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   BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99   

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BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99 (https://dejure.org/2000,3825)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2000 - 6 P 9.99 (https://dejure.org/2000,3825)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 (https://dejure.org/2000,3825)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    BPersVG § 9 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2
    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Leistungsgrundsatz; Bestenauslese

  • Wolters Kluwer

    Weiterbeschäftigung - Jugend- und Auszubildendenvertretung - Leistungsgrundsatz - Bestenauslese

  • Judicialis

    BPersVG § 9 Abs. 4; ; GG Art. 33 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99
    Die Differenz muß mindestens das 1, 33-fache dieser Notenstufe betragen (wie Beschluß vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 -).

    Auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - lasse sich ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen.

    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. zu allem die Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156, vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258, vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77, vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112 und vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - PersR 2000, 156, 157 sowie - BVerwG 6 P 4.98 - ZfPR 2000, 74, 75).

    Dessen Anwendung kann, wie der Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden hat, im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Beschwerdegericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat, ob die Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widerspricht und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen worden sind (Beschlüsse vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - a.a.O., S. 158 und - BVerwG 6 P 4.98 - a.a.O., S. 76).

    Dies hat der Senat in den schon wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - a.a.O., S. 158 f. und - BVerwG 6 P 4.98 - a.a.O., S. 76 f. wie folgt erläutert:.

    c) Hiervon ausgehend hat der Senat in den beiden wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - das allgemeine Erfordernis, wonach die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Konkurrenten o b j e k -t i v w e s e n t l i c h fähiger und geeigneter sein müssen, wenn sie dem Jugend- und Auszubildendenvertreter vorgezogen werden sollen, unter Auseinandersetzung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung wie folgt präzisiert: .

    Erläuternd hierzu hat der Senat in den Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - beispielhaft ausgeführt, daß dann, wenn sich eine volle Notenstufe auf drei Punkte auffächern läßt, die genannte Grenze bei vier oder fünf Punkten liegen wird.

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 4.98

    Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bestenauslese,

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99
    Auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - lasse sich ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen.

    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. zu allem die Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156, vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258, vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77, vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112 und vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - PersR 2000, 156, 157 sowie - BVerwG 6 P 4.98 - ZfPR 2000, 74, 75).

    Dessen Anwendung kann, wie der Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden hat, im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Beschwerdegericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat, ob die Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widerspricht und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen worden sind (Beschlüsse vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - a.a.O., S. 158 und - BVerwG 6 P 4.98 - a.a.O., S. 76).

    Dies hat der Senat in den schon wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - a.a.O., S. 158 f. und - BVerwG 6 P 4.98 - a.a.O., S. 76 f. wie folgt erläutert:.

    c) Hiervon ausgehend hat der Senat in den beiden wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - das allgemeine Erfordernis, wonach die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Konkurrenten o b j e k -t i v w e s e n t l i c h fähiger und geeigneter sein müssen, wenn sie dem Jugend- und Auszubildendenvertreter vorgezogen werden sollen, unter Auseinandersetzung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung wie folgt präzisiert: .

    Erläuternd hierzu hat der Senat in den Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - beispielhaft ausgeführt, daß dann, wenn sich eine volle Notenstufe auf drei Punkte auffächern läßt, die genannte Grenze bei vier oder fünf Punkten liegen wird.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.1999 - 8 L 313/98

    Weiterbeschäftigung, Jugend- und Ausbildungsvertretung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99
    BVerwG 6 P 9.99 OVG 8 L 313/98.
  • BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters im Krankenpflegebereich

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99
    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. zu allem die Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156, vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258, vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77, vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112 und vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - PersR 2000, 156, 157 sowie - BVerwG 6 P 4.98 - ZfPR 2000, 74, 75).
  • BVerwG, 28.02.1990 - 6 P 21.87

    Personalvertretung - Weiterbeschäftigungsverlangen eines Ersatzmitglieds -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99
    § 9 BPersVG will Jugend- und Auszubildendenvertreter vor Personalmaßnahmen bewahren, die diese an der Ausübung ihres personalvertretungsrechtlichen Amtes hindern oder ihre Unabhängigkeit in diesem Amt beeinträchtigen können (Beschluß vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5, 9).
  • BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84

    Mitglied einer Jugendvertretung - Personalvertretung -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99
    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. zu allem die Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156, vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258, vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77, vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112 und vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - PersR 2000, 156, 157 sowie - BVerwG 6 P 4.98 - ZfPR 2000, 74, 75).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99
    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. zu allem die Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156, vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258, vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77, vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112 und vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - PersR 2000, 156, 157 sowie - BVerwG 6 P 4.98 - ZfPR 2000, 74, 75).
  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Fristwahrung durch

