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   BVerwG, 14.03.2000 - 6 PB 23.99   

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BVerwG, 14.03.2000 - 6 PB 23.99 (https://dejure.org/2000,13254)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.2000 - 6 PB 23.99 (https://dejure.org/2000,13254)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 2000 - 6 PB 23.99 (https://dejure.org/2000,13254)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Gesetzliche Darlegungsanforderungen für Beschwerdebegründung - Divergenz zwischen einer Entscheidung des Beschwerdegerichts und der des Bundesverwaltungsgerichts oder einer anderen divergenzfähigen Entscheidung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 P 6.97

    Mitbestimmung bei Änderungskündigungen zur individualvertraglichen Vereinbarung

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2000 - 6 PB 23.99
    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht gemäß § 95 Abs. 2 BraPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von dem in der Beschwerdebegründung bezeichneten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 P 6.97 - BVerwGE 108, 135, ab.

    Demgegenüber hat der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 P 6.97 - BVerwGE 108, 135, zum vergleichbaren Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HePersVG entschieden, daß hierunter ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen Fragen der Lohngestaltung ohne eine Beschränkung auf formelle Arbeitsbedingungen zu verstehen sei; an der früheren Unterscheidung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen zum Zwecke einer von den tatbestandlichen Voraussetzungen gelösten Begrenzung der Mitbestimmung halte er abweichend von früheren Entscheidungen nicht fest (a.a.O. LS Nr. 3).

    Schon in dem als Divergenzentscheidung bezeichneten Beschluß hat der Senat aber klargestellt, daß die dort anzuwendende Regelung des hessischen Landespersonalvertretungsgesetzes nicht nur im wesentlichen wortgleich mit derjenigen des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG sei (S. 16 des Umdrucks zu 2.4), sondern sich auch nach Inhalt und Regelungsziel nicht von der bundesrechtlichen Regelung unterscheide (S. 17 - oben - und S. 19 des Umdrucks, zu 2.4.2, BVerwGE 108, 135, 145 ff.).

    Die Fragen, ob für die in Rede stehenden Lehrkräfte ein verbindlicher Dotierungsrahmen vorgegeben ist und innerhalb dieses Rahmens möglicherweise dem Beteiligten Entscheidungsspielräume für anderweitige Verteilungsgrundsätze nicht verbleiben (vgl. hierzu S. 21 ff. des Umdrucks der Divergenzentscheidung des Senats, zu 2.4.3, BVerwGE 108, 135, 149 f.), konnten im Beschwerdeverfahren einer eindeutigen Klärung nicht zugeführt werden.

  • BAG, 08.12.1994 - 9 AZN 849/94

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2000 - 6 PB 23.99
    Das Bundesarbeitsgericht läßt die Frage allerdings offen und stellt hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Regelungszusammenhänge zumindest besondere Darlegungsanforderungen (Beschluß vom 8. Dezember 1994 - 9 AZN 849/94 - AP Nr. 28 zu § 72 a ArbGG Divergenz = NJW 1995, 1693).
  • BVerfG, 23.08.1995 - 1 BvR 568/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2000 - 6 PB 23.99
    In einem solchen Falle würde es ein Überspannen des Darlegungserfordernisses bedeuten, die Zulässigkeit der Divergenzbeschwerde gleichwohl von einer entsprechenden Darlegung zur Vergleichbarkeit abhängig zu machen (vgl. insoweit zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts den Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 1995 - 1 BvR 568/93 - AP Nr. 31 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).
  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2000 - 6 PB 23.99
    Danach sind die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat nicht nur erfüllt, wenn sich die zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage im Anwendungsbereich derselben Rechtsvorschrift stellt, sondern auch dann, wenn sie auf der Grundlage von Vorschriften aufgeworfen wird, die zwar in verschiedenen Gesetzen stehen, in ihrem Wortlaut aber im wesentlichen und in ihrem Regelungsinhalt gänzlich übereinstimmen und deswegen nach denselben Prinzipien auszulegen sind (vgl. etwa BVerwGE 77, 370, 373).
  • BVerwG, 28.03.1994 - 6 PB 22.93
    Auszug aus BVerwG, 14.03.2000 - 6 PB 23.99
    Sie setzt weiterhin voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder aber auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und nach ihrem Zweck sowie nach ihrem für die systematische Auslegung bedeutsamen Regelungszusammenhang gleichartiger Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind (vgl. etwa die Beschlüsse vom 27. Juli 1990 - BVerwG 6 PB 12.89 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 53 = AP Nr. 25 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz und vom 28. März 1994 - BVerwG 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92 a ArbGG 1979).
  • BVerwG, 27.07.1990 - 6 PB 12.89

