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   BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 19/92   

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BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 19/92 (https://dejure.org/1993,8161)
BSG, Entscheidung vom 27.01.1993 - 6 RKa 19/92 (https://dejure.org/1993,8161)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 19/92 (https://dejure.org/1993,8161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Arztes auf Wiederzulassung zur kassenärztlichen Versorgung; Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren; Folgen des Fehlens eines Klägers in einem Verhandlungstermin zu einem sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.08.1991 - 7 BAr 50/91

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 19/92
    Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 1 SGG), muß den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 4, S 5 mwN).
  • BSG, 01.08.1978 - 7 RAr 42/77

    Anspruch gegen das Arbeitsamt auf Gewährung eines "Pendler"-Darlehens für den

    Auszug aus BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 19/92
    Der Beteiligte darf dann darauf vertrauen, daß er noch Gelegenheit zur Äußerung erhält (BSGE 47, 35, 37 = SozR 1500 § 62 Nr. 8).
  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 37/93

    Anspruch auf Gewährung von vorgezogenem Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit -

    Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, daß das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte bzw sein Prozeßbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzen Termin eröffnet wird (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 19/92).

    Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und ggf muß - jedoch gemäß § 202 SGG i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden (vgl BSG, Urteil vom 27. Januar 1993, aaO).

    Der Beteiligte darf dann darauf vertrauen, daß er noch Gelegenheit zur persönlichen Äußerung erhält (vgl BSGE 47, 35, 37; BSG, Urteil vom 27. Januar 1993, aaO).

    Diese Entscheidung dürfte in Widerspruch zu den Urteilen des BSG vom 1. August 1978 - 7 RAr 42/77 - (BSGE 47, 35) und vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 19/92 - stehen.

  • LSG Sachsen, 25.11.2009 - L 3 AS 348/09 B-ER
    Wenn aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen, also den Beteiligten genügend Zeit eingeräumt werden, sich zu äußern und sachgemäße Erklärungen abzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 19/92 - SozSich 1993, RsprNr 4485 = JURIS-Dokument Rdnr. 17, m. w. N.).

    Dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird dabei in aller Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Termin eröffnet wird (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 19/92 - SozSich 1993, RsprNr 4485 = JURIS-Dokument Rdnr. 17).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.05.2010 - L 1 R 454/07

    Fehlende Zugehörigkeit des VEB Geologische Forschung und Erkundung Halle zur

    Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte bzw. sein Prozessbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 19/92 - juris).

    Eines ausdrücklichen Vertagungsantrags bedarf es unter Umständen nicht, wenn eine solche Nachricht das Gericht vor Schluss der mündlichen Verhandlung erreicht (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1993, a.a.O.) Die Nachricht von einem Autounfall der Prozessbevollmächtigten erreichte das SG aber erst nach der Urteilsverkündung.

  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 40/98 R

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Ablehnung eines Vertagungsantrags -

    Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muß den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 19/92 - BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 4 S 5).
  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 22/98 R

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ablehnung

    Die Anordnung begründet daher beim Kläger ein Vertrauen darauf, daß er an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann und auch persönlich gehört wird (BSG Urteile vom 1. August 1978 - 7 RAr 42/77 - BSGE 47, 35, 37 = SozR 1500 § 62 Nr. 8 und vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 19/92 - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

    Zwar ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG ), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Termin eröffnet wird (vgl BSG, 27. Januar 1993, 6 RKa 19/92, USK 93106; 16. Dezember 1993, 13 RJ 37/93, veröffentlicht in juris); jedoch muss ein Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 202 SGG iVm § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden (BSG, aaO; BSG 22. September 1999, B 5 RJ 22/98 R, veröffentlicht in juris).
  • BSG, 07.12.2017 - B 5 R 378/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des

    Das BSG hat hierzu bereits entschieden, dass dies auch ohne Vertagungsantrag gilt, wenn der Beteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, sich zu dem Termin begründet entschuldigt hat (vgl BSG Urteil vom 27.1.1993 - 6 RKa 19/92 - Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 1.8.1978 - 7 RAr 42/77 - SozR 1500 § 62 Nr. 8 = BSGE 47, 35, 37) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2014 - L 9 AL 288/12

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III; Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

    Abgesehen davon, dass diese Anordnung nur dazu diente, der Klägerin die Sach- und Rechtslage zu erläutern, hätte der Senat allenfalls dann nicht in Abwesenheit der Klägerin entscheiden dürfen, wenn die Klägerin ihr Fernbleiben vor dem Termin ausreichend entschuldigt hätte (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 01.08.1978 - 7 RAr 42/77 -, juris Rn. 13; Urt. v. 27.01.1993 - 6 RKa 19/92 -, juris Rn. 17; Urt. v. 16.12.1993 - 13 RJ 37/93 -, juris Rn. 18).
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/13 B

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Entscheidung in Abwesenheit

    Eines ausdrücklichen Vertagungsantrages bedarf es dann nicht mehr (stRspr, vgl BSG vom 27.1.1993 - 6 RKa 19/92 - Juris RdNr 17; vom 1.8.1978 - 7 RAr 42/77 - Juris RdNr 13) .
  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 87/06 B
    Ein ausdrücklicher Vertagungsantrag ist auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich gewesen, dass sich der Kläger genügend entschuldigt hatte und er deshalb darauf habe vertrauen dürfen, dass er in jedem Falle noch Gelegenheit zu einer persönlichen Äußerung bekommen würde (vgl hierzu BSG, Urteil vom 27.1.1993 - 6 RKa 19/92 - USK 93106).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2012 - L 9 AL 293/11

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 30.03.2009 - B 9 SB 4/09 B
  • BSG, 01.03.2023 - B 6 KA 18/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2006 - L 3 RJ 96/03
  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2014 - L 3 AL 556/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2011 - L 3 KA 73/10
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