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   BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91   

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BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91 (https://dejure.org/1992,96)
BSG, Entscheidung vom 14.05.1992 - 6 RKa 41/91 (https://dejure.org/1992,96)
BSG, Entscheidung vom 14. Mai 1992 - 6 RKa 41/91 (https://dejure.org/1992,96)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Krankenversicherung - Großgerätemedizin - Besetzung - Sozialgerichtsverfahren - Berufsfreiheit - Anspruch auf Mitbenutzung - Gesetzliche Regelung - Bestimmtheitsgebot - Großgeräteplanung

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 70, 285
  • NJW 1993, 814 (Ls.)
  • NZS 1993, 127
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (30)

  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 30/89

    Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern iS. des § 12 Abs. 3 SGG ,

    Auszug aus BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91
    Er hält an der im Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 256, 257 f = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1) vertretenen Auffassung fest, daß Streitigkeiten zwischen einem Kassenarzt und seiner KÄV über die Genehmigung zum Betrieb eines medizinisch-technischen Großgeräts dem Bereich der kassenärztlichen Selbstverwaltung zuzuordnen und mithin als »Angelegenheit der Kassenärzte« i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) zu behandeln sind.

    Dies gebietet es, die Unterscheidung zwischen den in § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGG genannten Angelegenheiten nach äußeren Merkmalen vorzunehmen und unabhängig vom Gegenstand des materiellen Begehrens rein formal darauf abzustellen, ob der zuständige Normgeber beim Erlaß der jeweiligen Verwaltungsrechtlichen Besetzungsvorschrift unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage von Kassen und Ärzten die Entscheidung der kassenärztlichen Selbstverwaltung oder der gemeinsamen Selbstverwaltung zugewiesen hat (BSGE 42, 268, 269 = SozR 2200 § 368n Nr. 9; BSGE 67, 256, 258 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1).

    Die Beiladung der Bundesverbände der Krankenkassen hatte das SG auf § 75 Abs. 2 SGG gestützt und sich dabei an die damalige Rechtsprechung des BSG gehalten, nach der die Partner der Bundesmantelverträge notwendig beizuladen waren, wenn es um die Gültigkeit einer von ihnen gesetzten generellen Regelung ging und gewichtige Gründe vorlagen, die eine Unvereinbarkeit mit vorrangigen Rechtsnormen als naheliegend erscheinen ließen (BSGE 62, 124, 125 = SozR 1500 § 75 Nr. 67; BSGE 66, 24, 25 = SozR 1500 § 75 Nr. 79; BSGE 67, 256, 259 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1).

    Im Gegensatz zu der bis 30. September 1990 in Kraft gewesenen Regelung des § 25 Abs. 4 BMV-Ä a.F., die der Senat im Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 256, 261 ff = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1) als nicht gesetzeskonform bewertet hat, kann sich der jetzt in § 7 BMV-Ä bzw. § 29 EKV statuierte Genehmigungsvorbehalt für Großgeräteleistungen auf eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen.

    Im Urteil vom 1. Oktober 1990 hat der Senat dazu ausgeführt (BSGE 67, 256, 259 - SozR 3-2500 § 92 Nr. 1 S. 4 f), die Abstimmung im Großgeräteausschuß nach § 122 Abs. 2 Satz 1 SGB V könne jedenfalls nicht darin bestehen, generell für jedes der für die kassenärztliche Versorgung geplanten Geräte einen bestimmten geographischen Raum vorzusehen, sondern allenfalls darin, den Standortraum für mehrere Geräte unterhalb des Gesamtplanungsgebietes, also auch auf mittlerer Planungsebene, festzulegen.

    Zur Frage der Intensität des Grundrechtseingriffs hat der Senat im Urteil vom 1. Oktober 1990 (vgl. BSGE 67, 256, 266 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1 S. 11 f) ausgeführt, der Kassenarzt büße durch das verbot der Nutzung planwidrig angeschaffter Großgeräte seine Berufsfreiheit in einem Ausmaß ein, das bis zur Verhinderung derjenigen Berufsausübung reichen könne, die als Facharzttätigkeit zwingend mit dem Einsatz eines solchen Gerätes verbunden sei.

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91
    Dazu gehört, daß die gesetzliche Regelung so gefaßt sein muß, daß sie Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen läßt (BVerfGE 49, 89, 126; 73, 280, 295; 82, 209, 224).

    Dabei müssen die verwendeten Tatbestandsmerkmale aussagekräftig genug sein, um als unbestimmte Rechtsbegriffe gehandhabt und überprüft werden zu können (BVerfGE 82, 209, 224 f m.w.N.).

    Die Gewährleistung einer an den Bedürfnissen der Patienten ausgerichteten, leistungsfähigen medizinischen Versorgung ist ein unverzichtbarer Teil der Gesundheitsversorgung, die das BVerfG in ständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ansieht (vgl. zuletzt BVerfGE 82, 209, 230 m.w.N.).

    Angesichts seines hohen Stellenwertes für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung rechtfertigt dieses Anliegen auch weitreichende Eingriffe in die berufliche Betätigungsfreiheit, die u.U. bis an eine Beschränkung der Berufswahl heranreichen können (dazu BVerfGE 82, 209, 230 f).

  • BVerwG, 26.03.1981 - 3 C 134.79

    Krankenhausbedarfsplan - Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung -

    Auszug aus BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91
    Wird der Bescheid im Gerichtsverfahren aufgehoben, so führt dies mittelbar dazu, daß auch der Standortplan entsprechend geändert wird (ähnlich für den vergleichbaren Fall der nachträglichen Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan: BVerwGE 62, 86, 97).

    Diesen Anforderungen genügt die Regelung des § 122 SGB V (zu vergleichbaren Vorgaben bei der Krankenhausbedarfsplanung vgl. BVerwGE 62, 86, 104 ff und BVerfGE aaO.).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Krankenhausbedarfsplanung (vgl. BVerwGE 62, 86 ; 72, 38) ist davon auszugehen, daß den an der Planung beteiligten Stellen weder bei der Bedarfs- und Bestandsanalyse ein Beurteilungsspielraum noch bei der Standortfestlegung ein Ermessen zusteht.

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91
    Dazu gehört, daß die gesetzliche Regelung so gefaßt sein muß, daß sie Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen läßt (BVerfGE 49, 89, 126; 73, 280, 295; 82, 209, 224).

    Insbesondere die Abwägung, gegenüber welchen Gemeinschaftsinteressen und wie weit das Freiheitsrecht des einzelnen zurücktreten muß, fällt in seinen Verantwortungsbereich und muß von ihm selbst vorgenommen werden (BVerfGE 33, 125, 158 f; 41, 251, 263 f; 73, 280, 294 f; 76, 171, 184).

    Das BVerfG und ihm folgend das BVerwG haben wiederholt entschieden, daß bei mangelhaften Rechtsgrundlagen die daraus resultierende Verfassungswidrigkeit für eine Übergangszeit hinzunehmen ist, wenn nur auf diese Weise die sonst eintretende Funktionsunfähigkeit notwendiger Verwaltungstätigkeit vermieden werden kann und die Folgen der Nichtigerklärung einer Norm oder einer Aufhebung der getroffenen Entscheidungen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünden als der bisherige, unzureichend geregelte Rechtszustand (vgl. BVerfGE 73, 280, 297 m.w.N.; BVerwGE 41, 261, 266; 51, 235, 242 f; 64, 238, 245 f).

  • BSG, 15.09.1977 - 6 RKa 4/77

    Angelegenheit des Kassenarztrechts - Kassenärztliche Vereinigung -

    Auszug aus BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91
    Ein Rechtsstreit ist auch dann den Angelegenheiten der Kassenärzte zuzuordnen, wenn die angefochtene Verwaltungsentscheidung zwar im Einvernehmen mit den Krankenkassen, formal aber von einer allein mit Kassenärzten besetzten Stelle zu treffen war (Aufgabe von BSG vom 15.9. 1977 - 6 RKa 4/77 = BSGE 44, 244 = SozR 7323 § 3 Nr. 1; BSG vom 22.3. 1984 - 6 RKa 14/81 = BSGE 56, 222 = SozR 2200 § 368n Nr. 30).

    Es befindet sich damit in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG, nach der eine Angelegenheit des Kassenarztrechts i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG auch dann anzunehmen ist, wenn die Krankenkassen zwar an der Verwaltungsentscheidung selbst nicht mitwirken, ihr aber aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Regelung zustimmen müssen (vgl. BSGE 44, 244, 245 f = SozR 7323 § 3 Nr. 1; BSGE 56, 222, 223 = SozR 2200 § 368n Nr. 30).

    Die erstmals im Urteil vom 15. September 1977 (BSGE 44, 244, 245 f = SozR 7323 § 3 Nr. 1) vorgenommene und später im Urteil vom 22. März 1984 (BSGE 56, 222, 223 = SozR 2200 § 368n Nr. 30) bestätigte Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG auf Fälle, in denen die Krankenkassen zwar nicht selbst an der Beschlußfassung beteiligt sind, der Entscheidung aber zustimmen müssen, ist damit begründet worden, daß den Kassen durch das Einvernehmenserfordernis ein maßgebender Einfluß auf den Erlaß der Entscheidung eingeräumt werde und es keinen wesentlichen Unterschied mache, ob sie diesen schon bei der Willensbildung innerhalb des Beschlußorgans oder erst nachträglich durch eine Versagung der Zustimmung zu einem von einer ärztlichen Stelle gefaßten Beschluß geltend machen könnten.

  • BSG, 22.03.1984 - 6 RKa 14/81

    Besetzung des Gerichts - Rechtsschutzbedürfnis - Eröffnung eines speziellen

    Auszug aus BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91
    Ein Rechtsstreit ist auch dann den Angelegenheiten der Kassenärzte zuzuordnen, wenn die angefochtene Verwaltungsentscheidung zwar im Einvernehmen mit den Krankenkassen, formal aber von einer allein mit Kassenärzten besetzten Stelle zu treffen war (Aufgabe von BSG vom 15.9. 1977 - 6 RKa 4/77 = BSGE 44, 244 = SozR 7323 § 3 Nr. 1; BSG vom 22.3. 1984 - 6 RKa 14/81 = BSGE 56, 222 = SozR 2200 § 368n Nr. 30).

    Es befindet sich damit in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG, nach der eine Angelegenheit des Kassenarztrechts i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG auch dann anzunehmen ist, wenn die Krankenkassen zwar an der Verwaltungsentscheidung selbst nicht mitwirken, ihr aber aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Regelung zustimmen müssen (vgl. BSGE 44, 244, 245 f = SozR 7323 § 3 Nr. 1; BSGE 56, 222, 223 = SozR 2200 § 368n Nr. 30).

    Die erstmals im Urteil vom 15. September 1977 (BSGE 44, 244, 245 f = SozR 7323 § 3 Nr. 1) vorgenommene und später im Urteil vom 22. März 1984 (BSGE 56, 222, 223 = SozR 2200 § 368n Nr. 30) bestätigte Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG auf Fälle, in denen die Krankenkassen zwar nicht selbst an der Beschlußfassung beteiligt sind, der Entscheidung aber zustimmen müssen, ist damit begründet worden, daß den Kassen durch das Einvernehmenserfordernis ein maßgebender Einfluß auf den Erlaß der Entscheidung eingeräumt werde und es keinen wesentlichen Unterschied mache, ob sie diesen schon bei der Willensbildung innerhalb des Beschlußorgans oder erst nachträglich durch eine Versagung der Zustimmung zu einem von einer ärztlichen Stelle gefaßten Beschluß geltend machen könnten.

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91
    Unabhängig davon, ob die gebietsärztliche Tätigkeit als eigenständiger Berufszweig oder bloß als eine Ausübungsform des einheitlichen Arztberufes angesehen wird, trifft der Arzt mit dem Entschluß, sich auf ein bestimmtes medizinisches Fachgebiet zu spezialisieren, eine auf Dauer angelegte Lebensentscheidung, die in ihrer Tragweite der Berufswahl vergleichbar ist (BVerfGE 33, 125, 161 f).

    Insbesondere die Abwägung, gegenüber welchen Gemeinschaftsinteressen und wie weit das Freiheitsrecht des einzelnen zurücktreten muß, fällt in seinen Verantwortungsbereich und muß von ihm selbst vorgenommen werden (BVerfGE 33, 125, 158 f; 41, 251, 263 f; 73, 280, 294 f; 76, 171, 184).

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91
    Erklärte Absicht der Neuregelung war es, »die bislang unterschiedlichen Abstimmungs- und Sanktionsvorschriften für die Standortbestimmung und den Einsatz medizinisch-technischer Großgeräte in Krankenhaus und niedergelassener Kassenpraxis zu einer integrierten Selbstverwaltungslösung zusammenzuführen« (RegE GRG zu § 131 , BT-Drucks. 11/2237, S. 204).

    Was zunächst das Ziel der Wirtschaftlichkeit des Geräteeinsatzes angeht, so kann der Befürchtung des Gesetzgebers, daß bei einem erheblichen Überangebot an Großgeräten die Gefahr einer medizinisch nicht gerechtfertigten Leistungsausweitung droht (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 141), die Berechtigung nicht abgesprochen werden.

  • BSG, 07.12.1966 - 6 RKa 6/64

    "Anonyme und unkontrollierte" Verordnung von Irgapyrin als Sprechstundenbedarf -

    Auszug aus BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91
    Diese Auffassung deckt sich mit der ursprünglichen Rechtsprechung des BSG, die ebenfalls dahin ging, eine paritätische Besetzung ausschließlich dann vorzusehen, wenn die Krankenkassen aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Regelung bereits im Verwaltungsverfahren durch eigene Vertreter beschließend mitzuwirken hatten, und in der Besetzung mit zwei Kassenärzten zu entscheiden, wenn die Verwaltungsentscheidung von einer allein mit Kassenärzten besetzten Stelle zu treffen war (BSGE 11, 1, 3; 21, 237, 238; 26, 16, 17; 28, 84, 85; 42, 268, 269 = SozR 2200 § 368n Nr. 9).

    Zwar kann auf gesamtvertraglicher Ebene nichts vereinbart werden, was der durch Gesetz oder Bundesmantelvertrag festgelegten Zuständigkeitsverteilung widerspricht (BSGE 26, 16, 17; 63, 163, 164 = SozR 2200 § 368p Nr. 2).

  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 27/90

    Besetzung des Gerichts in Streitverfahren aufgrund von

    Auszug aus BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91
    Obliegt dagegen die Verwaltungsentscheidung der KÄV oder einer anderen ausschließlich mit Ärzten besetzten Stelle, so richtet sich die Besetzung des Gerichts nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SGG (s. zuletzt Urteil des Senats vom 8. April 1992 - 6 RKa 27/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Gleichwohl kann über die Revisionen in der Sache entschieden werden, weil die Beteiligten den darin liegenden Verfahrensmangel nicht gerügt haben (BSG, Urteil vom 8. April 1992 - 6 RKa 27/90 - m.w.N.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

  • BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.11.1976 - VII C 60.74

    Güterfernverkehrsgenehmigungen - Auswahl der Bewerber - Auswahlerwägungen -

  • BVerwG, 27.11.1981 - 7 C 57.79

    Zur Versagung einer Kraftdroschkengenehmigung wegen Bedrohung der Existenz des

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BSG, 28.02.1962 - 2 RU 271/58
  • BSG, 13.08.1964 - 6 RKa 9/64

    Unrichtige Besetzung des Sozialgerichts - Selbstverwaltung der Kassenzahnärzte -

  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 24/90

    Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren, Vergütung der von einem

  • BSG, 05.05.1988 - 6 RKa 27/87

    Kassenarzt - Regreß - Nichtbeachtung eines Verbots - Wirtschaftlichkeit -

  • BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 6/86

    Beiladung - Kassenarzt - Bewertungsmaßstab - Bundesmantelvertrag

  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.1991 - L 5 Ka 788/90

    Krankenversicherung; Großgerät; Bedarfsplanung; Computer-Tomograph; Radiologe;

  • BSG, 30.10.1959 - 6 RKa 8/59
  • BSG, 26.10.1989 - 6 RKa 3/89

    Notwendige Beiladung der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages

  • BSG, 28.05.1968 - 6 RKa 2/68

    Klage gegen Berufungskommission - Gerichtsbesetzung - Mitwirkende ehrenamtliche

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts richtet sich nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (vgl BVerfGE 98, 218, 252 mwN; ebenso zB BSGE 70, 285, 292, 306 f = SozR 3-2500 § 122 Nr. 3 S 11, 26, ohne Weiterführung der insoweit strengeren Maßstäbe von BSGE 67, 256, 266 f = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1 S 12 f).
  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige

    Erwägungen, die Erbringung dieser Leistungen in einer Zweigpraxis über das Merkmal der Versorgungsverbesserung an etwaige Verhältniszahlen zu knüpfen, interpretieren Gesichtspunkte der Großgeräteplanung (vgl § 122 SGB V idF des Gesundheits-Reformgesetzes bzw des Gesundheitsstrukturgesetzes sowie die Großgeräte-Richtlinie-Ärzte aF; siehe hierzu BSGE 70, 285 = SozR 3-2500 § 122 Nr. 3) bzw der Bedarfsplanung in die Ermächtigungsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV hinein, die dort gerade keine Berücksichtigung gefunden haben.
  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 23/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zuständigkeit - Gremien der

    Welches im konkreten Fall der gesetzliche Richter ist, muss sich deshalb ohne Schwierigkeiten feststellen lassen und darf nicht von der vorherigen Lösung tatsächlicher oder rechtlicher Streitfragen unter Bewertung unübersichtlicher Interessenlagen abhängen (BSG Urteil vom 14.5.1992 - 6 RKa 41/91 - BSGE 70, 285, 287 = SozR 3-2500 § 122 Nr. 3 S 5 = juris RdNr 13) .
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