Rechtsprechung
   BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11   

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BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11 (https://dejure.org/2012,11684)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.2012 - 6 P 9.11 (https://dejure.org/2012,11684)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 (https://dejure.org/2012,11684)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 4
    Personalvertretungsrecht; Eingruppierung; außertarifliche Zulage

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 4
    Eingruppierung; Personalvertretungsrecht; außertarifliche Zulage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87 Abs 1 Nr 4 PersVG HA 1979, § 79 Abs 3 PersVG HA 1979
    Mitbestimmung bei Eingruppierung; außertarifliche Zulage

  • Wolters Kluwer

    Eine im Einzelfall vorgenommene Gewährung außertariflicher Zulagen als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung

  • rewis.io

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; außertarifliche Zulage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 4
    Eine im Einzelfall vorgenommene Gewährung außertariflicher Zulagen als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung

  • datenbank.nwb.de

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; außertarifliche Zulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitbestimmung bei der Gewährung einer außertariflichen Zulage

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Individuelle Zulage ist keine Eingruppierung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Mitbestimmung bei außertariflicher Zulage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 980
  • NZA-RR 2012, 670
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 27.05.2009 - 6 P 9.08

    Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung; Funktionsstufen nach § 20 TV

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11
    Meist erfolgt die Zuordnung nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, bisweilen aber auch nach anderen Kriterien, wie etwa dem Lebensalter oder der Dauer der Dienststellenzugehörigkeit (vgl. Beschlüsse vom 27. August 2008 - BVerwG 6 P 11.07 - BVerwGE 131, 383 Rn. 9 = Buchholz 251.6 § 65 NdsPersVG Nr. 1, vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 9.08 - BVerwGE 134, 83 Rn. 8 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 108 und vom 7. März 2011 - BVerwG 6 P 15.10 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 113 Rn. 12).

    Auf diese Weise dient die Mitbestimmung bei der Eingruppierung der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der Entgeltpraxis in der Dienststelle (vgl. Beschlüsse vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 25 und vom 27. Mai 2009 a.a.O. Rn. 23; vgl. auch BAG, Beschluss vom 28. April 2009 a.a.O.).

    Demgemäß ist in der Rechtsprechung des Senats bewusst formuliert worden, die Mitbestimmung solle verhindern, dass durch eine unsachliche Beurteilung "im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume" einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden (Beschlüsse vom 27. August 2008 a.a.O. und vom 27. Mai 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.08.2008 - 6 P 11.07

    Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung; Stufenzuordnung.

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11
    Meist erfolgt die Zuordnung nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, bisweilen aber auch nach anderen Kriterien, wie etwa dem Lebensalter oder der Dauer der Dienststellenzugehörigkeit (vgl. Beschlüsse vom 27. August 2008 - BVerwG 6 P 11.07 - BVerwGE 131, 383 Rn. 9 = Buchholz 251.6 § 65 NdsPersVG Nr. 1, vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 9.08 - BVerwGE 134, 83 Rn. 8 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 108 und vom 7. März 2011 - BVerwG 6 P 15.10 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 113 Rn. 12).

    Auf diese Weise dient die Mitbestimmung bei der Eingruppierung der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der Entgeltpraxis in der Dienststelle (vgl. Beschlüsse vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 25 und vom 27. Mai 2009 a.a.O. Rn. 23; vgl. auch BAG, Beschluss vom 28. April 2009 a.a.O.).

    Demgemäß ist in der Rechtsprechung des Senats bewusst formuliert worden, die Mitbestimmung solle verhindern, dass durch eine unsachliche Beurteilung "im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume" einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden (Beschlüsse vom 27. August 2008 a.a.O. und vom 27. Mai 2009 a.a.O.).

  • BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07

    Eingruppierung nach gleichmäßiger Lohnabsenkung

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11
    Sie soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt (vgl. Beschluss vom 7. März 2011 a.a.O. Rn. 45 m.w.N.; zu § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ebenso BAG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - BAGE 131, 1 ).

