Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 20.07.2005

Rechtsprechung
   BVerwG, 31.05.2005 - 6 PB 1.05   

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    BPersVG § 9
    Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters; befristeter Arbeitsvertrag; Verzicht auf unbefristete Weiterbeschäftigung; Hinweispflicht des Arbeitgebers

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters; befristeter Arbeitsvertrag; Verzicht auf unbefristete Weiterbeschäftigung; Hinweispflicht des Arbeitgebers

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 630 (Ls.)
  • NZA-RR 2005, 613



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08  

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass nicht jeder Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages durch den Jugendvertreter innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende als Verzicht auf den Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG zu werten ist, sondern dass es auf den Wortlaut und die Begleitumstände der Erklärung ankommt (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2005 - BVerwG 6 PB 1.05 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 24 S. 33).
  • VG Düsseldorf, 22.06.2012 - 40 K 3157/11  

    Weiterbeschäftigungsverlangen Arbeitgeber Jugendvertreter JAV befristeter

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2005 6 PB 1.05 juris Rdnr. 10 (= PersR 2005, 323) mit umfangreichen Nachweisen seiner und der Rspr. des BAG.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2005 6 PB 1.05 juris Rdnr. 10 (= PersR 2005, 323).

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 6 P 1.08 , juris Rdnr. 13 (= BVerwGE 133, 42), und vom 31. Mai 2005 6 PB 1.05 , juris Rdnr. 4 (= PersR 2005, 323).

  • BVerwG, 14.08.2007 - 6 PB 5.07  

    Übertragung von Zuständigkeiten für die Dienstaufsicht; Richter und

    Beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Begründungen, so ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde alle diese Begründungen angegriffen werden und die Rügen gegen jede dieser Begründungen für sich betrachtet begründet sind (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2005 - BVerwG 6 PB 1.05 - PersR 2005, 323 , insoweit bei Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 24 nicht abgedruckt; BAG, Beschlüsse vom 23. Juli 1996 - 1 ABN 18/96 - AP Nr. 33 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz, vom 27. Oktober 1998 - 9 AZN 575/98 - AP Nr. 39 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz und vom 10. März 1999 - 4 AZN 857/98 - BAGE 91, 93 ).
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  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 40/10  

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis

    Das ist der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitgebers darauf abzielt, den Auszubildenden von der form- und fristgerechten Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sie abzuwenden (vgl. zu § 9 BPersVG BVerwG 31. Mai 2005 - 6 PB 1.05 - zu 3 b der Gründe mwN, EzBAT MTV § 22 Auszubildende Betriebs- und Personalratsmitglieder [Jugendvertreter] Nr. 16; 9. Oktober 1996 - 6 P 20.94 - zu II 3 b der Gründe, BVerwGE 102, 100).
  • OVG Hamburg, 15.01.2010 - 8 Bf 272/09  

    E-Mail genügt nicht dem Schriftformerfordernis für ein

    Dies ist etwa der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitgebers darauf abzielt, den Auszubildenden von der form- und fristgerechten Geltendmachung seines Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die hieraus dem Auszubildenden entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und deren Abwendung dem Arbeitgeber möglich und zumutbar gewesen wäre (BVerwG, Beschl. v. 31.5.2005, 6 PB 1/05, PersV 2006, 33; vgl. Faber in Etzel, Gerhold, Schlatmann, Rehag, Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, § 9 Rn. 30; Altvater, BPersVG, 4. Aufl. § 9 Rn. 11).
  • VG Saarlouis, 26.02.2008 - 9 K 1498/07  

    Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertreter;

    den Beschluss vom 31.05.2005, 6 PB 1.05, PersV 2006, 33, PersR 2005, 323.
  • VG Meiningen, 09.02.2011 - 3 P 50020/10  

    Personalvertretungsrecht der Länder; Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jugend-

    Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten darauf abzielt, den Auszubildenden von der form- und fristgerechten Geltendmachung seines Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die hieraus dem Auszubildenden entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und deren Abwendung dem Arbeitgeber möglich und zumutbar gewesen wäre (BVerwG, Beschlüsse vom 22.04.1987 - a.a.O - vom 09.10.1996 - a.a.O - und vom 31.05.2005 - 6 PB 1/05 - PersR 2005, 323; BAG, Urteil vom 31.10.1985 - 6 AZR 557/84 - BAGE 50, 79; alle zitiert nach Juris; Fischer/Goeres in Fürst GKÖD V K § 9 Rdnr. 27; Lorenzen/Faber BPersVG § 9 Rdnr. 32).

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   BVerwG, 20.07.2005 - 6 PB 1.05   

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