerwGE 118, 1 [4 f.]).

    1.) Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1; 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 - BVerwGE 126, 122; 11. Juli 2006 - 6 PB 8.06 - PersR 2006, 428; 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - PersR 2007, 434; 12. November 2012 - 6 P 4.12 - juris; Beschluss des Senats vom 16. Januar 2014 - OVG 62 PV 14.12 - juris) muss eine Schulung objektiv erforderlich sein, d.h. zur sachgerechten Arbeit im Personalrat benötigt werden, und subjektiv erforderlich sein, mithin von dem zur Schulung entsandten Personalratsmitglied angesichts seines Kenntnisstandes benötigt werden.

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Grundschulung im Jahr der erstmaligen Wahl in den Personalrat oder im darauf folgenden Kalenderjahr erfolgen muss, um für den angestrebten Zweck noch erforderlich zu sein, weil andernfalls anzunehmen ist, dass sich ein Personalratsmitglied das erforderliche Grundwissen auf eine andere Weise angeeignet hat (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 [10]; anders das BAG, Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - juris Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2014 - 61 PV 15.13

    Grundschulung; für langjähriges Lehrerratsmitglied; Entsendebeschluss;

    Dass der Personalrat Fragen der Erstattungspflicht von Schulungskosten für ein Personalratsmitglied einer gerichtlichen Klärung zuführen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der mit § 46 Abs. 1 PersVG Bbg vergleichbaren Regelungen der § 44 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG anerkannt (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 -, juris Rn. 14 f., m.w.N.).

    Betrifft demnach die Kostentragungspflicht der Dienststelle in erster Linie die Interessen des Personalrats, kann ein entsprechendes Feststellungsbegehren nicht durch einen etwaigen Erstattungsanspruch eines Personalratsmitgliedes verdrängt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003, a.a.O., juris Rn. 14 f., unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).

    Nur dann, wenn die Mitglieder über einen Grundbestand an personalvertretungsrechtlich relevantem Wissen verfügen, können die Personalvertretungen als gleichberechtigte und sachkundige Partner mit der Dienststelle verhandeln (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 -, juris Rn. 32).

    Zwar soll nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu den mit § 46 Abs. 1 PersVG Bbg vergleichbaren Regelungen in § 44 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG eine solche für eine Grundschulung bei Mitgliedern einer Personalvertretung, die bereits längere Zeit im Amt seien, nicht mehr bestehen, weil auszugehen sei, dass sie sich das zur Bewältigung ihrer personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hätten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 -, juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 -, juris Rn. 10, Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V K § 46 BPersVG Rn. 65).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2014 - 61 PV 16.13

    Grundschulung; für langjähriges Lehrerratsmitglied; Entsendebeschluss;

    Dass der Personalrat Fragen der Erstattungspflicht von Schulungskosten für ein Personalratsmitglied einer gerichtlichen Klärung zuführen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der mit § 46 Abs. 1 PersVG Bbg vergleichbaren Regelungen der § 44 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG anerkannt (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 -, juris Rn. 14 f., m.w.N.).

    Betrifft demnach die Kostentragungspflicht der Dienststelle in erster Linie die Interessen des Personalrats, kann ein entsprechendes Feststellungsbegehren nicht durch einen etwaigen Erstattungsanspruch eines Personalratsmitgliedes verdrängt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003, a.a.O., juris Rn. 14 f., unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).

    Nur dann, wenn die Mitglieder über einen Grundbestand an personalvertretungsrechtlich relevantem Wissen verfügen, können die Personalvertretungen als gleichberechtigte und sachkundige Partner mit der Dienststelle verhandeln (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 -, juris Rn. 32).

    Zwar soll nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu den mit § 46 Abs. 1 PersVG Bbg vergleichbaren Regelungen in § 44 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG eine solche für eine Grundschulung bei Mitgliedern einer Personalvertretung, die bereits längere Zeit im Amt sind, nicht mehr bestehen, weil davon auszugehen sei, dass sie sich das zur Bewältigung ihrer personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hätten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 -, juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 -, juris Rn. 10, Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V K § 46 BPersVG Rn. 65).

