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   LG München I, 16.06.2017 - 6 Qs 5/17, 6 Qs 6/17   

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LG München I, 16.06.2017 - 6 Qs 5/17, 6 Qs 6/17 (https://dejure.org/2017,23177)
LG München I, Entscheidung vom 16.06.2017 - 6 Qs 5/17, 6 Qs 6/17 (https://dejure.org/2017,23177)
LG München I, Entscheidung vom 16. Juni 2017 - 6 Qs 5/17, 6 Qs 6/17 (https://dejure.org/2017,23177)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 474 StPO; Art. 5 GG
    Keine Veröffentlichung einer strafprozessualen Entscheidung wegen Mandantenschutzes VS. Auskunftsanspruch der Presse und Öffentlichkeit im freiheitlichen Staat

  • BAYERN | RECHT

    BayPrG Art. 4; StPO § 478 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Veröffentlichung von Entscheidungen in strafrechtlichen Angelegenheiten - presserechtlicher Auskunftsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Veröffentlichung von Entscheidungen in strafrechtlichen Angelegenheiten - presserechtlicher Auskunftsanspruch

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • kress.de (Pressebericht, 28.07.2017)

    Journalisten im Diesel-Skandal: Justiz mauert

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus LG München I, 16.06.2017 - 6 Qs 5/17
    Die alleinige Anwendung der Vorschriften über die Akteneinsicht aus der Strafprozessordnung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Themenkomplex (vgl. Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015) nicht mehr haltbar.

    Durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts München I vom 03.11.2015 wurde die Entscheidung über die Erteilung anonymisierter Entscheidungsabschriften auf Anfragen von Presse und Datenbanken auf die jeweiligen Kammervorsitzenden übertragen, wobei bei der Entscheidung die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2015 (vgl. Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015) aufgeführten Erwägungen Berücksichtigung finden sollen.

    Die hier von der Presse angeforderte Entscheidung ist nicht zu veröffentlichen bzw. zu übersenden, weil nach den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2015 erörterten Grundsätzen vorliegend zwar grundsätzlich eine veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidung vorliegt, die vor dem Hintergrund der Pressefreiheit nach dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf Anforderung einem Vertreter einer öffentlichen Datenbank bzw. der Presse zu übersenden wäre, (Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 14.09.2015, 1 BvR 857/15) einer solchen Veröffentlichung aber schützenswerte Rechte der durch den Beschluss betroffenen Parteien entgegenstehen, die das Veröffentlichungsinteresse überwiegen.

    (Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen).

    (vgl. BVerfG - 1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015, Rdnr. 15).

    Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden; sie sind so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198, (208), st. Rspr., siehe BVerfGE 47, 130, (143); zuletzt BVerG - 1 BvR 857/15).

    Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichte (vgl. BVerG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.09.2014, - 1 BvR 23/14 - und die bereits zitierte Entscheidung des BVerfG 1 BvR 857/15).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus LG München I, 16.06.2017 - 6 Qs 5/17
    Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates (BVerfGE 20, 162, 174 = NJW 1966, 1603).

    Die in Art. 5 I 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet sowohl als Grundrecht des einzelnen wie als Garantie des Instituts "Freie Presse" nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfGE 10, 118, (121); BVerfGE 12, 205, (260); BVerfGE 20, 162 (175, 176); BVerfGE 21, 271, (279); BVerfGE 36, 193 (204).

    (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2014, 6 C 35/13, dort Rdnr. 26, sowie BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 - BVerfGE 20, 162 ; BVerfGE 52, 283 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LG München I, 16.06.2017 - 6 Qs 5/17
    Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Presse- und Informationsfreiheit den Vorrang genießt (vgl. BVerfGE 7, 198, (209); BVerfGE 21, 271, (280); BVerfGE 28, 175, (185 f.); BVerfGE 28, 282, (292).

    Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden; sie sind so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198, (208), st. Rspr., siehe BVerfGE 47, 130, (143); zuletzt BVerG - 1 BvR 857/15).

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 414/64

    Südkurier

    Auszug aus LG München I, 16.06.2017 - 6 Qs 5/17
    Die in Art. 5 I 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet sowohl als Grundrecht des einzelnen wie als Garantie des Instituts "Freie Presse" nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfGE 10, 118, (121); BVerfGE 12, 205, (260); BVerfGE 20, 162 (175, 176); BVerfGE 21, 271, (279); BVerfGE 36, 193 (204).

    Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Presse- und Informationsfreiheit den Vorrang genießt (vgl. BVerfGE 7, 198, (209); BVerfGE 21, 271, (280); BVerfGE 28, 175, (185 f.); BVerfGE 28, 282, (292).

  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 C 35.13

    Presseauskunftsersuchen; Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus LG München I, 16.06.2017 - 6 Qs 5/17
    (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2014, 6 C 35/13, dort Rdnr. 26, sowie BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 - BVerfGE 20, 162 ; BVerfGE 52, 283 ).

    (vgl. BVerwG Urteil vom 01.10.2014, 6 C 35/13, dort Rdnr. 18).

  • LG München I, 08.05.2017 - 6 Qs 5/17

    Dieselskandal: Staatsanwaltschaft darf VW-Dokumente auswerten

    Auszug aus LG München I, 16.06.2017 - 6 Qs 5/17
    1.) Eine Veröffentlichung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 08.05.2017 zu den Aktenzeichen 6 Qs 5/17 sowie 6 Qs 6/17, auch in anonymisierter Form, wird abgelehnt.

    Eine Veröffentlichung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 08.05.2017 zu den Aktenzeichen 6 Qs 5/17 sowie 6 Qs 6/17 wird deshalb abgelehnt, weil bei Abwägung der betroffenen Rechte der von der Entscheidung tangierten Parteien an einer Nichtveröffentlichung und dem Interesse der Presseorgane an der Veröffentlichung der Entscheidung die Interessen der betroffenen Parteien an einer Nichtveröffentlichung überwiegen.

  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

    Auszug aus LG München I, 16.06.2017 - 6 Qs 5/17
    Sie ist - neben Hörfunk und Fernsehen - ein wichtiger Faktor für die Bildung der öffentlichen Meinung, die ihrerseits als das Ergebnis einer in freier geistiger Auseinandersetzung geführten öffentlichen Diskussion über Gegenstände von allgemeinen Interesse und staatspolitischer Bedeutung in der modernen Demokratie eine entscheidende Rolle spielt (BVerfGE 8, 104 = NJW 1958, 1339; BVerfGE 12, 113 = NJW 1961, 819; BVerfGE 25, 256 (265) = NJW 1969, 1161; BVerfGE 36, 193 (204) = NJW 1974, 356).

    Die in Art. 5 I 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet sowohl als Grundrecht des einzelnen wie als Garantie des Instituts "Freie Presse" nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfGE 10, 118, (121); BVerfGE 12, 205, (260); BVerfGE 20, 162 (175, 176); BVerfGE 21, 271, (279); BVerfGE 36, 193 (204).

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus LG München I, 16.06.2017 - 6 Qs 5/17
    Grundsätzlich steht der Presse daher ein Auskunftsrecht zu, das sich bei veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen zu einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation verdichten kann (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.02.1997 - 6 C 3.96).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

    Auszug aus LG München I, 16.06.2017 - 6 Qs 5/17
    Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden; sie sind so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198, (208), st. Rspr., siehe BVerfGE 47, 130, (143); zuletzt BVerG - 1 BvR 857/15).
  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

    Auszug aus LG München I, 16.06.2017 - 6 Qs 5/17
    Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Presse- und Informationsfreiheit den Vorrang genießt (vgl. BVerfGE 7, 198, (209); BVerfGE 21, 271, (280); BVerfGE 28, 175, (185 f.); BVerfGE 28, 282, (292).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 657/68

    Zitiergebot bei allgemeinen Gesetzesn i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

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Rechtsprechung
   LG München I, 08.05.2017 - 6 Qs 5/17, 6 Qs 6/17   

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https://dejure.org/2017,23252
LG München I, 08.05.2017 - 6 Qs 5/17, 6 Qs 6/17 (https://dejure.org/2017,23252)
LG München I, Entscheidung vom 08.05.2017 - 6 Qs 5/17, 6 Qs 6/17 (https://dejure.org/2017,23252)
LG München I, Entscheidung vom 08. Mai 2017 - 6 Qs 5/17, 6 Qs 6/17 (https://dejure.org/2017,23252)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • juve.de (Kurzinformation)

    Dieselaffäre: Landgericht erklärt Durchsuchung von Jones Day für rechtens

  • handelsblatt.com (Pressebericht, 15.05.2017)

    Dieselskandal: Staatsanwaltschaft darf VW-Dokumente auswerten

Besprechungen u.ä.

  • juve.de (Interview mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Razzia bei Jones Day: Darf die Staatsanwaltschaft das?

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Wird zitiert von ... (2)

  • LG München I, 16.06.2017 - 6 Qs 5/17

    Veröffentlichung von Entscheidungen in strafrechtlichen Angelegenheiten -

    1.) Eine Veröffentlichung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 08.05.2017 zu den Aktenzeichen 6 Qs 5/17 sowie 6 Qs 6/17, auch in anonymisierter Form, wird abgelehnt.

    Eine Veröffentlichung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 08.05.2017 zu den Aktenzeichen 6 Qs 5/17 sowie 6 Qs 6/17 wird deshalb abgelehnt, weil bei Abwägung der betroffenen Rechte der von der Entscheidung tangierten Parteien an einer Nichtveröffentlichung und dem Interesse der Presseorgane an der Veröffentlichung der Entscheidung die Interessen der betroffenen Parteien an einer Nichtveröffentlichung überwiegen.

  • BVerfG, 09.01.2018 - 2 BvR 1405/17

    Verlängerung einer einstweiligen Anordnung

    den Beschluss des Landgerichts München I vom 8. Mai 2017 - 6 Qs 5/17, 6 Qs 6/17 -,.
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Rechtsprechung
   LG München I, 06.06.2017 - 6 Qs 5/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,61804
LG München I, 06.06.2017 - 6 Qs 5/17 (https://dejure.org/2017,61804)
LG München I, Entscheidung vom 06.06.2017 - 6 Qs 5/17 (https://dejure.org/2017,61804)
LG München I, Entscheidung vom 06. Juni 2017 - 6 Qs 5/17 (https://dejure.org/2017,61804)
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   AG München, 06.06.2017 - 6 Qs 5/17   

Zitiervorschläge
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AG München, 06.06.2017 - 6 Qs 5/17 (https://dejure.org/2017,101823)
AG München, Entscheidung vom 06.06.2017 - 6 Qs 5/17 (https://dejure.org/2017,101823)
AG München, Entscheidung vom 06. Juni 2017 - 6 Qs 5/17 (https://dejure.org/2017,101823)
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