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   BVerwG, 10.07.1984 - 6 P 9.83   

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https://dejure.org/1984,5094
BVerwG, 10.07.1984 - 6 P 9.83 (https://dejure.org/1984,5094)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.1984 - 6 P 9.83 (https://dejure.org/1984,5094)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 1984 - 6 P 9.83 (https://dejure.org/1984,5094)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrern durch Entlastungsstunden - Bestimmung der "Dienstdauer"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01

    Demokratisches Prinzip; Dienstdauer, Initiativantrag; pädagogisches Personal;

    Darunter fallen bei Lehrern die Unterrichtsstunden und sonstige zeitlich festgelegte Dienstleistungen innerhalb der Schule wie z.B. die Teilnahme an Konferenzen (vgl. Beschluss vom 10. Juli 1984 - BVerwG 6 P 9.83 - Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 2).

    Für den Begriff "Aufteilung der Arbeitszeit" ist dies in dem Sinne geklärt, dass nach der - insoweit für maßgeblich erachteten - Entstehungsgeschichte darunter die Kürzung der so genannten Entlastungsstunden für Verwaltungsaufgaben zugunsten der Unterrichtsstunden verstanden wird (vgl. S. 8 des angefochtenen Beschlusses sowie Beschluss vom 10. Juli 1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.07.2003 - 6 P 5.03

    Dienstdauer; dienstliche Inanspruchnahme; Mitbestimmung des Personalrats;

    Bei Beschäftigten, deren Dienstleistung nur zum Teil in der Dienststelle erbracht wird, ist unter Dienstdauer die auf diesen Teil entfallende Arbeitszeit zu verstehen (vgl. Beschlüsse vom 10. Juli 1984 - BVerwG 6 P 9.83 - Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 2 und vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216, 219).
  • BVerwG, 30.01.1996 - 6 P 50.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmungspflichtigkeit der Ausgestaltung von

    Dagegen ist Dienstdauer im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG zum einen der Zeitraum, in dem die Dienststelle den Beschäftigten zur Dienstleistung geöffnet ist, d.h. die durch die Festsetzung von Beginn und Ende sowie die mögliche Anordnung von Mehrarbeit, Überstunden oder Kurzarbeit bestimmte Dienstzeit an den einzelnen Tagen, und zum anderen die konkrete zeitliche Dienstleistungsverpflichtung der einzelnen Beschäftigten innerhalb dieses Zeitraums, einschließlich der auf sie anzurechnenden Pausen und Zeiten der Dienstbereitschaft (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1984 zu dem weitgehend inhaltsgleichen § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG - BVerwG 6 P 9.83 - Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 2 = ZBR 1984, 378, 379).
  • OVG Saarland, 20.05.1987 - 3 R 3/84
    Folglich können Rechtsfragen auf sich beruhen, die sich deshalb stellen, weil für Lehrer an öffentlichen Schulen keine bestimmte Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechtes festgelegt ist (§ 1 II AZVO i. d. F. vom 21.06.1985 Amtsbl. S. 660 ; vgl. insoweit zur Pflichtstundenregelung u. a. BVerwG in ZBR 1984, 378; OVG des Saarlandes, Beschluß vom 06.05.1980 6 W 2149/79).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.04.1988 - 5 B 15/88
    Die Antragstellerin wird dadurch, daß ihr zwei Entlastungsstunden genommen werden, in der Weise betroffen, daß sie von ihrer allgemeinen Arbeitszeit, die sich in die Unterrichtsstunden und die unterrichtsfreie Zeit gliedert, auf den Unterricht und dessen Vor- und Nachbereitung zwei Stunden mehr verwenden muß und entsprechend weniger Zeit zur Erledigung von nicht unmittelbar dem Unterricht, sondern der Verwaltung, der Beratung u. ä. dienenden Aufgaben einsetzen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1984 6 P 9.83 , ZBR 1984, 378).
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