    Auf diese Weise dient die Mitbestimmung bei der Eingruppierung der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der Entgeltpraxis in der Dienststelle (vgl. Beschlüsse vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 25 und vom 27. Mai 2009 a.a.O. Rn. 23; vgl. auch BAG, Beschluss vom 28. April 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 07.03.2011 - 6 P 15.10

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Stufenzuordnung nach § 16 TVöD-Bund

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11
    Meist erfolgt die Zuordnung nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, bisweilen aber auch nach anderen Kriterien, wie etwa dem Lebensalter oder der Dauer der Dienststellenzugehörigkeit (vgl. Beschlüsse vom 27. August 2008 - BVerwG 6 P 11.07 - BVerwGE 131, 383 Rn. 9 = Buchholz 251.6 § 65 NdsPersVG Nr. 1, vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 9.08 - BVerwGE 134, 83 Rn. 8 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 108 und vom 7. März 2011 - BVerwG 6 P 15.10 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 113 Rn. 12).

    Sie soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt (vgl. Beschluss vom 7. März 2011 a.a.O. Rn. 45 m.w.N.; zu § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ebenso BAG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - BAGE 131, 1 ).

  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 9.07

    Auswirkungen einer Generalvollmacht von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11
    e) Die vom Antragsteller in seiner Rechtsbeschwerdebegründung angesprochenen Entscheidungen des Senats vom 16. Mai 2006 und vom 10. Januar 2008 (BVerwG 6 P 8.05 - juris bzw. BVerwG 6 P 9.07 - juris) gebieten keine andere Sichtweise.
  • BVerwG, 16.05.2006 - 6 P 8.05

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Besetzung der vom Universitätsklinikum

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11
    e) Die vom Antragsteller in seiner Rechtsbeschwerdebegründung angesprochenen Entscheidungen des Senats vom 16. Mai 2006 und vom 10. Januar 2008 (BVerwG 6 P 8.05 - juris bzw. BVerwG 6 P 9.07 - juris) gebieten keine andere Sichtweise.
  • BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11
    Im Einklang hiermit wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die rechtliche Beurteilung des Arbeitgebers verstanden, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe oder jedenfalls einer Vergütungsordnung zuzuordnen ist (BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - AP Nr. 53 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung - juris Rn. 15; stRspr).
  • BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11
    Die beiden Entscheidungen zugrunde liegende Annahme, die Gewährung einer höheren als der für die entsprechende Tätigkeit tarifvertraglich vorgesehenen Vergütung setze zunächst eine klarstellende, ihrerseits sodann die Mitbestimmung auslösende Eingruppierung der Stelle voraus, deckt sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die im Kern auf dem Gedanken basiert, dass der übertariflichen Zahlung implizit eine (Subsumtions-)Entscheidung über das Nichtvorliegen der Tätigkeitsmerkmale tariflicher Vergütungsgruppen innewohne (vgl. BAG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung - juris Rn. 30, vom 26. November 2003 - 4 ABR 54/02 - BAGE 109, 12 und vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - BAGE 120, 303 ).
  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 50/95

    Gewährung von Zulage als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11
    Eine Eingruppierung liegt in Fällen der Zulagengewährung nur dann vor, wenn diese - anders als hier - in ein Vergütungsgruppensystem eingebunden ist (BAG, Beschlüsse vom 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - AP Nr. 7 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung - juris Rn. 27 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 22; vgl. auch Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 26. Aufl. 2012, § 99 Rn. 95, 112).
  • BAG, 26.11.2003 - 4 ABR 54/02

    Außertariflicher Angestellter in der Metallindustrie

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11
    Die beiden Entscheidungen zugrunde liegende Annahme, die Gewährung einer höheren als der für die entsprechende Tätigkeit tarifvertraglich vorgesehenen Vergütung setze zunächst eine klarstellende, ihrerseits sodann die Mitbestimmung auslösende Eingruppierung der Stelle voraus, deckt sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die im Kern auf dem Gedanken basiert, dass der übertariflichen Zahlung implizit eine (Subsumtions-)Entscheidung über das Nichtvorliegen der Tätigkeitsmerkmale tariflicher Vergütungsgruppen innewohne (vgl. BAG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung - juris Rn. 30, vom 26. November 2003 - 4 ABR 54/02 - BAGE 109, 12 und vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - BAGE 120, 303 ).
  • BAG, 31.10.1995 - 1 ABR 5/95

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung von "AT-Angestellten"?

  • BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 1.21

    Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung

    Diese Kontrolle der Vereinbarkeit der Eingruppierung mit den anzuwendenden tarifrechtlichen Vorgaben dient der Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis, mithin der Stärkung des Friedens innerhalb der Dienststelle (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11 ff. und vom 26. Mai 2015 - 5 P 9.14 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 125 Rn. 17).

    Maßgebend für das Vorliegen einer Eingruppierung ist allein die Anwendung eines solchen Entgeltschemas, nicht aber weiterer Teile der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - NZA-RR 2012, 250 Rn. 21 f. und BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11 f. und 15).

    Diese Grundsätze gelten auch für das personalvertretungsrechtliche Begriffsverständnis der Eingruppierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11).

  • BAG, 15.05.2019 - 7 ABR 46/17

    Streitkräfte - Mitwirkungsrecht - Eingruppierung

    Eine im Einzelfall gewährte außertarifliche Zulage löst daher kein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG aus, wenn diese Leistung nicht der Ausfluss einer Einreihung in ein kollektives Entgeltschema ist (BVerwG 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Rn. 12) .

    folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2012 (- 6 P 9.11 -) nichts Gegenteiliges.

  • VGH Hessen, 06.11.2012 - 22 A 2203/11

    Mitbestimmung bei der Eingruppierung der Beschäftigten; Mitbestimmung bei der

    Die Eingruppierung ist dabei strikte Rechtsanwendung (vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 6 P 9/11 - juris Rdnr. 13 f).

    Die Mitbestimmung des Personalrates bei Eingruppierung ist dabei kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 15. Mai 2012 - 6 P 9/11 -, juris Rdnr. 14 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.03.2017 - 5 PB 1.16

    Eingruppierung als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts

    Die Eingruppierung ist als Akt strikter Rechtsanwendung ausgestaltet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 14 und vom 24. November 2015 - 5 P 13.14 - BVerwGE 153, 254 Rn. 27).
  • BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 4.20

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung

    Diese Kontrolle der Vereinbarkeit der Eingruppierung mit den anzuwendenden tarifrechtlichen Vorgaben dient der Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis, mithin der Stärkung des Friedens innerhalb der Dienststelle (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11 ff. und vom 26. Mai 2015 - 5 P 9.14 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 125 Rn. 17).

    Maßgebend für das Vorliegen einer Eingruppierung ist allein die Anwendung eines solchen Entgeltschemas, nicht aber weiterer Teile der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - NZA-RR 2012, 250 Rn. 21 f. und BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11 f. und 15).

    Diese Grundsätze gelten auch für das personalvertretungsrechtliche Begriffsverständnis der Eingruppierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11).

  • BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 11.20

    Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Eingruppierung einer

    Diese Kontrolle der Vereinbarkeit der Eingruppierung mit den anzuwendenden tarifrechtlichen Vorgaben dient der Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis, mithin der Stärkung des Friedens innerhalb der Dienststelle (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11 ff. und vom 26. Mai 2015 - 5 P 9.14 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 125 Rn. 17).

    Maßgebend für das Vorliegen einer Eingruppierung ist allein die Anwendung eines solchen Entgeltschemas, nicht aber weiterer Teile der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - NZA-RR 2012, 250 Rn. 21 f. und BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11 f. und 15).

    Diese Grundsätze gelten auch für das personalvertretungsrechtliche Begriffsverständnis der Eingruppierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11).

  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.07.2020 - AS 13/20
    Sie dennoch unter diesen Begriff zu fassen, wäre schon mit dessen Wortsinn nicht in Einklang zu bringen; "Eingruppierung" beschreibt nach allgemeinem Sprachverständnis einen Vorgang der klassifizierenden Beurteilung anhand eines bestimmten Vergleichsmaßstabs (BVerwG, NZA-RR 2012, 670 Rn. 12).