  • BVerwG, 29.04.2011 - 6 PB 21.10

    Rechtsanwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren;

    Hinzu kommt, dass der Personalrat als Teil der Verwaltung dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel unterliegt (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 25 S. 47 ff., vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 26 S. 59 f., vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 6 P 10.94 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 30 S. 8, vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 31 S. 2 und 4 f., vom 14. Juni 2006 - BVerwG 6 P 13.05 - BVerwGE 126, 122 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 35 Rn. 11 f., vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 21, vom 15. April 2008 - BVerwG 6 PB 3.08 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 36 Rn. 8 f. und vom 11. Oktober 2010 - BVerwG 6 P 16.09 - Rn. 14).
  • OVG Hamburg, 14.11.2005 - 8 Bf 241/05

    Kostenminderungspflicht des Personalrats bei Schulung neuer

    Hinsichtlich der hier in Rede stehenden sogenannten Grundschulung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine solche Schulung vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben liegt (BVerwG, Beschl. v. 26.2.2003 - 6 P 9.02 - BVerwGE 118 S. 1, 3).

    Sie ist lediglich innerhalb der Dienststelle organisatorisch verselbstständigt und dienststellenintern mit eigenen Aufgaben und Befugnissen ausgestattet (BVerwG, Beschl. v. 26.02.2003 - 6 P 9.02 - BVerwGE 118 S 1, 6).

    Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die hier fraglichen Schulungen innerhalb von 1 1/2 Jahren nach der Personalratswahl stattgefunden haben und deshalb ihren Zweck nicht erfüllen konnten, weil anzunehmen ist, dass sich die Mitglieder des Personalrats inzwischen das zur Bewältigung ihrer Tätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet haben (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 26.02.2003 a.a.O. S. 10).

  • BVerwG, 25.02.2004 - 6 P 12.03

    Instanzenzug

    Es entspricht billigem Ermessen, die Höhe des streitigen Erstattungsbetrages gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom 25. März 1999 zugrunde zu legen (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - S. 17 des Beschlussabdrucks).
  • BVerwG, 11.07.2006 - 6 PB 8.06

    Spezialschulungen für Personalratsmitglieder.

    Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für solche Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 31 S. 7).
  • BVerwG, 28.09.2005 - 6 PB 8.05

    Erforderlichkeit Grundlagenschulung im Arbeitsrecht für Personalratsmitglieder

    Bei diesem Verständnis handelte es sich bei einer Schulungsveranstaltung zu Grundlagen des Arbeitsrechts nicht um eine Grundschulung, welcher das Personalratsmitglied bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1, 9), sondern um eine Spezialschulung, die das Personalratsmitglied benötigt, um den ihm innerhalb der Personalvertretung zukommenden besonderen Aufgaben gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10).

    Denn zu einem späteren Zeitpunkt kann die Grundschulung ihren Zweck nicht mehr erfüllen, weil anzunehmen ist, dass sich das betreffende Personalratsmitglied inzwischen das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hat (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - a.a.O. S. 10).

  • BVerwG, 27.01.2004 - 6 P 9.03

    Freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats; Unterkunft am Sitz der obersten

  • BVerwG, 20.04.2016 - 5 P 3.15

    Dienststelle; Lehrerrat; Gymnasium; Schule; Brandenburg; Schulleiter;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2013 - 20 A 878/12

    Bestehen eines erheblich dienstlichen Interesses an der Benutzung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2008 - 1 A 4630/06
  • BVerwG, 08.02.2018 - 5 P 7.16

    Ankündigungsfrist; Antragsbefugnis; Arbeitnehmerähnliche Personen; Auslegung;

  • VG Ansbach, 21.09.2018 - AN 7 PE 18.01811

    Freistellung für Grundschulung für Neu-Personalratsmitglieder

  • BVerwG, 20.04.2016 - 5 P 4.15

    Erstattung der durch die Entsendung von Personalratsmitgliedern zu Schulungs- und

  • OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17

    Entsendung eines neu gewählten Personalratsmitgliedes zu einer

  • BVerwG, 15.04.2008 - 6 PB 3.08

    Reisekosten des Personalratsmitgliedes; Beurteilungsspielraum.