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99
    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. zu allem die Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156, vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258, vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77, vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112 und vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - PersR 2000, 156, 157 sowie - BVerwG 6 P 4.98 - ZfPR 2000, 74, 75).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Zwar ist der Senat von freien Arbeitsplätzen auch in Fällen ausgegangen, in denen beim Arbeitgeber die Übung bestand, unbefristete Arbeitsverträge mit Absolventen einer Berufsausbildung abzuschließen, solange die Vergütung aus dem Gesamtbudget gesichert war (vgl. Beschluss vom 9. September 1999 a.a.O. S. 298 f.), oder in denen die vorläufige Weiterbeschäftigung auf einer "Beförderungsstelle" unter dem Vorbehalt möglich war, dass die Beschäftigung später auf dem durch den vorgesehenen Beförderungsvorgang demnächst freiwerdenden Arbeitsplatz fortgesetzt werden sollte (vgl. Beschluss vom 17. Mai 2000 a.a.O. S. 11 f.; ablehnend zu einer derartigen "Kettenreaktion" im Bereich von § 78 a BetrVG: BAG, Beschluss vom 28. Juni 2000 a.a.O. Rn. 20).

    Die Stelle ist vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, es sei denn, die Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise unzumutbar, etwa weil Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind (vgl. Beschluss vom 9. September 1999 a.a.O. S. 301; Beschluss vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 20 S. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2007 - 62 PV 9.06

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 BPersVG

    In der Sache sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beachtung des Leistungsgrundsatzes mit der im Hinblick auf § 9 BPersVG zu beachtenden Maßgabe eines Notenabschlages vom 1, 33-fachen einer vollen Notenstufe (insbesondere: Beschluss vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, 422) nicht heranziehbar, nachdem die Antragstellerin hier selbst ein abgestaffeltes System der Vergabe von Dauer- und befristeten Arbeitsverhältnissen aufgestellt habe und hiernach selbst den Leistungsgrundsatz nicht beachte.

    Soweit die Beteiligten zu 2) und 3) ferner meinen, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beachtung des Leistungsgrundsatzes unter Berücksichtigung von § 9 BPersVG (insbesondere Beschluss vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, 422) sei vorliegend nicht heranziehbar, weil die Antragstellerin ein abgestaffeltes System einschließlich der Vergabe von befristeten (Teilzeit-) Arbeitsverhältnissen aufgestellt habe, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.

    Innerhalb dieser Grenzen obliegt die Ermittlung der konkreten Grenze der Beurteilung und Bewertung dem Tatsachenrichter, und unterliegt ihrerseits - wie dargestellt - nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht..." (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, 422).

    Dies steht nach dem Dafürhalten des Senats keinesfalls in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG; wie schon ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass diese Bestimmung nicht grundsätzlich dem Anliegen entgegen stehe, Stellen des öffentlichen Dienstes aus sozialen Gründen nach Kriterien zu vergeben, bei denen reine Leistungsgesichtspunkte nicht allein entscheidend seien (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.)" (Beschluss des Senats vom 9. August 2005 - 62 PV 2.05 -, S. 7 ff., 12 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Denn in diesem Fall würde der Beteiligte zu 1) in den Genuss eines Dauerarbeitsverhältnisses gelangen, obwohl dies gegenüber dem ansonsten einzustellenden Bewerber - einem solchen mit der Note 2 - nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese selbst unter Berücksichtigung der mit § 9 BPersVG bewirkten Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.) nicht mehr gerechtfertigt wäre.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2007 - 62 PV 7.06

    Weiterbeschäftigung von befristet (Teilzeit-)Beschäftigten

    In der Sache sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beachtung des Leistungsgrundsatzes mit der im Hinblick auf § 9 BPersVG zu beachtenden Maßgabe eines Notenabschlages vom 1, 33-fachen einer vollen Notenstufe (insbesondere: Beschluss vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, 422) nicht heranziehbar, nachdem die Antragstellerin hier selbst ein abgestaffeltes System der Vergabe von Dauer- und befristeten Arbeitsverhältnissen aufgestellt habe und hiernach selbst den Leistungsgrundsatz nicht beachte.

    Soweit die Beteiligten zu 2) und 3) ferner meinen, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beachtung des Leistungsgrundsatzes unter Berücksichtigung von § 9 BPersVG (insbesondere Beschluss vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, 422) sei vorliegend nicht heranziehbar, weil die Antragstellerin ein abgestaffeltes System einschließlich der Vergabe von befristeten (Teilzeit-) Arbeitsverhältnissen aufgestellt habe, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.