    Ein Mandat, das schlechthin auf die Verhinderung von vergütungsbezogenen Bevorzugungen oder Benachteiligungen gerichtet wäre, wird der MAV nur in Bezug auf die Mitbestimmung bei der Einordnung der Mitarbeiter*innen in ein kollektives - abstrakt-generelles - Entgeltschema - hier den AVR - gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 (Eingruppierung) und 2 (Umgruppierung) MAVO eröffnet, nicht hingegen in Bezug auf die Mitbestimmung bei Einzelmaßnahmen; sonst hätte im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO nicht von "Eingruppierung", sondern von "Festsetzung der Vergütung" oder Ähnlichem die Rede sein müssen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.05.2012 - 6 P 9/11, NZA-RR 2012, 670 Rn. 15 a. E. zu § 87 Abs. 1 Nr. 4 HbgPersVG).

    Gleiches gilt für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Dienstgebers den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2012 - 6 P 9/11, NZA-RR 2012, 670 Rn. 18).

  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.10.2020 - AS 23/20
    Sie dennoch unter diesen Begriff zu fassen, wäre schon mit dessen Wortsinn nicht in Einklang zu bringen; "Eingruppierung" beschreibt nach allgemeinem Sprachverständnis einen Vorgang der klassifizierenden Beurteilung anhand eines bestimmten Vergleichsmaßstabs (BVerwG, NZA-RR 2012, 670, Rn. 12).

    Ein Mandat, das schlechthin auf die Verhinderung von vergütungsbezogenen Bevorzugungen oder Benachteiligungen gerichtet wäre, wird der MAV nur in Bezug auf die Mitbestimmung bei der Einordnung der Mitarbeiter*innen in ein kollektives - abstrakt-generelles - Entgeltschema - hier die AVR - gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 (Eingruppierung) und 2 (Umgruppierung) MAVO eröffnet, nicht hingegen in Bezug auf die Mitbestimmung bei Einzelmaßnahmen; sonst hätte im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO nicht von "Eingruppierung", sondern von "Festsetzung der Vergütung" oder Ähnlichem die Rede sein müssen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.05.2012 - 6 P 9/11, NZA-RR 2012, 670, Rn. 15 a.E. zu § 87 Abs. 1 Nr. 4 HbgPersVG).

    Gleiches gilt für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Dienstgebers den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2012 - 6 P 9/11, NZA-RR 2012, 670, Rn. 18).

  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 9.14

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Mitglied;

    Diese Kontrolle der Vereinbarkeit der Eingruppierung mit den anzuwendenden tarifrechtlichen Vorgaben dient der Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis, mithin der Stärkung des Friedens innerhalb der Dienststelle (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 1976 - 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186 , vom 8. Dezember 1999 - 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 151 , vom 22. Oktober 2007 - 6 P 1.07 - Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 1 Rn. 25, vom 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 8 Rn. 36 und vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 14).
  • BVerwG, 19.10.2021 - 5 P 3.20

    Mitbestimmung bei Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1

    Diese Kontrolle der Vereinbarkeit der Eingruppierung mit den anzuwendenden tarifrechtlichen Vorgaben dient der Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis, mithin der Stärkung des Friedens innerhalb der Dienststelle (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11 ff. und vom 26. Mai 2015 - 5 P 9.14 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 125 Rn. 17).
  • OVG Sachsen, 14.10.2022 - 9 A 712/21

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Mitbestimmung bei Höhergruppierung;

  • VG Hamburg, 27.08.2021 - 25 FL 53/21

    Zur Mitbestimmung bei einem Unterlassen von Ausschreibungen im Zuge eines

  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 10.14

    Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei der Weiterbeschäftigung eines

  • BVerwG, 18.04.2023 - 5 P 15.21

    Kein Eintritt der Billigungsfiktion, wenn die Äußerungsfrist infolge

  • VG Karlsruhe, 24.05.2013 - PL 12 K 3656/12

    Mitbestimmung bei einzelvertragliche Zielvereinbarungen über die Auszahlung von

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2018 - PL 15 S 2219/18

    Datenkorrektur; Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 61 PV 3.13

    Bürgerarbeit; Modellprojekt; Erwerbslose; Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst;

  • VG Mainz, 12.12.2018 - 5 K 513/18

    Initiativrecht der Personalvertretung bei Entgeltregelungen; Umgehung durch den

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2018 - 15 S 2219/18

    Datenkorrektur; Maßnahme; Fachlehrer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2022 - 60 PV 6.21

    Einstellung und außertarifliche Vergütung eines Arbeitnehmers; Mitbestimmung des

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