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   BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 34/90   

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https://dejure.org/1992,976
BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 34/90 (https://dejure.org/1992,976)
BSG, Entscheidung vom 08.04.1992 - 6 RKa 34/90 (https://dejure.org/1992,976)
BSG, Entscheidung vom 08. April 1992 - 6 RKa 34/90 (https://dejure.org/1992,976)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unwirtschaftlichkeit - Kassenarzt - Statistische Prüfung

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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 02.06.1987 - 6 RKa 23/86

    Kostenvergleich - Kassenarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Honoraranforderung

    Auszug aus BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 34/90
    Der Senat hat deshalb den fachkundig besetzen Prüfungseinrichtungen insoweit einen gewissen Beurteilungsspielraum zugebilligt und Grenzziehungen bei einer Fallwertüberschreitung um 50 % (vgl. BSG SozR 2200 § 368n Nr. 31) bzw. um einen Wert zwischen 40 und 60 % (vgl. BSGE 62, 24, 30 = SozR 2200 § 368n Nr. 48) als vertretbar angesehen.

    Dementsprechend hat der Senat bereits im Urteil vom 2. Juni 1987 (BSGE 62, 24, 30 - SozR 2200 § 368n Nr. 48 S. 162) zum Ausdruck gebracht, daß es naheliegt, bei einem Vergleich von Leistungssparten und Leistungsarten auch höhere Grenzwerte in Betracht zu ziehen.

    Der Senat hat dies bei einem Gesamtleistungsvergleich verneint und darauf hingewiesen, daß zum einen auch die Streuungsverhältnisse nur bedingt etwas über die Bandbreite wirtschaftlichen Verhaltens innerhalb einer Arztgruppe aussagen und zum anderen die - nach den Kriterien des ärztlichen Berufsrechts gebildete - Fachgruppe in der Regel als Vergleichskollektiv hinreichend homogen ist, um auch mit Hilfe einer auf die bloße Gegenüberstellung arithmetischer Durchschnittswerte beschränkten Vergleichsprüfung beweiskräftige Aussagen über die Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Behandlungsweise gewinnen zu können (BSGE 62, 24, 27 = SozR 2200 § 368n Nr. 48 S. 157).

    Der Forderung nach einer genaueren Überprüfung der statistischen Grundlagen bei der Durchführung von Sparten- oder Einzelleistungsvergleichen kann nicht mit dem Argument begegnet werden, etwaige Fehler oder Ungenauigkeiten bei der statistischen Vergleichsprüfung ließen sich in den weiteren, an den statistischen Vergleich anschließenden Prüfungsabschnitten korrigieren, in denen auch Besonderheiten der geprüften Arztpraxis und anderen, von der Statistik nicht erfaßten medizinisch-ärztlichen Gesichtspunkten nachgegangen werden könne (so allerdings noch BSGE 62, 24, 28 = SozR 2200 § 368n Nr. 48 S. 158 für den Fall eines Gesamtvergleichs).

  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 27/90

    Besetzung des Gerichts in Streitverfahren aufgrund von

    Auszug aus BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 34/90
    Der Senat hat über die Revision in der Besetzung mit zwei Kassenärzten als ehrenamtlichen Richtern entschieden, weil Streitigkeiten, welche die Wirtschaftlichkeitsprüfung im Ersatzkassenbereich für Quartale vor dem 1. Januar 1989 betreffen, den »Angelegenheiten der Kassenärzte« i.S. von § 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) zuzuordnen sind (vgl. dazu im einzelnen das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom heutigen Tage in der Sache 6 RKa 27/90).
  • BSG, 13.03.1991 - 6 RKa 35/89

    Rücknahme eines Honorarbescheides durch die Kassenärztliche Vereinigung

    Auszug aus BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 34/90
    Sofern über die streitbefangenen Quartale bereits Honorarabrechnungsbescheide erteilt worden sind, dürfen die Prüfungsinstanzen diese - ggf. teilweise - aufheben, ohne an die Voraussetzungen der §§ 44 ff des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs ( SGB X ) gebunden zu sein (s. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 2 m.w.N.).
  • BSG, 18.05.1983 - 6 RKa 18/80

    Kürzung von Kassenarzthornoraren - Begründung eines Prüfungsbescheids - Nennung

    Auszug aus BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 34/90
    Solche Bemühungen können freilich nur dann zu rechtlich tragbaren Ergebnissen führen, wenn sich die angestellten Erwägungen in die gewählte Prüfmethode und deren Gesetzmäßigkeiten einfügen (vgl. dazu bereits BSGE 55, 110, 111 = SozR 2200 § 368n Nr. 27 S. 81).
  • BSG, 09.05.1985 - 6 RKa 31/84

    Ausstattung einer Kassenarztpraxis - Mehraufwand eines Arztes - Arzt -

    Auszug aus BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 34/90
    Liegt der Fallwert des geprüften Arztes so erheblich über dem Vergleichsgruppendurchschnitt, daß zwischen beiden ein offensichtliches Mißverhältnis besteht, so ist daraus auf die Unwirtschaftlichkeit der Behandlungstätigkeit zu schließen, es sei denn, es ließe sich feststellen, daß Besonderheiten der jeweiligen Praxis den Mehraufwand ganz oder teilweise rechtfertigen oder daß der Mehraufwand für einen Minderaufwand in anderen Leistungsbereichen ursächlich gewesen ist (BSG SozR 2200 § 368n Nr. 39 S. 126, Nr. 43 S. 144).
  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 45/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei

    Möglich sind niedrige Grenzwerte ferner ua, wenn es um genau umrissene, nicht anders ersetzbare Einzelleistungen innerhalb einer hinreichend homogenen Vergleichsgruppe geht (vgl BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 11 S 58 ; BSG USK 9581 ).
  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 38/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Verpflichtung der Prüfgremien zur Aufklärung der

    Zwar hat der Senat auf die Gefahren eines Sparten- oder Einzelleistungsvergleichs hingewiesen, da deren Aussagewert tendenziell geringer und die Gefahr einer Fehlinterpretation größer ist als bei einem Gesamtvergleich, weil sich die unterschiedlichen Diagnose- und Behandlungsmethoden hier naturgemäß stärker auswirken (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 11 S 57/58; vgl auch BSGE 69, 138, 144 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 6 S 27).
  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 32/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Ausübung des

    Dies beruht darauf, dass die Aussagekraft bei Einzelleistungsvergleichen tendenziell geringer und die Gefahr von Fehlinterpretationen größer ist als bei einem Gesamtleistungsvergleich, weil sich unterschiedliche Diagnose- und Behandlungsmethoden der (Zahn)Ärzte hier naturgemäß stärker auswirken (so BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 11 S 57 f; vgl auch BSGE 69, 138, 144 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 6 S 27).
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