  • LAG Düsseldorf, 13.03.2008 - 11 Sa 2203/07

    Reisebeihilfe für Heimfahrten eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02

    Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung; fehlende Haushaltsmittel;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2018 - 20 A 2349/17

    Freistellung der Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge und

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2017 - 17 MP 7/17

    Einstweilige Verfügung; Grundschulung; Soldatenbeteiligung; Soldatenvertreter;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2013 - 20 A 2613/12

    Verpflichtung eines Personalratsmitglieds zur Kostentragung für die Teilnahme an

  • BVerwG, 15.04.2008 - 6 PB 4.08

    Entscheidungsspielraum eines Personalratsmitglieds bei der Entscheidung über die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2004 - 1 A 898/02

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wegstreckenentschädigung; Ersatz von

  • BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 4.12

    Schulungskosten; Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel

  • LAG Düsseldorf, 29.04.2010 - 11 Sa 218/10

    Anspruch eines Mitgliedes der Schwerbehindertenvertretung gegen den Arbeitgeber

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2014 - 5 LC 190/13

    Arbeitszeit; Dienstbefreiung; Personalrat; Personalratsschulung; Schulung

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2019 - PB 15 S 985/19

    Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für Personalratsmitglieder

  • VG Berlin, 17.04.2015 - 61 K 12.14

    Kostenübernahme für die Teilnahme an einer personalvertretungsrechtlichen

  • VG Dresden, 25.10.2013 - 8 L 665/13

    Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen

  • VG Berlin, 06.11.2012 - 61 K 9.12

    Verpflichtung der Dienststellenleitung zur Übernahme der Schulungskosten von

  • OVG Saarland, 17.07.2014 - 4 A 492/13

    Anspruch neu gewählter Personalratsmitglieder auf Freistellung unter

  • BVerwG, 15.04.2008 - 6 PB 5.08

    Beurteilungsspielraum eines Personalratsmitglieds bei der entsprechenden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2014 - 62 PV 14.12

    Schulung; Grund-; Spezial-; Auffrischung; Kostenübernahme; langjähriges

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2010 - 16 A 164/08

    Feststellungsinteresse hinsichtlich einer Entscheidung ohne rechtliche Auswirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2008 - 1 A 280/07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2012 - 20 A 2916/11

    Anspruch eines Beschäftigten der Staatsanwaltschaft auf eine sog. große

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2015 - 60 PV 2.15

    Übernahme der Kosten für die Grundschulung eines neu gewählten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2011 - 10 A 11079/10

    Streit um Freizeitausgleich für Personalratsmitglieder ist ein

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2006 - 62 PV 4.05

    Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Tragung einer Verpflegungspauschale in

  • VG Ansbach, 27.07.2017 - AN 7 P 17.00996

    Zur Abgrenzung zwischen Grundschulung und Spezialschulung im Sinne des BPersVG

  • VG Saarlouis, 07.03.2017 - 9 K 674/16

    Grundschulung neu gewählter Personalratsmitglieder; Einwand unangemessen hoher

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2023 - 5 L 1/22

    Zur Arbeitszeiterfassung bei Reisen von Personalratsmitgliedern

  • VGH Bayern, 16.10.2017 - 18 AE 17.1998

    Grundschulung für Soldaten im Personalrat

  • VG Ansbach, 27.07.2017 - AN 7 P 17.996

    Zur Abgrenzung zwischen Grundschulung und Spezialschulung im Sinne des BPersVG

  • VG Potsdam, 15.05.2012 - 21 K 95/10

    Personalvertretungsrecht der Länder

  • VG Karlsruhe, 23.03.2012 - PB 12 K 2077/11

    Übernahme von Kosten für Schulung eines Personalratsmitglieds

  • VG Köln, 17.10.2008 - 33 K 2007/08

    Rückwirkende Gewährung einer Wegstreckenentschädigung und eines

  • VG Ansbach, 18.09.2014 - AN 8 P 14.01086
  • VG Düsseldorf, 14.02.2013 - 39 K 7320/11

    Schulungsmaßnahme Grundschulung Spezialschulung

  • VG Saarlouis, 08.06.2012 - 8 L 547/12

    Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des

  • VG Berlin, 12.06.2013 - 60 K 5.13

    Geltungsbereich einer Dienstvereinbarung über betriebliches Gesundheitsmanagement

  • VG Hamburg, 07.03.2012 - 23 FB 12/11

    Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme für die Entsendung von Mitgliedern

  • VG Potsdam, 24.10.2007 - 21 K 181/07

    Fahrtkostenerstattung für freigestellten Personalrat

  • VG Arnsberg, 24.04.2012 - 20 K 1077/12
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