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   BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 16/91   

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BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 16/91 (https://dejure.org/1994,967)
BSG, Entscheidung vom 26.01.1994 - 6 RKa 16/91 (https://dejure.org/1994,967)
BSG, Entscheidung vom 26. Januar 1994 - 6 RKa 16/91 (https://dejure.org/1994,967)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1994, 381
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 16/91
    Die gewählten Mittel mußten zudem für das Erreichen des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sein (vgl zum Ganzen BVerfGE 33, 171, 187; BSG SozR 2200 § 368f Nr. 15 S 63 ff mwN; BSG USK 88196, S 987).

    Zu diesem Ergebnis führt schon - im Umkehrschluß - die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Mai 1972 (BVerfGE 33, 171, 187), wenn in dem damals zu entscheidenden Rechtsstreit die nachträgliche Vergütungskürzung deshalb als taugliches Mittel gewertet wurde, weil es den Kassenärzten in Kenntnis der Vorschrift des HVM und der tatbestandsmäßig deutlichen Ertragsstaffel möglich war, "ihre Tätigkeit im voraus in der erforderlichen Weise einzuschränken".

  • BSG, 30.03.1977 - 6 RKa 13/76

    Honorarbegrenzungsregelung - Rechtmäßigkeit - Unkostenpauschale

    Auszug aus BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 16/91
    Ziel der Norm war, eine sorgfältige und gründliche Behandlung der Patienten durch eine persönliche Tätigkeit des Kassenarztes zu gewährleisten (BSGE 22, 218, 220 ff = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; BSGE 26, 164, 166 = SozR Nr. 10 zu § 368f RVO; BSG SozR 2200 § 368f Nr. 6 S 10, Nr. 8 S 19, Nr. 14 S 48).

    Wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt, bestand ihre Zielrichtung nicht darin, eine eingetretene übermäßige Ausdehnung im nachhinein zu sanktionieren, sondern darin, dieser schon im Ansatz - präventiv - entgegenzuwirken (so bereits BSG SozR 2200 § 368f Nr. 6 S 10; Stiller, Der Honoraranspruch des "überbeschäftigten" Kassenarztes, 1992, S 68).

  • BSG, 15.11.1983 - 1 S 10/82

    Feststellung des Haushaltsplans - Rentenversicherung - Aufsichtsbehörde -

    Auszug aus BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 16/91
    Es ist von der Revision nicht vorgetragen und nachgewiesen worden, daß inhaltlich übereinstimmende und zum Zweck der Vereinheitlichung erlassene Vorschriften in anderen Bundesländern bestanden (vgl BSGE 56, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 7; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 14 S 65; USK 8665, S 303).
  • BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64

    Krankenkasse - Tätigkeitsbereich des Kassenarztes - Honorarverteilungsmaßstab -

    Auszug aus BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 16/91
    Ziel der Norm war, eine sorgfältige und gründliche Behandlung der Patienten durch eine persönliche Tätigkeit des Kassenarztes zu gewährleisten (BSGE 22, 218, 220 ff = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; BSGE 26, 164, 166 = SozR Nr. 10 zu § 368f RVO; BSG SozR 2200 § 368f Nr. 6 S 10, Nr. 8 S 19, Nr. 14 S 48).
  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Das Erfordernis, dass die Vergütungshöhe voraussehbar sein muss, hatte der Senat in Urteilen vom 26. Januar 1994 herausgestellt (sog Segeberger Wippe, BSG SozR 3-2200 § 368f Nr. 3 und MedR 1994, 376).
  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 48/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Fallzahlsteigerung -

    Diese Auslegung und Anwendung von Landesrecht, deren Richtigkeit keiner der Beteiligten in Frage stellt, ist der Überprüfung durch das Bundessozialgericht nicht zugänglich (§ 162 Sozialgerichtsgesetz , vgl betr HVM BSG SozR 3-2200 § 368f Nr. 3 S 4; s ferner zB BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 7 S 30 f und Nr. 9 S 36).

