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   BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 24/95   

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BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 24/95 (https://dejure.org/1996,9755)
BSG, Entscheidung vom 19.06.1996 - 6 RKa 24/95 (https://dejure.org/1996,9755)
BSG, Entscheidung vom 19. Juni 1996 - 6 RKa 24/95 (https://dejure.org/1996,9755)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag und Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm als Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung - Begründungsanforderungen bei mehreren selbstständigen Streitgegenständen oder teilbarem Streitgegenstand des angefochtenen Urteils - Unselbstständiges ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 26.01.1983 - 1 RA 31/82

    Rentenanspruch - Beitragsleistung - Ersatzzeit - Revision - Begründung -

    Auszug aus BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 24/95
    Hat das angefochtene Urteil wie hier über mehrere selbständige Streitgegenstände oder einen teilbaren Streitgegenstand entschieden, sind die Begründungsanforderungen für jeden von ihnen zu erfüllen (BSG SozR 1500 § 164 Nr. 22; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 164 RdNr 9 mwN).
  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 6/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Anschlussberufung - Vertragsarzt

    Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Anschlussberufung nur zulässig, soweit sie sich auf denselben Streitgegenstand wie die Hauptberufung bezieht (Festhaltung an der Rechtsprechung des BSG, zB vom 8.7.1969 - 9 RV 256/66 = SozR Nr. 12 zu § 521 ZPO; BSG vom 19.6.1996 - 6 RKa 24/95 = USK 96131).

    Das ist nach der Rechtsprechung aller mit dieser Rechtsfrage bisher befassten Senate des BSG ausgeschlossen (zB Urteil des 9. Senats vom 8.7.1969 = SozR Nr. 12 zu § 521 ZPO; 6. Senat vom 19.6.1996 - 6 RKa 24/95 - = USK 96131) Diese Entscheidungen sind zu Ansprüchen ergangen, die Gegenstand des Klageverfahrens, aber nicht der Hauptberufung waren .

    Das hat der Senat in einem Urteil vom 23.2.2005 (SozR 4-1500 § 92 Nr. 2) für einen Honorarbescheid näher dargelegt; in dem schon zitierten Urteil vom 19.6.1996 (6 RKa 24/95) hat der Senat das in Bezug auf einen Bescheid zur Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich von Kürzungen für bestimmte Leistungen bzw Leistungssparten als selbstverständlich vorausgesetzt und im Urteil vom 16.7.2008 ausdrücklich ausgesprochen (BSGE 101, 130 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 19, RdNr 25 am Ende) .

  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen

    Das Bundessozialgericht nimmt zu § 202 SGG i.V.m. § 521 Abs. 1 ZPO an, daß sich unselbständige Anschlußrechtsmittel - einschließlich der Anschlußberufung - allgemein nicht auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung beziehen können, den das Hauptrechtsmittel selbst nicht erfaßt (Urt. v. 11. Dezember 1979 - 7 RAr 2/79; v. 19. Juni 1996 - 6 RKa 24/95; v. 23. Juni 1998 - B 4 RA 33/97 R).
  • BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 17/17 R

    Statusfeststellungsverfahren - späterer Beginn der Versicherungspflicht -

    Eine nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte - mithin unselbstständige - Anschlussrevision darf einerseits zwar grundsätzlich nicht einen Teil der Entscheidung betreffen, den die Revision selbst nicht erfasst, und damit einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren einführen (vgl BSG Urteil vom 13.10.1992 - 4 RA 40/91 - SozR 3-5050 § 15 Nr. 5; BSG Urteil vom 23.6.1998 - B 4 RA 33/97 R - Juris; BSG Urteil vom 19.6.1996 - 6 RKa 24/95 - Juris RdNr 16; BSG Urteil vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 34 - jeweils zu einer Anschlussberufung) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12

    Streit um die Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers für die

    Setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass der gleiche prozessuale Anspruch wie der der Hauptberufung des Berufungsklägers betroffen ist und kein neuer Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt wird (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.1996 - 6 RKa 24/95 Rn. 16; Urteil vom 05.05.2010 - B 6 KA 6/09 R Rn. 18), so ist sie kein eigentliches eigenes Rechtsmittel, sondern lediglich ein innerhalb der gegnerischen Berufung gestellter Antrag.
  • BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01

    Anschlussberufung; Zulassung; Zulassungsberufung; Anspruch, prozessualer;

    Auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 1996 (6 RKa 24/95), in der die Anschlussberufung bei Verschiedenartigkeit der Ansprüche ausgeschlossen wird, besagt nicht, dass selbst zwei eng miteinander verzahnte Ansprüche nicht Gegenstand von Berufung und Anschlussberufung sein können.
  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 41/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Die Anforderungen an die Begründung der Revision sind bei Teilbarkeit bezogen auf den jeweiligen Streitgegenstand zu erfüllen ( BSG Urteil vom 19.6.1996 - 6 RKa 24/95 - Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 26.1.1983 - 1 RA 31/82 - SozR 1500 § 164 Nr. 22 = Juris RdNr 12) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - L 7 KA 13/05

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Die Anschussberufung muss sich nicht auf denselben Streitgegenstand wie die (Haupt-)Berufung beziehen, sondern kann auch Teile des erstinstanzlichen Urteils zur Prüfung des Berufungsgerichts stellen, die von der Berufung nicht erfasst werden (Abweichung von BSG, Urteile vom 10. Februar 2005, Az.: B 4 RA 48/04 R, vom 23. Juni 1998, Az.: B 4 RA 33/97 R, und vom 19. Juni 1996, Az.: 6 RKa 24/95; SozR 1750 § 522 Nr. 1 SozR Nr. 12 zu § 521 ZPO).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 10. Februar 2005, Az.: B 4 RA 48/04 R, vom 23. Juni 1998, Az.: B 4 RA 33/97 R, und vom 19. Juni 1996, Az.: 6 RKa 24/95, alle veröffentlicht in Juris; SozR 1750 § 522 Nr. 1; SozR Nr. 12 zu § 521 ZPO; ebenso Leitherer a.a.O. Rd. 5d m.w.N.) ist die (unselbständige, d.h. erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegte) Anschlussberufung jedoch nicht eigentlich ein Rechtsmittel, sondern nur ein angriffsweise wirkender Antrag, mit dem sich ein Beteiligter innerhalb des Rechtsmittels des Berufungsklägers an dieses Rechtsmittel anschließe.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 11 KA 96/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Sie kann sich deshalb nicht auf einen Teil der Entscheidung beziehen, den das (Haupt-)Rechtmittel selbst nicht erfasst (BSG, Urteil vom 19.06.1996 - 6 RKa 24/95 -) und nur gegen den Beschwerdegegner und nur im Rahmen des (Teil-)Streitgegenstands eingelegt werden (Frehse in Jansen, SGG, 3. Auflage, 2009, § 143 Rdn. 7c m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 6 KA 6/09 R -).
  • BGH, 18.01.2001 - IX ZR 73/00
    Das Bundessozialgericht nimmt zu § 202 SGG i. V. m. § 521 Abs. 1 ZPO an, dass sich unselbstständige Anschlussrechtsmittel - einschließlich der Anschlussberufung - allgemein nicht auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung beziehen können, den das Hauptrechtsmittel selbst nicht erfasst (Urt. v. 11. Dezember 1979 - 7 RAr 2/79; v. 19. Juni 1996 - 6 RKa 24/95; v. 23. Juni 1998 - B 4 RA 33/97 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - L 8 AL 474/07

    Arbeitslosenhilfe; Vermögen; Treuhandverhältnis; Beweislastumkehr;

    Zulässig ist eine Anschlussberufung aber nur, wenn sie den gleichen prozessualen Anspruch wie die Hauptberufung betrifft (s. BSG wie eben mit Hinweis auf BSG SozR Nr. 12 zu § 521 ZPO und das Urteil des 6. Senat vom 19. Juni 1996 - 6 RKa 24/95 sowie zahlreichen Nachweisen aus der Literatur).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1998 - 7 S 1125/98

    Anschlußrechtsmittel: Zulassungsfragen; Streitgegenstand

  • LSG Bayern, 22.11.2016 - L 15 VS 6/15

    Bestimmung des Streitgegenstands

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