Rechtsprechung
   BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3529
BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06 (https://dejure.org/2006,3529)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.2006 - 6 PB 9.06 (https://dejure.org/2006,3529)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 2006 - 6 PB 9.06 (https://dejure.org/2006,3529)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3529) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BPersVG § 9
    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 9
    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Antrags des öffentlichen Arbeitgebers auf Feststellung der Nichtbegründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Auflösungsantrag; Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 1385
  • NZA-RR 2006, 670
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06
    Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung knüpfen beide Alternativen des § 9 Abs. 4 BPersVG an denselben Vorgang an, nämlich die Überleitung des Weiterbeschäftigungsberechtigten vom Berufsausbildungsverhältnis in das durch die gesetzliche Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis, und zielen übereinstimmend darauf ab, den Arbeitgeber von der Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs von vornherein, jedenfalls aber alsbald freizustellen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O. S. 225 bzw. S. 7; ebenso zu § 78a BetrVG: BAG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 ).

    Selbst eine dem Feststellungsantrag im Ausspruch stattgebende gerichtliche Entscheidung, die erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses rechtskräftig wird, führt rechtsgestaltend die Auflösung des zwischenzeitlich nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft herbei (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O. S. 227 bzw. S. 9; BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 330).

    Ein derartiges Feststellungsbegehren, welches von dem Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG verschieden ist, ist ebenfalls im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 108 ff. bzw. S. 31 f.; anders zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 331 ff.; mit gegenteiliger Neigung nunmehr: Beschluss vom 11. Januar 1995 a.a.O. Bl. 1044).

  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06
    Der angefochtene Beschluss weicht nicht von dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - (BVerwGE 78, 223 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 5) ab.

    Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung knüpfen beide Alternativen des § 9 Abs. 4 BPersVG an denselben Vorgang an, nämlich die Überleitung des Weiterbeschäftigungsberechtigten vom Berufsausbildungsverhältnis in das durch die gesetzliche Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis, und zielen übereinstimmend darauf ab, den Arbeitgeber von der Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs von vornherein, jedenfalls aber alsbald freizustellen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O. S. 225 bzw. S. 7; ebenso zu § 78a BetrVG: BAG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 ).

    Selbst eine dem Feststellungsantrag im Ausspruch stattgebende gerichtliche Entscheidung, die erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses rechtskräftig wird, führt rechtsgestaltend die Auflösung des zwischenzeitlich nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft herbei (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O. S. 227 bzw. S. 9; BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 330).

  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Fristwahrung durch

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06
    Beim Jugendvertreter können aber in einem Fall wie dem vorliegenden keine ernsthaften Zweifel darüber aufkommen, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, sodass es für ihn angesichts des Prozessrisikos nahe liegen wird, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 33).

    Ein derartiges Feststellungsbegehren, welches von dem Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG verschieden ist, ist ebenfalls im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 108 ff. bzw. S. 31 f.; anders zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 331 ff.; mit gegenteiliger Neigung nunmehr: Beschluss vom 11. Januar 1995 a.a.O. Bl. 1044).

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06
    Die beschriebenen Zusammenhänge haben die bereits oben erwähnte Konsequenz, dass der vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellte Feststellungsantrag mit diesem Ereignis und dem zeitgleichen Eintritt der Fiktion nach § 9 Abs. 2 BPersVG sich in den Auflösungsantrag umwandelt (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 24 m.w.N.).

    Hierdurch wird ihm die Möglichkeit gegeben, frühzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu suchen (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 277 bzw. S. 29).

  • BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 574/94

    Arbeitsverhältnis im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis von Mitgliedern

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06
    Sogar in den Fällen, in denen ein rechtskräftiger stattgebender, dem Wortlaut von § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG entsprechender Beschluss noch nach Abschluss der Berufsausbildung ergangen ist, handelt es sich der Sache nach um einen rechtsgestaltenden Auflösungsbeschluss, der Grundlage einer Lohnnachzahlung für die Zeit zwischen Abschlussprüfung und Auflösung des gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses sein kann (vgl. BAG, Urteil vom 11. Januar 1995 - 7 AZR 574/94 - AP Nr. 24 zu § 78a BetrVG 1972).

    Ein derartiges Feststellungsbegehren, welches von dem Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG verschieden ist, ist ebenfalls im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 108 ff. bzw. S. 31 f.; anders zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 331 ff.; mit gegenteiliger Neigung nunmehr: Beschluss vom 11. Januar 1995 a.a.O. Bl. 1044).

  • BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89

    Probebeamten Wahlberechtigung - Wahlanfechtung - Antragsauslegung

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06
    Demgemäß hat sich die Auslegung der Anträge im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, von deren Wortlaut ausgehend, am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. Beschluss vom 6. Juni 1991 - BVerwG 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 S. 2).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 42.93

    Jugendvertreter - Auszubildendenvertreter - Freiwilliges Ausscheiden aus

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06
    Nach der gesetzlichen Begründung des Arbeitsverhältnisses verbleibt dem Arbeitgeber nur noch der Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG; die stattgebende gerichtliche Entscheidung löst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft das Arbeitsverhältnis mit dem Jugendvertreter auf (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 42.93 - Buchholz 251.5 § 65 HePersVG Nr. 1 und vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06
    Nach der gesetzlichen Begründung des Arbeitsverhältnisses verbleibt dem Arbeitgeber nur noch der Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG; die stattgebende gerichtliche Entscheidung löst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft das Arbeitsverhältnis mit dem Jugendvertreter auf (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 42.93 - Buchholz 251.5 § 65 HePersVG Nr. 1 und vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 P 15.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung eines gesetzlichen

    a) Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - jedenfalls in Kombination mit einem hilfsweise verfolgten Auflösungsbegehren - einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 20.94 - BVerwGE 102, 100 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 16 S. 26 f. und - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 31 f. sowie vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 15).

