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   BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 20/95   

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BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 20/95 (https://dejure.org/1996,11071)
BSG, Entscheidung vom 08.05.1996 - 6 RKa 20/95 (https://dejure.org/1996,11071)
BSG, Entscheidung vom 08. Mai 1996 - 6 RKa 20/95 (https://dejure.org/1996,11071)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines ehrenamtlichen Richters; Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenzahnärzte; Entscheidung aus eigenem Tätigkeitsbereich; Vetretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender einer Verfahrensbeteiligten; Ermächtigung zur kieferorthopädischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 08.08.1975 - 6 RKa 9/74

    Partei - Beigeladener - Kassenarzt - Unwirtschaftliche Verordnungsweise - Regreß

    Auszug aus BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 20/95
    Er hat bislang entschieden, daß der Geschäftsführer einer zum Verfahren beigeladenen Ortskrankenkasse, die im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung den Prüfantrag gestellt hatte, von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter bei der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses als Maßnahme der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgeschlossen ist (Urteil vom 8. August 1975 = BSGE 40, 130, 131 = SozR 1750 § 41 Nr. 1).

    Im Anschluß an das Urteil vom 8. August 1975 (aaO) hat der zwischenzeitlich für das Kassenzahnarztrecht zuständig gewesene 14a-Senat des BSG angenommen, auch der Geschäftsführer einer zum Verfahren beigeladenen KZÄV, der nur kraft Rechtsgeschäfts und nicht kraft Gesetzes zur Vertretung seiner KZÄV berechtigt ist, sei stets von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen (BSGE 71, 97, 101 ff = SozR 3-1500 § 12 Nr. 6).

    Sie steht einer Auslegung dieser Bestimmung der ZPO entgegen, die die Gewinnung und den Einsatz sachkundiger ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen (vgl BSGE 40, 130, 133 = SozR 1750 § 41 Nr. 1) in Angelegenheiten des Kassenarztrechts in erheblichem Umfang erschweren oder sogar weitgehend ausschließen würde.

    Nicht mehr die bloße Beiladung einer Krankenkasse oder eines Kassenverbandes, sondern nur die im konkreten Einzelfall bestehenden besonderen Beziehungen einer Krankenkasse bzw eines Kassenverbandes zum Streitgegenstand (vgl bereits BSGE 40, 130, 133 = SozR 1750 § 41 Nr. 4) rechtfertigen den Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes oder leitenden Beschäftigten dieser Kasse (Kassenverband) von der Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren.

  • BSG, 05.08.1992 - 14a/6 RKa 30/91

    Richterausschluß - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Sozialgerichtsverfahren -

    Auszug aus BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 20/95
    Im Anschluß an das Urteil vom 8. August 1975 (aaO) hat der zwischenzeitlich für das Kassenzahnarztrecht zuständig gewesene 14a-Senat des BSG angenommen, auch der Geschäftsführer einer zum Verfahren beigeladenen KZÄV, der nur kraft Rechtsgeschäfts und nicht kraft Gesetzes zur Vertretung seiner KZÄV berechtigt ist, sei stets von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen (BSGE 71, 97, 101 ff = SozR 3-1500 § 12 Nr. 6).
  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 16/93

    Grenzwerte - Festlegung - Vertragsarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Auszug aus BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 20/95
    Der Senat hat daraus gefolgert, daß zu den "Vertragszahnärzten der Ersatzkassen" iS des Art. 33 § 3a Abs. 2 GSG auch diejenigen Zahnärzte zählen, die bis zum 31. Dezember 1992 auf ihre Zulassung als Kassenzahnärzte unter Beibehaltung des Status als Vertragszahnarzt verzichtet haben, auch wenn die Rechtsfolgen dieses Verzichts gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-ZV erst zum 31. März 1993 eingetreten sind (Urteil vom heutigen Tage - 6 RKa 16/93).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvL 114/78

    Vorlagebefugnis des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts - Besetzung der

    Auszug aus BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 20/95
    Denn nur dann übten diese tatsächlich eine "richterliche Tätigkeit in eigener Sache" aus, was angesichts der Verpflichtung zur richterlichen Neutralität nicht statthaft ist (vgl BVerfGE 54, 159, 170) [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvL 114/78].
  • BSG, 18.02.1988 - 6 RKa 24/87

    Glaubwürdigkeitsbeurteilung - Zweitinstanzliches Gericht - Erstinstanzliches

    Auszug aus BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 20/95
    Er hat weiterhin ausgesprochen, daß der vertretungsberechtigte Geschäftsführer eines RVO-Krankenkassenverbandes an der gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung über die Entziehung der Beteiligung eines Arztes an der Ersatzkassenpraxis nicht mitwirken darf, wenn für den RVO-Bereich ein Zulassungsentziehungsverfahren gegen denselben Arzt wegen derselben Pflichtverletzungen wie im Ersatzkassenbereich anhängig ist (BSGE 63, 43, 44 = SozR 2200 § 368a Nr. 21).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2005 - L 5 KA 3191/04

    Vertragsärztliche Versorgung - Bescheid des Berufungsausschusses als Gegenstand

    Das bedeute, dass der Arzt, der eine entsprechende Erklärung abgegeben habe, sich von ihr nicht mehr lösen könne (mit Hinweis auf BSG-Urteile vom 8. Mai 1996 - 6 RKa 16/95 und 6 RKa 20/95).

    Zur Begründung der Berufung in der Sache macht der Beklagte geltend, dass die Frage der Widerruflichkeit eines Verzichts im Sinne des § 103 Abs. 4 SGB V anders zu bewerten sei wie in den in der Rechtsprechung des BSG genannten Fällen (Urteil vom 8. Mai 1996 - 6 RKa 20/95 -).

    Schließlich sei hier auch wie bereits vom SG auf die Entscheidung des BSG vom 8. Mai 1996 (Aktenzeichen 6 RKa 20/95) hinzuweisen, wonach unabhängig von einer späteren Willensänderung und auch unabhängig vom Zeitpunkt einer Beschlussfassung der Zulassungsgremien die Rechtsfolgen der Erklärung des Beigeladenen Ziff. 8 (nämlich das Wirksamwerden des Verzichtes der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung) eintreten (siehe auch Schiller in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2002, § 5d Rdnrn. 25 f.).

  • SG Marburg, 23.12.2015 - S 12 KA 815/15

    Nach Zulassung einer Praxisnachfolgerin besteht kein Anspruch auf "Verlängerung"

    Verzicht ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung, die regelmäßig mit dem Zugang bei dem Erklärungsempfänger, dem Zulassungsausschuss, wirksam wird (§ 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) (vgl. BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 20/95 - USK 96126, juris Rdnr. 23 und 28; BSG, Urt. v. 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 RSozR 4-5520 § 33 Nr. 5, juris Rdnr. 16).

    Die Feststellung über das Ende der Zulassung hat nur deklaratorische Wirkung (vgl. BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 20/95 - USK 96126, juris Rdnr. 28; BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 16/95 - BSGE 78, 175 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1, juris Rdnr. 30).

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 35/95

    Ausschluß Krankenkassenbediensteter von der Mitwirkung als Vorsitzender des

    Wegen der aufgezeigten Unterschiede zwischen Verwaltungsverfahren und Sozialgerichtsprozeß steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats über den Ausschluß ehrenamtlicher Richter von der Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren (Urteile vom 8. Mai 1996 - 6 RKa 16/95 = BSGE 78, 175, 176 ff = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 - und 6 RKa 20/95).
  • SG Marburg, 05.01.2015 - S 12 KA 332/13

    Der Verzicht auch auf eine sog. Job-Sharing-Zulassung wird nach § 28 Abs. 1 Satz

    Verzicht ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung, die regelmäßig mit dem Zugang bei dem Erklärungsempfänger, dem Zulassungsausschuss, wirksam wird (§ 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) (vgl. BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 20/95 - USK 96126, juris Rdnr. 23 und 28; BSG, Urt. v. 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R - SozR 4-5520 § 33 Nr. 5 = MedR 2005, 535 = USK 2005-112, juris Rdnr. 16).

    Auf die weitere Entwicklung hat er keinen Einfluss mehr; die Rechtsfolgen seiner Erklärung treten unabhängig von einer evtl. Willensänderung und auch unabhängig vom Zeitpunkt einer Beschlussfassung des Zulassungsausschusses ein (vgl. BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 20/95 - a.a.O. Rdnr. 28; BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 16/95 - BSGE 78, 175 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 = USK 96116, juris Rdnr. 30).

  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 84/97 R

    Besetzung der Richterbank - ehrenamtlicher Richter - Angelegenheit des

    Der Senat hat in zwei Urteilen vom 8. Mai 1996 (6 RKa 16/95 = BSGE 78, 175, 176 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 3 sowie 6 RKa 20/95) ausgeführt, daß Bedienstete der Krankenkassen als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG gemäß § 17 Abs. 3 SGG grundsätzlich nicht tätig werden dürfen, weil nach dieser Vorschrift die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherungsträger und der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein können, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
  • SG Aachen, 31.10.2014 - S 7 KA 1/13

    Auslegung der Erklärung eines Arztes auf den Verzicht seiner Zulassung

    Zur davon zu unterscheidenden Problematik der Wirksamkeit der Verzichtserklärung verhält sie sich nicht (BSG, Urteil vom 08.05.1996 - 6 RKa 20/95 = juris, Rdnr. 27 f.; LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 30).
  • SG Aachen, 05.07.2013 - S 7 KA 6/13

    Verzichtserklärung eines Laborfacharztes hinsichtlich Zulassung und

    Zur davon zu unterscheidenden Problematik der Wirksamkeit der Verzichtserklärung verhält sie sich nicht (BSG, Urteil vom 08.05.1996 - 6 RKa 20/95 = juris, Rdnr. 27 f.; LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 30).
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