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   BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96   

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BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96 (https://dejure.org/1996,694)
BSG, Entscheidung vom 13.11.1996 - 6 RKa 15/96 (https://dejure.org/1996,694)
BSG, Entscheidung vom 13. November 1996 - 6 RKa 15/96 (https://dejure.org/1996,694)
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96
    Das Gesetz schließt danach eine Aufteilung der Gesamtvergütung in Teilbudgets mit der Folge, daß die kassen- und vertragsärztlichen Leistungen nicht mehr entsprechend dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) im selben Verhältnis, sondern, abhängig von der Mengenentwicklung im jeweiligen Leistungsbereich, unterschiedlich hoch vergütet werden, nicht grundsätzlich aus (Urteil vom 29. September 1993 - 6 RKa 65/91 - BSGE 73, 131, 134 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 22).

    Dieser besagt, daß die ärztlichen Leistungen prinzipiell gleichmäßig zu vergüten sind (BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 24; vgl auch BSGE 75, 187, 191 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 9).

    Dazu zählt etwa die Absicht, den auf gesamtvertraglicher Ebene in den Vergütungsbeziehungen zwischen KÄV und Krankenkassen getroffenen strukturellen Entscheidungen Rechnung zu tragen und insbesondere dort vereinbarte Leistungsmengenbegrenzungen über die Honorarverteilung in geeigneter Weise an die betroffenen Ärzte weiterzugeben (BSGE 73, 131, 134 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 22).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), der sich der Senat für die untergesetzliche Normsetzung angeschlossen hat, kann es im Fall komplexer Sachverhalte vertretbar sein, dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und ihm in diesem Anfangsstadium zu gestatten, sich mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen, die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität gerechtfertigt werden können (vgl BVerfGE 70, 1, 34; 33, 171, 189 und BSG SozR 2200 § 368 f Nr. 14 S 50; BSGE 73, 131, 140 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 28; BSG SozR 3-2200 § 368 f Nr. 3 S 8).

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96
    Der Senat hat weiterhin Honorarverteilungsregelungen für rechtmäßig gehalten, die auf die durch das GSG zum 1. Januar 1993 eingeführte Budgetierung der Gesamtvergütungen mit der Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente reagiert haben, obwohl dies bei unterschiedlicher Mengenentwicklung in einzelnen ärztlichen Fachgebieten zur Folge habe kann, daß die gleichen Leistungen für Vertragsärzte aus unterschiedlichen Fachgebieten unterschiedlich hoch vergütet werden (Senatsurteil vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 68/94 - = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 67 ff).

    Dasselbe gilt für die Zielsetzung, durch Honorarverteilungsregelungen das Risiko des mit jeder Mengenausweitung verbundenen Punktwertverfalls auf die einzelne Arztgruppe zu begrenzen (Senatsurteil vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 68/94 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 11), und zu verhindern, daß das Leistungsgeschehen in einem einzelnen Bereich der vertragsärztlichen Tätigkeit zu Punktwertverminderungen in anderen, weniger stark expandierenden Bereichen führt (Senatsurteil vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 61/94 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 10).

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94

    Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

    Auszug aus BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96
    Schließlich hat der Senat die KÄVen zumindest in den Jahren 1993 und 1994 für berechtigt gehalten, fachgruppenübergreifend einen einheitlichen Vergütungstopf für die Leistungen des ambulanten Operierens zu bilden, um auf diese Weise die gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung des ambulanten Operierens umzusetzen, selbst wenn diese Topfbildung im Ergebnis dazu geführt hat, daß die ambulanten Operationsleistungen von Vertragsärzten mit einem niedrigeren Punktwert als die übrigen ärztlichen Leistungen vergütet worden sind (Senatsurteil vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 61/94 - = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S. 59 ff).

    Dasselbe gilt für die Zielsetzung, durch Honorarverteilungsregelungen das Risiko des mit jeder Mengenausweitung verbundenen Punktwertverfalls auf die einzelne Arztgruppe zu begrenzen (Senatsurteil vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 68/94 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 11), und zu verhindern, daß das Leistungsgeschehen in einem einzelnen Bereich der vertragsärztlichen Tätigkeit zu Punktwertverminderungen in anderen, weniger stark expandierenden Bereichen führt (Senatsurteil vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 61/94 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 10).

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

    Auszug aus BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96
    Wenn die Verfahrensbeteiligten eine entsprechende prozessuale Vereinbarung schließen, kann auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hinsichtlich der Folgequartale verzichtet werden (vgl auch Senatsurteil vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 42/95 - = SozR 3-2500 § 85 Nr. 12).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), der sich der Senat für die untergesetzliche Normsetzung angeschlossen hat, kann es im Fall komplexer Sachverhalte vertretbar sein, dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und ihm in diesem Anfangsstadium zu gestatten, sich mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen, die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität gerechtfertigt werden können (vgl BVerfGE 70, 1, 34; 33, 171, 189 und BSG SozR 2200 § 368 f Nr. 14 S 50; BSGE 73, 131, 140 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 28; BSG SozR 3-2200 § 368 f Nr. 3 S 8).
  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94

    Krankenversicherung - Ärztliche Leistung - Angemessene Vergütung

    Auszug aus BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96
    Dieser besagt, daß die ärztlichen Leistungen prinzipiell gleichmäßig zu vergüten sind (BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 24; vgl auch BSGE 75, 187, 191 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 9).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

    Auszug aus BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96
    Diese Erweiterung des Streitgegenstandes beruht allerdings nicht auf einer entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil nach der neueren Rechtsprechung des Senats diese Vorschrift keine Anwendung findet, wenn während eines laufenden Honorarstreitverfahrens weitere Bescheide ergehen, die den Honoraranspruch des Vertragsarztes für spätere Abrechnungsquartale regeln (Senatsurteil vom 20. März 1996 - 6 RKa 51/95 - = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12).
  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), der sich der Senat für die untergesetzliche Normsetzung angeschlossen hat, kann es im Fall komplexer Sachverhalte vertretbar sein, dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und ihm in diesem Anfangsstadium zu gestatten, sich mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen, die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität gerechtfertigt werden können (vgl BVerfGE 70, 1, 34; 33, 171, 189 und BSG SozR 2200 § 368 f Nr. 14 S 50; BSGE 73, 131, 140 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 28; BSG SozR 3-2200 § 368 f Nr. 3 S 8).
  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

    Der Senat billigt dem Bewertungsausschuß nämlich seit jeher bei der Neuregelung komplexer Materien wie der Leistungsbewertung erweiterte Ermittlungs-, Erprobungs- und Umsetzungsspielräume zu, die bewirken, daß für einen Übergangszeitraum auch an sich rechtlich problematische Regelungen hingenommen werden müssen; gröbere Typisierungen und geringere Differenzierungen sind in derartigen Fällen vorübergehend unbedenklich, weil sich häufig bei Erlaß der Vorschriften deren Auswirkungen nicht in allen Einzelheiten übersehen lassen (std Rspr, vgl BSG SozR 5533 Nr. 763 Nr. 1 S 5; SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S 60 mwN; SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66 mwN; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 107 ).

    Nur wenn von vornherein feststeht, daß ein vom Normgeber für die Regelung der konkreten Materie gewähltes Differenzierungskriterium systemfremd ist und ihm keine sachliche Rechtfertigung innewohnt, kann auch der Gesichtspunkt der Erprobungsregelung nicht zur Rechtmäßigkeit der Normgebung führen (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 107 ).

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Streitgegenstand - analoge

    Die Einbeziehung der vorliegenden Folgebescheide analog § 96 SGG steht nicht etwa im Widerspruch zu Rechtsprechung, in der das BSG bei Dauerrechtsverhältnissen in verschiedenen Rechtsbereichen eine ausdehnende Anwendung des § 96 SGG abgelehnt hat (vgl zum Vertragsarztrecht BSGE 78, 98, 101 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 oder SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 und 27; zur Beitragsberechnung in der Unfallversicherung BSGE 91, 128, 130 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1; zu Betriebsprüfungen BSGE 93, 109, 111 f = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1).
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche

    Denn das kommt nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht in Betracht, wenn eine Regelung schon von ihrer Struktur her mit höherrangigen Vorgaben nicht übereinstimmt (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 106 f; BSGE 88, 126, 137 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 157; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 35) .
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