    Innerhalb dieser Grenzen obliegt die Ermittlung der konkreten Grenze der Beurteilung und Bewertung dem Tatsachenrichter, und unterliegt ihrerseits - wie dargestellt - nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht..." (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, 422).

    Dies steht nach dem Dafürhalten des Senats keinesfalls in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG; wie schon ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass diese Bestimmung nicht grundsätzlich dem Anliegen entgegen stehe, Stellen des öffentlichen Dienstes aus sozialen Gründen nach Kriterien zu vergeben, bei denen reine Leistungsgesichtspunkte nicht allein entscheidend seien (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.)" (Beschluss des Senats vom 9. August 2005 - 62 PV 2.05 -, S. 7 ff., 12 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Denn in diesem Fall würde der Beteiligte zu 1) in den Genuss eines Dauerarbeitsverhältnisses gelangen, obwohl dies gegenüber dem ansonsten einzustellenden Bewerber - einem solchen mit der Note 2 - nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese selbst unter Berücksichtigung der mit § 9 BPersVG bewirkten Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.) nicht mehr gerechtfertigt wäre.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2005 - 62 PV 2.05

    Antrag auf gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Antrag auf

    Ferner habe das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2000 (- 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421) nicht berücksichtigt, wonach für eine zulässige am Leistungsgrundsatz orientierte Einstellungspraxis nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ein Qualifikationsvorsprung des schlechtesten eingestellten Bewerbers gegenüber dem Jugendvertreter von einer deutlich mehr als einer vollen Notenstufe schlechteren Abschlussnote maßgeblich sei, sondern ein solcher Vorsprung von dem 1, 33-fachen der vollen Notenstufe.

    Innerhalb dieser Grenzen obliegt die Ermittlung der konkreten Grenze der Beurteilung und Bewertung dem Tatsachenrichter, und unterliegt ihrerseits - wie dargestellt - nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht..." (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, 422).

    Denn in diesem Fall würde der Beteiligte zu 1) in den Genuss eines Dauerarbeitsverhltnisses gelangen, obwohl dies gegenüber dem ansonsten einzustellenden Bewerber - einem solchen mit der Note 2 - nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese selbst unter Berücksichtigung der mit § 9 BPersVG bewirkten Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.) nicht mehr gerechtfertigt wäre.

    Dies steht nach dem Dafürhalten des Senats keinesfalls in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG; wie schon ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass diese Bestimmung nicht grundsätzlich dem Anliegen entgegen stehe, Stellen des öffentlichen Dienstes aus sozialen Gründen nach Kriterien zu vergeben, bei denen reine Leistungsgesichtspunkte nicht allein entscheidend seien (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Die vom Oberverwaltungsgericht zitierte Senatsrechtsprechung, wonach ein freier Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen ist, solange Mitbewerber nicht objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 18 S. 5 f. und vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 20 S. 15), bezieht sich auf die Ausbildungsdienststelle bzw. - bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung - auf die Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle.
  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Damit setzt er sich durch, wenn der Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter ist (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 18 S. 5 ff., vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 20 S. 15 ff. und vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 43).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 62 PV 2.07

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs 4 BPersVG

    Innerhalb dieser Grenzen obliegt die Ermittlung der konkreten Grenze der Beurteilung und Bewertung dem Tatsachenrichter, und unterliegt ihrerseits - wie dargestellt - nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht..." (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, 422).

    Dies steht nach dem Dafürhalten des Senats keinesfalls in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG; wie schon ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass diese Bestimmung nicht grundsätzlich dem Anliegen entgegen stehe, Stellen des öffentlichen Dienstes aus sozialen Gründen nach Kriterien zu vergeben, bei denen reine Leistungsgesichtspunkte nicht allein entscheidend seien (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.)" (Beschluss des Senats vom 9. August 2005 - 62 PV 2.05 -, S. 7 ff., 12 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Denn in diesem Fall würde der Beteiligte zu 1) in den Genuss eines Dauerarbeitsverhältnisses gelangen, obwohl dies gegenüber dem ansonsten einzustellenden Bewerber - einem solchen mit der Note 2 - nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese selbst unter Berücksichtigung der mit § 9 BPersVG bewirkten Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.) nicht mehr gerechtfertigt wäre.