    Der Tatbestand der übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn angesichts des Umfangs der von einem Vertragsarzt abgerechneten Leistungen davon auszugehen ist, dass die einzelnen Leistungen nicht mehr in einer der Leistungsbeschreibung entsprechenden Art und Weise erbracht worden sein können, mithin Qualitätsmängel zu befürchten sind (vgl BVerfGE 33, 171, 186 = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG S Ab 16 R f; BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f S Aa 4; BSG SozR 3-2200 § 368f Nr. 3 S 5; SozR 3-2500 § 85 Nr. 8 S 47; vgl auch BSGE 81, 213, 224 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 159 f).

    HVM-Bestimmungen zur Umsetzung der aufgezeigten gesetzlichen Vorgabe hat der Senat regelmäßig gebilligt, wenn die Feststellung der übermäßigen Ausdehnung der Praxis anhand der Gesamtzahl der abgerechneten Punkte oder anhand der Kombination von Gesamtpunkt- und Gesamtfallzahl getroffen wurde (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 8; früher zB BSG SozR 2200 § 368f Nr. 15 und allgemein SozR 3-2200 § 368f Nr. 3 S 5).

    Bereits der oben näher behandelten Verpflichtung der KÄV, im HVM Regelungen zur Verhütung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit vorzusehen (§ 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V), ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass der Arzt den Umfang seiner Tätigkeit in gewissem Umfang steuern kann und dass lenkende bzw präventiv wirkende Vorschriften im HVM geeignet sind, nachhaltig Anreize für eine Begrenzung der Tätigkeit zu geben, die sich sowohl auf den Umfang der Leistungen (Fallwert) als auch auf die Zahl der Behandlungsfälle auswirken können (zur präventiven Zielsetzung der Limitierung der übermäßigen Ausdehnung vgl BSG SozR 3-2200 § 368f Nr. 3 S 5).

    Der Rechtmäßigkeit der Fallzahlzuwachsregelung der Beklagten steht weiterhin entgegen, dass für den Vertragsarzt im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht feststeht, in welchem Umfang er - wenn überhaupt - Fallzahlsteigerungen vergütet erhält (vgl zum Erfordernis der Vorhersehbarkeit BSG SozR 3-2200 § 368f Nr. 3 S 6).

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 1/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Absicherung -

    Der Tatbestand der übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn angesichts des Umfangs der von einem Vertragsarzt abgerechneten Leistungen davon auszugehen ist, dass die einzelnen Leistungen nicht mehr in einer der Leistungsbeschreibung entsprechenden Art und Weise erbracht worden sein können, mithin Qualitätsmängel zu befürchten sind (vgl BVerfGE 33, 171, 186 = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG S Ab 16 R f; BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f S Aa 4; BSG SozR 3-2200 § 368f Nr. 3 S 5; SozR 3-2500 § 85 Nr. 8 S 47; vgl auch BSGE 81, 213, 224 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 159 f).

    Speziell die früher in § 7 Abs. 1 alter Fassung (aF) und seit dem 1. Juli 1997 in § 7 Abs. 2 des HVM der hier beklagten KÄV enthaltene Bestimmung, die allein auf die Überschreitung von Punktzahlgrenzwerten abstellt, hat der Senat mehrfach ausdrücklich für rechtmäßig erklärt (zuletzt Urteil vom 12. Oktober 1994, - BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 8 - sowie Urteil vom 3. Juni 1987 = SozR 2200 § 368f Nr. 15 und allgemein SozR 3-2200 § 368f Nr. 3 S 5).

    Bereits der oben näher behandelten Verpflichtung der KÄV, im HVM Regelungen zur Verhütung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit vorzusehen (§ 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V), ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass der Arzt den Umfang seiner Tätigkeit in gewissem Umfang steuern kann und dass lenkende bzw präventiv wirkende Vorschriften im HVM geeignet sind, nachhaltig Anreize für eine Begrenzung der Tätigkeit zu geben, die sich sowohl auf den Umfang der Leistungen (Fallwert) als auch auf die Zahl der Behandlungsfälle auswirken können (zur präventiven Zielsetzung der Limitierung der übermäßigen Ausdehnung vgl BSG SozR 3-2200 § 368f Nr. 3 S 5).