    Umfang eines Beteiligungsrechts des Personalrats - Divergenz zur Auslegung einer

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2000 - 6 PB 23.99
    Sie setzt weiterhin voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder aber auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und nach ihrem Zweck sowie nach ihrem für die systematische Auslegung bedeutsamen Regelungszusammenhang gleichartiger Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind (vgl. etwa die Beschlüsse vom 27. Juli 1990 - BVerwG 6 PB 12.89 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 53 = AP Nr. 25 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz und vom 28. März 1994 - BVerwG 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92 a ArbGG 1979).
  • VG Wiesbaden, 29.11.2004 - 23 L 3205/03

    Geltendmachen von Mitbestimmungsrechten bezüglich der Zahlung des Urlaubsgeldes

    Insbesondere unterscheidet sich die derzeit noch geltende Regelung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG nach Inhalt und Regelungsziel auch nicht von § 75 Abs. 3 Nr. 4 Bundes-personalvertretungsgesetz und § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 Betriebsverfassungsgesetz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1998, Az.: 6 P 6/97 ; BVerwG, Beschluss vom 14.03.2000, Az.: 6 PB 23/99 ).

    Denn zum Einen entsprach die bisherige Regelung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits der Regelung des § 75 Abs. 3 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und unterschied sich zum Anderen nach Inhalt und Regelungsziel nicht von der bundesgesetzlichen Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2000, Az.: 6 PB 23/99 unter Hinweis auf weiter gehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes).

  • BVerwG, 12.09.2014 - 5 PB 8.14

    Rechtsbeschwerde wegen Divergenz gegen den Beschluss des Bayerischen

    Werden bei der Anwendung dieses Landesrechts zum Begriff "Fragen der Lohngestaltung" voneinander abweichende Rechtssätze gebildet, so ermöglicht dies gleichermaßen die Divergenzrüge, wie dies auch bei diesbezüglich abweichenden Konkretisierungen bei der Anwendung von Bundesrecht im Verhältnis zum Landesrecht (und umgekehrt) der Fall wäre (Beschluss vom 14. März 2000 - BVerwG 6 PB 23.99 - juris Rn. 4).
  • VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 403/05

    Personalrat; Mitbestimmung; Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle;

    In Übereinstimmung mit dieser einheitlichen Auslegung der beiden nahezu gleichlautenden bundesrechtlichen Vorschriften besteht weiter Einigkeit dahin, dass auch die Auslegung der entsprechenden landespersonalvertretungsrechtlichen Regelungen anzupassen ist und dass deshalb auch § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG, der ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen Fragen der Lohngestaltung gewähre, sich nach Inhalt und Regelungsziel nicht von § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG und § 87 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 BetrVG unterscheide, sich vielmehr in seiner Auslegung an diesen orientieren müsse, und dass kein Anhalt dafür bestehe, dass das Hessische Personalvertretungsrecht die Mitbestimmung in Fragen der Lohngestaltung habe einengen wollen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 - 6 P 6/97 - PersR 1999 S. 265 ff. = juris Rdnrn. 31, 33 und 34, und vom 14. März 2000 - 6 PB 23/99 - juris Rdnr. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2004 - 8 L 231/03

    Mitbestimmung des Hauptpersonalrats bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb der

    Bei dem Mitbestimmungstatbestand geht es um ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen Fragen der Lohngestaltung ohne Beschränkung auf formelle Arbeitsbedingungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2000 - 6 PB 23.99 -, zitiert nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2007 - 60 PV 6.06

    Mitbestimmungspflicht bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass der Mitbestimmungstatbestand nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG, der auch dann gegeben ist, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme "Fragen der Lohngestaltung" für künftig einzustellende Beschäftigte geregelt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1988 - 6 P 24.86 -, PersR 1988, 103), auch die Vergütung von Angestellten erfasst (s. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1987 - 6 P 8.84 -, BVerwGE 75, 365, 367 f.) und als ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen einer generellen Regelung zugänglichen Fragen der Lohngestaltung zu verstehen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich insoweit um formelle oder materielle Arbeitsbedingungen handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 6 P 6.97 -, BVerwGE 108, 135, 146 ff.; Beschluss vom 14. März 2000 - 6 PB 23/99 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2004 - 8 L 232/03

    Mitbestimmung des Hauptpersonalrats bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb der

    Bei dem Mitbestimmungstatbestand geht es um ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen Fragen der Lohngestaltung ohne Beschränkung auf formelle Arbeitsbedingungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2000 - 6 PB 23.99 -, zitiert nach juris).
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