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammensetzung schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Gremienarbeit (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5, 9; Beschluss vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 20 S. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2007 - 62 PV 11.06

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; Bereich der

    Dass die Antragstellerin nicht über Dauerarbeitsplätze in einer Anzahl verfügt, die zu einer Beschäftigungsgarantie für bei ihr ausgebildete Jugendvertreter führen würde, zeigt nicht zuletzt die Notwendigkeit des in Frankfurt am Main durchgeführten Auswahlverfahrens, in dem nur die besten Bewerber (hier: neun von 27) zum Zuge haben kommen können; auch der jeweilige Jugendvertreter - wie hier die Beteiligte zu 1) - kann in einem solchen Stellenbesetzungsverfahren auch in Ansehung des § 9 BPersVG nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 158 f., und vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, 422; std. Rspr. des Senats, etwa Beschluss vom 9. August 2005, a.a.O., S. 8 ff. EA; dazu im Einzelnen sogleich unter b.).

    Innerhalb dieser Grenzen obliegt die Ermittlung der konkreten Grenze der Beurteilung und Bewertung dem Tatsachenrichter, und unterliegt ihrerseits - wie dargestellt - nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht '...' (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, 422)".

  • VG Lüneburg, 25.01.2006 - 9 A 1/05

    Arbeitgeber; Arbeitsplatz; Arbeitsverhältnis; Auflösung; Auflösung des

    Aus diesem Grund ist nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Arbeitgeber u. a. nicht verpflichtet, bei Vorhandensein einer geeigneten Stelle im Falle eines Weiterbeschäftigungsverlangens dem Auszubildenden den Vorzug zu geben, wenn ein objektiv wesentlich geeigneterer Bewerber zur Verfügung steht (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421 m. w. N.; Nds. OVG, Beschl. v. 30.6.2004 - 17 LP 4/03 - Beschl. v. 17.5.1995 - 18 L 7343/94 -).

    Als ein zwingender betrieblicher Grund ist es anzusehen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung keine ausbildungsgerechten Arbeitsplätze vorhanden und besetzbar sind, auf denen der Betreffende dauernd beschäftigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, a. a. O.; Beschl. v. 17.5.2000 - 6 P 9.99 -, a. a. O. m. w. N.; Nds. OVG, Beschl. v. 16.2.2000 - 18 L 1794/98 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 17. Mai 2000 (- 6 P 9.99 -, ZBR 2001, 56) dargelegt, dass eine Nichtberücksichtigung des Jugendvertreters nur dann in Betracht komme, wenn ein offenkundig schwerwiegender Qualifikationsmangel gegeben sei oder er in der maßgeblichen Abschlussprüfung deutlich mehr als eine Notenstufe schlechter abgeschnitten habe als der relativ schwächste sonstige Bewerber, den der Arbeitgeber in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen wolle.

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 10.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 11.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

  • VGH Bayern, 05.04.2005 - 7 P 04.2570

    Antrag auf Auflösung eines auf Verlangen eines Mitglieds der Jugend- und

  • VG Lüneburg, 27.10.2004 - 9 A 4/04

    Arbeitsverhältnis; Auflösung; Ausbildung; Bedarf; befristetes Arbeitsverhältnis;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - 1 A 1872/06
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2013 - 5 L 7/12

    Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • ArbG Berlin, 28.07.2010 - 56 Ga 9404/10

    Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung - ehemaliger Ersatzmitglieder der

  • BVerwG, 26.11.2009 - 6 PB 32.09

    Voraussetzungen einer "gleichberechtigten" Konkurrenz i.R.d.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2004 - 8 L 311/03

    Übernahme eines Auszubildenden in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis;

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2015 - 18 LP 2/15

    Auflösungsantrag; Bestenauslese; Jugend- und Auszubildendenvertreter;

  • VG Potsdam, 14.05.2013 - 21 K 1868/12

    Personalvertretungsrecht der Länder

  • VGH Bayern, 25.09.2008 - 17 P 07.3394

    Jugend- und Auszubildendenvertretung; Verlangen der Weiterbeschäftigung;

  • VG Ansbach, 04.12.2012 - AN 7 P 12.01140

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Bezirks-Jugendvertreters

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2007 - 62 PV 2.06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2005 - 60 PV 13.05

    Versetzung eines Angestellten zum Zentralen Personalüberhangmanagement;

  • OVG Saarland, 03.05.2002 - 4 P 2/01

    Jugend- und Auszubildendenvertretung einer Ausbildungswerkstatt; Berücksichtigung

  • VG Ansbach, 04.12.2012 - AN 7 P 10.01330

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Bezirks-Jugendvertreters

  • VG Ansbach, 04.12.2012 - AN 7 P 11.00509

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines örtlichen Jugendvertreters

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