  • BSG, 14.06.1995 - 3 RK 20/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Festbetragsfestsetzung im Arzneimittelbereich

    Auch die Festlegung des Kassenarzthonorars für bestimmte Leistungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), die auf den Vertragsgebührenordnungen (BMÄ und E-GO) und dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) aufbaut (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 368g Nr. 2), wurde stets wie der EBM-Ä selbst als Rechtsnorm und nicht als Verwaltungsakt angesehen (Zum HVM: BSG SozR 3-2200 § 368f Nr. 3; BSG Urteil vom 26. Januar 1994 - 6 RKa 33/91 - MedR 1994, 376 und BSG Urteil vom 24. August 1994 - 6 RKa 15/93 - für BSGE und SozR vorgesehen; zum Ersatzkassen-Honorarvertrag vom 13. März 1987: BSGE 73, 131, 132 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4; Zum EBM: BSGE 69, 166, 167 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 2; BSGE 72, 15 = BSG SozR 3-2500 § 88 Nr. 2).
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R

    Vertragsarzt - Honorar - keine Sozialleistung - Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10

    Nach Erlaß der Senatsurteile vom 26. Januar 1994 (6 RKa 16/91 und 6 RKa 33/91), mit denen § 11 des HVM der Beklagten als unwirksam beurteilt worden ist, hob die Beklagte den noch nicht bestandskräftigen Kürzungsbescheid für das Quartal III/1993 auf.

    Der vorliegende Fall ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß sich die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte, deren Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit vom Kläger begehrt wird, nicht jeweils aus singulären Fehlern bei der Rechtsanwendung - etwa Rechenfehlern im Einzelfall - ergibt, sondern sich daraus herleitet, daß die den Honorarkürzungsbescheiden zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage im Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten für unwirksam erklärt worden ist (vgl Senatsurteile vom 26. Januar 1994 - 6 RKa 16/91 - SozR 3-2200 § 368 f Nr. 3; und - 6 RKa 33/91 - MedR 1994, 376).

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des

    Da die Regelung in § 7 Abs. 2 ff des HVM der Beklagten inhaltlich keine Maßnahme zur Verhütung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit darstellt, geht auch die weitere Rüge der Klägerin fehl, dass sie den Anforderungen der Rechtsprechung an die vorherige Festlegung eines festen Grenzbetrages nicht genüge und schon deshalb unwirksam sei (vgl BSG SozR 3-2200 § 368f Nr. 3 S 5 ff).
  • LSG Berlin, 03.11.2004 - L 7 KA 257/03

    Vergütung von Zahnärzten durch Kassenzahnärztliche Vereinigungen; Zulässigkeit

    Der Tatbestand der übermäßigen Ausdehnung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn angesichts des Umfangs der von einem Vertragszahnarzt abgerechneten Leistungen davon auszugehen ist, dass die einzelnen Leistungen nicht mehr in einer der Leistungsbeschreibung entsprechenden Art und Weise erbracht worden sein können, mithin Qualitätsmängel zu befürchten sind (vgl. BVerfGE 33, 171, 186 = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG S Ab 16 R f; BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f ; BSG SozR 3-2200 § 368f Nr. 3 ; SozR 3-2500 § 85 Nr. 8; vgl. auch BSGE 81, 213, 224 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23).

    HVM - Bestimmungen zur Umsetzung der aufgezeigten gesetzlichen Vorgabe sind nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung der übermäßigen Ausdehnung der Praxis anhand der Gesamtzahl der abgerechneten Punkte oder anhand der Kombination von Gesamtpunkt- und Gesamtfallzahl getroffen wurde (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 8; BSG SozR 2200 § 368f Nr. 15 und SozR 3-2200 § 368f Nr. 3) und sich aus der danach ermittelten Leistungsmenge ergibt, dass diese die im vertragszahnärztlichen Sachleistungsbereich erzielte durchschnittliche Leistungsmenge ganz erheblich überstiegen hat (BSG SozR 3-2500 § 85 Nrn. 44 und 45 sowie SozR 4-2500 § 85 Nr. 9).