    Sie geht dahin, dass spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses der betroffene Jugendvertreter Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers haben soll (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 29, vom 28. Juli 2006 a.a.O. Rn. 14 und vom 18. September 2009 - BVerwG 6 PB 23.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37 Rn. 4).

  • BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08

    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Demgemäß hat sich die Auslegung von Antragsschriften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, von deren Wortlaut ausgehend, am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zur Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. Beschluss vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 m.w.N.).

    Ihn dennoch an der unzutreffenden Antragstellerbezeichnung festzuhalten und das Auflösungsbegehren wegen fehlender Antragsbefugnis - mit Blick auf die Unheilbarkeit wegen Fristablaufs: endgültig - abzuweisen, wäre ein sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus (vgl. zur Auslegung eines nach Begründung des Arbeitsverhältnisses angebrachten Feststellungsantrages als Auflösungsantrag: Beschluss vom 28. Juli 2006 a.a.O. Rn. 13).

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13

    Agentur für Arbeit; Geschäftsführung als Dienststellenleiterin; Vertretung durch

    Dabei hat es sich von den in der Senatsrechtsprechung anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Antragsschriften in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren leiten lassen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 und vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 5).
  • BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 14.08

    Begehrung der Auflösung des nach § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz

    Demgemäß hat sich die Auslegung von Antragsschriften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, von deren Wortlaut ausgehend, am Anlass des Streits der Beteiligten zu 1 und an dem zur Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. Beschluss vom 28. Juli 2006 BVerwG 6 PB 9.06 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 m.w.N.).

    Ihn dennoch an der unzutreffenden Antragstellerbezeichnung festzuhalten und das Auflösungsbegehren wegen fehlender Antragsbefugnis mit Blick auf die Unheilbarkeit wegen Fristablaufs: endgültig abzuweisen, wäre ein sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus (vgl. zur Auslegung eines nach Begründung des Arbeitsverhältnisses angebrachten Feststellungsantrages als Auflösungsantrag: Beschluss vom 28. Juli 2006 a.a.O. Rn. 13).

  • BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 15.08
    Demgemäß hat sich die Auslegung von Antragsschriften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, von deren Wortlaut ausgehend, am Anlass des Streits der Beteiligten zu 1 und an dem zur Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. Beschluss vom 28. Juli 2006 BVerwG 6 PB 9.06 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 m.w.N.).

    Ihn dennoch an der unzutreffenden Antragstellerbezeichnung festzuhalten und das Auflösungsbegehren wegen fehlender Antragsbefugnis mit Blick auf die Unheilbarkeit wegen Fristablaufs: endgültig abzuweisen, wäre ein sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus (vgl. zur Auslegung eines nach Begründung des Arbeitsverhältnisses angebrachten Feststellungsantrages als Auflösungsantrag: Beschluss vom 28. Juli 2006 a.a.O. Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - PL 15 S 1/06

    Personalvertretungsrecht - Feststellung, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis

    Aber auch wenn der Arbeitgeber - wie hier - nur die Feststellung begehrt, dass die Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht eingetreten ist, ohne sich hilfsweise auf die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu berufen, sind die Verwaltungsgerichte berechtigt, hierüber im Beschlussverfahren zu entscheiden (vgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, BPersVG § 9 RdNr. 48; so wohl auch BVerwG, Beschluss vom 28.07.2006 - 6 PB 9/06 -, DVBl 2006, 1385).
  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 30.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

    Dabei hat es sich von den in der Senatsrechtsprechung anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Antragsschriften in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren leiten lassen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 und vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 5).
  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 28.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

    Dabei hat es sich von den in der Senatsrechtsprechung anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Antragsschriften in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren leiten lassen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 und vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 5).
  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

    Dabei hat es sich von den in der Senatsrechtsprechung anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Antragsschriften in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren leiten lassen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 und vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 5).
  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 33.13

    Konkludente Bevollmächtigung des vorsitzenden Mitglieds zur Einleitung eines

    Dabei hat es sich von den in der Senatsrechtsprechung anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Antragsschriften in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren leiten lassen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 und vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 5).
  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 29.13

    Konkludente Bevollmächtigung des vorsitzenden Mitglieds zur Einleitung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 20 A 219/13

    Anfechtung einer Personalratswahl aufgrund fehlerhafter Ermittlung der Zahl der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 20 A 2467/12

    Verfügen eines vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Agentur für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - 1 A 1872/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 20 A 190/13

    Anfechtung der Wahl des Personalrats bei Vorliegen eines Verstoßes gegen

  • OVG Thüringen, 25.10.2007 - 5 PO 527/06

    Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des

  • VG München, 10.10.2023 - M 20 P 22.3387

    (Landes) Personalvertretungsrecht, Voraussetzungen einer Weiterbeschäftigung für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12

    Jugend- und Auszubildendenvertreter; Mitglied in der "Gesamtjugend- und

  • VG Karlsruhe, 22.06.2012 - PL 12 K 95/12

    Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in ein unbefristetes

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht