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   BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 44/94   

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BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 44/94 (https://dejure.org/1995,9605)
BSG, Entscheidung vom 21.06.1995 - 6 RKa 44/94 (https://dejure.org/1995,9605)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 44/94 (https://dejure.org/1995,9605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes ; Verneinung des Anspruchs auf kassenärztliche Zulassung unter Berufung auf die Altersgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 36/92

    Altersgrenze - Wiederzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

    Auszug aus BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 44/94
    Die genannten Vorschriften begegnen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl hierzu im einzelnen: BSGE 73, 223 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 98 Nr. 3).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch klargestellt, daß sich die Regelung des § 25 Ärzte-ZV nicht nur auf die erstmalige Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung nach Vollendung des 55. Lebensjahres bezieht, sondern auch Fälle der Wiederzulassung nach diesem Zeitpunkt erfaßt (BSG SozR 3-2500 § 98 Nr. 3).

    Der Senat hat demgegenüber aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung und dem mit ihr verfolgten Zweck geschlossen, daß unter die Härteregelung des § 25 Satz 2 Ärzte-ZV vor allem solche Ärzte fallen, die aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin zwingend auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen sind (BSGE 73, 223, 233 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 98 Nr. 3 S 6).

    Er hat weiter entschieden, daß ferner bei Ärzten, die bereits zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen waren, unabhängig von wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine unbillige Härte gegeben sein kann, wenn sie ihre kassenärztliche Tätigkeit unfreiwillig, etwa wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden persönlichen Gründen, aufgeben mußten und kürzere Zeit später, nachdem diese Umstände weggefallen sind, wieder zugelassen werden wollen (BSG SozR 3-2500 § 98 Nr. 3 S 6).

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 26/91

    Vertragsarzt - Zulassung - Altersgrenze

    Auszug aus BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 44/94
    Die genannten Vorschriften begegnen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl hierzu im einzelnen: BSGE 73, 223 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 98 Nr. 3).

    Der Senat hat demgegenüber aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung und dem mit ihr verfolgten Zweck geschlossen, daß unter die Härteregelung des § 25 Satz 2 Ärzte-ZV vor allem solche Ärzte fallen, die aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin zwingend auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen sind (BSGE 73, 223, 233 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 98 Nr. 3 S 6).

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 22/99 R

    Erneute Zulassung eines Vertragsarztes nach Vollendung des 55. Lebensjahres nach

    Er hat ausgesprochen, daß unter die Härteregelung vor allem solche Ärzte fallen, die aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin zwingend auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen sind (BSGE 73, 223, 233 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 98 Nr. 3 S 6; Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 44/94 - = USK 95115; BSGE 80, 9, 19 = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4 S 18).

    Ferner kann bei Ärzten, die bereits zur kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, unabhängig von wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine unbillige Härte gegeben sein, wenn sie ihre kassenärztliche Tätigkeit unfreiwillig, etwa wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen, aufgeben mußten und kürzere Zeit später, nachdem diese Umstände weggefallen sind, wieder zugelassen werden wollen (BSG SozR 3-2500 § 98 Nr. 3 S 6; Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 44/94 - = USK 95115).

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 33/99 B

    Keine Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache durch anhängige

    Das BSG hat § 98 Abs. 2 Nr. 12 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch und § 25 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) als verfassungsgemäß angesehen (siehe Senatsurteile BSGE 73, 223, 227 ff = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 S 5 ff; SozR 3-2500 § 98 Nr. 3 S 3 f; Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 44/94 - USK 95 115 S 612; BSGE 80, 9, 11 ff = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4 S 10 ff).

    Er hat als Härteausnahmefälle zum einen diejenigen Ärzte genannt, die aus wirtschaftlichen Gründen auf die Berufsausübung als Vertrags(zahn)arzt zwingend angewiesen sind (BSGE 73, 223, 233 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 S 11/12; BSGE 80, 9, 19 = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4 S 18/19), und zum anderen diejenigen, die ihre Zulassung unfreiwillig - zB wegen Krankheit - aufgeben mußten und später nach Wegfall dieser Gründe die 55-Jahres-Altersgrenze überschritten haben (BSG SozR 3-2500 § 98 Nr. 3 S 6; Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 44/94 - USK 95 115 S 613).

  • LSG Bayern, 01.08.2001 - L 12 KA 89/00
    Im Bereich des Vertragsarztrechts geht das BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 1999 = SozR 3-2500 § 25 Nr. 3 S.16; BSG, Urteil vom 21. Juni 1995, Az.: 6 RKa 44/94; Urteil vom 24. November 1993, Az.: 6 RKa 36/92, SozR 3-2500 § 98 Nr. 3, S.5/6; Urteil vom 24. November 1993, Az.: 6 RKa 26/91, SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 S.10/11) davon aus, dass der in § 25 Satz 2 Ärzte-ZV verwendete Begriff der "unbilligen Härte" der vollen richterlichen Nachprüfung unterliegt.
  • LSG Bayern, 26.09.2001 - L 12 KA 86/00

    Honrarverteilung auf der Grundlage eines HVM; Bildung individueller

    Im Bereich des Vertragsarztrechts geht das BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 1999 = SozR 3-2500 § 25 Nr. 3 S.16; BSG, Urteil vom 21. Juni 1995, Az.: 6 RKa 44/94; Urteil vom 24. November 1993, Az.: 6 RKa 36/92, SozR 3-2500 § 98 Nr. 3, S.5/6; Urteil vom 24. November 1993, Az.: 6 RKa 26/91, SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 S.10/11) davon aus, dass der in § 25 Satz 2 Ärzte-ZV verwendete Begriff der "unbilligen Härte" der vollen richterlichen Nachprüfung unterliegt.
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