    Eine dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechende Umsetzung in einem HVM gebietet daher eine Festlegung von Grenzbeträgen in der Weise, dass sich der Vertragszahnarzt von vornherein darauf einstellen konnte, von welchem Betrag ab eine übermäßige Ausdehnung seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit vorliegen würde (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 5).

  • LSG Berlin, 03.11.2004 - L 7 KA 259/03

    Rückzahlung eines vertragszahnärztlichen Honorars; Berechtigung der

    Der Tatbestand der übermäßigen Ausdehnung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn angesichts des Umfangs der von einem Vertragszahnarzt abgerechneten Leistungen davon auszugehen ist, dass die einzelnen Leistungen nicht mehr in einer der Leistungsbeschreibung entsprechenden Art und Weise erbracht worden sein können, mithin Qualitätsmängel zu befürchten sind (vgl. BVerfGE 33, 171, 186 = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG S Ab 16 R f; BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f ; BSG SozR 3-2200 § 368f Nr. 3 ; SozR 3-2500 § 85 Nr. 8; vgl. auch BSGE 81, 213, 224 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23).

    HVM - Bestimmungen zur Umsetzung der aufgezeigten gesetzlichen Vorgabe sind nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung der übermäßigen Ausdehnung der Praxis anhand der Gesamtzahl der abgerechneten Punkte oder anhand der Kombination von Gesamtpunkt- und Gesamtfallzahl getroffen wurde (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 8; BSG SozR 2200 § 368f Nr. 15 und SozR 3-2200 § 368f Nr. 3) und sich aus der danach ermittelten Leistungsmenge ergibt, dass diese die im vertragszahnärztlichen Sachleistungsbereich erzielte durchschnittliche Leistungsmenge ganz erheblich überstiegen hat (BSG SozR 3-2500 § 85 Nrn. 44 und 45 sowie SozR 4-2500 § 85 Nr. 9).

    Eine dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechende Umsetzung in einem HVM gebietet daher eine Festlegung von Grenzbeträgen in der Weise, dass sich der Vertragszahnarzt von vornherein darauf einstellen konnte, von welchem Betrag ab eine übermäßige Ausdehnung seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit vorliegen würde (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 5).

  • LSG Berlin, 03.11.2004 - L 7 KA 2/04

    Vergütung von Zahnärzten durch Kassenzahnärztliche Vereinigungen; Zulässigkeit

    Der Tatbestand der übermäßigen Ausdehnung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn angesichts des Umfangs der von einem Vertragszahnarzt abgerechneten Leistungen davon auszugehen ist, dass die einzelnen Leistungen nicht mehr in einer der Leistungsbeschreibung entsprechenden Art und Weise erbracht worden sein können, mithin Qualitätsmängel zu befürchten sind (vgl. BVerfGE 33, 171, 186 = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG S Ab 16 R f; BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f ; BSG SozR 3-2200 § 368f Nr. 3 ; SozR 3-2500 § 85 Nr. 8; vgl. auch BSGE 81, 213, 224 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23).

    HVM - Bestimmungen zur Umsetzung der aufgezeigten gesetzlichen Vorgabe sind nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung der übermäßigen Ausdehnung der Praxis anhand der Gesamtzahl der abgerechneten Punkte oder anhand der Kombination von Gesamtpunkt- und Gesamtfallzahl getroffen wurde (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 8; BSG SozR 2200 § 368f Nr. 15 und SozR 3-2200 § 368f Nr. 3) und sich aus der danach ermittelten Leistungsmenge ergibt, dass diese die im vertragszahnärztlichen Sachleistungsbereich erzielte durchschnittliche Leistungsmenge ganz erheblich überstiegen hat (BSG SozR 3-2500 § 85 Nrn. 44 und 45 sowie SozR 4-2500 § 85 Nr. 9).

    Eine dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechende Umsetzung in einem HVM gebietet daher eine Festlegung von Grenzbeträgen in der Weise, dass sich der Vertragszahnarzt von vornherein darauf einstellen konnte, von welchem Betrag ab eine übermäßige Ausdehnung seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit vorliegen würde (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 5).

  • LSG Berlin, 03.11.2004 - L 7 KA 4/04

    Möglichkeit der Nachholung einer unterlassenen aber erforderlichen Anhörung;

    Der Tatbestand der übermäßigen Ausdehnung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn angesichts des Umfangs der von einem Vertragszahnarzt abgerechneten Leistungen davon auszugehen ist, dass die einzelnen Leistungen nicht mehr in einer der Leistungsbeschreibung entsprechenden Art und Weise erbracht worden sein können, mithin Qualitätsmängel zu befürchten sind (vgl. BVerfGE 33, 171, 186 = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG S Ab 16 R f; BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f ; BSG SozR 3-2200 § 368f Nr. 3 ; SozR 3-2500 § 85 Nr. 8; vgl. auch BSGE 81, 213, 224 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23).

    HVM - Bestimmungen zur Umsetzung der aufgezeigten gesetzlichen Vorgabe sind nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung der übermäßigen Ausdehnung der Praxis anhand der Gesamtzahl der abgerechneten Punkte oder anhand der Kombination von Gesamtpunkt- und Gesamtfallzahl getroffen wurde (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 8; BSG SozR 2200 § 368f Nr. 15 und SozR 3-2200 § 368f Nr. 3) und sich aus der danach ermittelten Leistungsmenge ergibt, dass diese die im vertragszahnärztlichen Sachleistungsbereich erzielte durchschnittliche Leistungsmenge ganz erheblich überstiegen hat (BSG SozR 3-2500 § 85 Nrn. 44 und 45 sowie SozR 4-2500 § 85 Nr. 9).

    Eine dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechende Umsetzung in einem HVM gebietet daher eine Festlegung von Grenzbeträgen in der Weise, dass sich der Vertragszahnarzt von vornherein darauf einstellen konnte, von welchem Betrag ab eine übermäßige Ausdehnung seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit vorliegen würde (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 5).

  • LSG Berlin, 03.11.2004 - L 7 KA 258/03

    Rückzahlung eines vertragszahnärztlichen Honorars; Berechtigung der

  • BSG, 25.01.2017 - B 6 KA 6/16 R

    Vertragspsychotherapeut - Vergütung mit festen Punktwerten - Begrenzung der

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 13/01 R

    Begrenzung des Fallzahlzuwachses und Honorarkürzung bei sberschreiten der

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 35/01 R

    Begrenzung des Fallzahlzuwachses und Honorarkürzung bei Überschreiten der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2004 - L 3 KA 62/04

    Honorarberechnung für einen Zahnarzt; Umfang der vertragszahnärztlichen

  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 3/96

    Rechtmäßigkeit der Bestimmungen über das Praxisbudget für Basislaborleistungen

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 48/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vergütung der Behandlungskosten für Patienten von

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 14/01 R

    Begrenzung des Fallzahlzuwachses und Honorarkürzung bei Überschreiten der

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R

    Vertragsärztliches Honorar keine Sozialleistung, Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10

  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 18/96

    Festsetzung der Fallpunktzahl für Leistungen des Basislabors in Teil B Kapitel O

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 20/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung,

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 19/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung,

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 18/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung,

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 16/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung,

  • LSG Hessen, 25.03.1998 - L 7 KA 374/96

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzungsmaßnahme - Teilquotierung von

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 24/94

    Kürzung des kassenärztlichen Honorars wegen übermäßiger Praxisausdehnung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2010 - L 24 KA 13/04
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 31/97 B

    Rechtswidrigkeit einer Rechtsnorm, Verzicht auf Ausspruch der Nichtigkeitsfolge

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 72/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 74/17 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 71/17 B - v. 21.03.2018

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 71/17 B

    Vertragsarzthonorar

  • SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/03

    Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung; Regelungen zur

  • BSG, 10.12.1994 - 6 RKa 24/94
  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 75/17 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 71/17 B - v. 21.03.2018

  • SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2002 - L 11 KA 50/00

    Ausreichende vorherige Bestimmung von Berechnungsverfahren und

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 73/17 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 71/17 B - v. 21.03.2018

  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 12/95

    Rechtmäßigkeit ärztlicher Honoraranforderungen; Anwendbarkeit des § 96 SGG

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