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   BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94   

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BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94 (https://dejure.org/1995,789)
BSG, Entscheidung vom 20.09.1995 - 6 RKa 56/94 (https://dejure.org/1995,789)
BSG, Entscheidung vom 20. September 1995 - 6 RKa 56/94 (https://dejure.org/1995,789)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertragliche Regelung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfungsausschuss - Beschwerdeausschuss - Schadensersatzansprüche - Unzulässige Arzneiverordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen unzulässiger Arzneiverordnungen durch Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 3101
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 20/90

    Zuständigkeit für die Prüfung der Abrechnungsfähigkeit einer

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94
    § 106 SGB V enthält eine verbindliche, abweichender Vereinbarung nicht zugängliche Kompetenzzuweisung nur insofern, als die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung besonderen, paritätisch besetzten und personell wie organisatorisch unabhängigen Prüfungs- und Beschwerdeausschüssen übertragen und damit der Zuständigkeit der K(Z)ÄV entzogen ist (zur Unzulässigkeit der Verlagerung von Kompetenzen im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf die K(Z)ÄV vgl. BSGE 63, 163 = SozR 2200 § 368p Nr. 2; BSGE 69, 154, 155 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 8 S. 39).

    Deren Gewährleistungsverpflichtung ist indessen, wie der Senat im Urteil vom 31. Juli 1991 (BSGE 69, 154, 157 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 8) mit Bezug auf die frühere inhaltsgleiche Regelung in § 368n Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) näher dargelegt hat, nicht im Sinne einer prinzipiellen Alleinzuständigkeit zu interpretieren.

  • BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91

    KZÄV - Wirtschaftlichkeit - Verjährung - Honorarkürzung

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94
    Die Prüfungsinstanzen sind ferner für befugt gehalten worden, auch außerhalb des Rechtszwecks der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung liegende sachlich-rechnerische Berichtigungen der Honorarabrechnungen und Verordnungen eines Vertrags(zahn)arztes dann vorzunehmen, wenn sich die Notwendigkeit dazu im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nachträglich ergibt und der Frage der Berechnungs- bzw Verordnungsfähigkeit im Verhältnis zur Wirtschaftlichkeit keine derart überragende Bedeutung zukommt, daß eine Abgabe an die K(Z)ÄV geboten ist (BSGE 60, 69, 75 = SozR 2200 § 368n Nr. 42 S. 142 f; BSGE 72, 271, 279 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S. 114).

    Das SG übersieht, daß die von ihm geforderte "randscharfe" Abgrenzung und Trennung zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der einen und sachlich-rechnerischer Richtigstellung auf der anderen Seite in der Praxis oftmals gar nicht möglich ist und die Prüfgremien deshalb erst aufgrund einer Wahlfeststellung zwischen unzutreffender gebührenordnungsmäßiger Abrechnung und unwirtschaftlicher Behandlung zu einer Honorarkürzung gelangen können (siehe dazu BSGE 71, 194, 200 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 15 S. 92; BSGE 72, 271, 279 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S. 114).

  • BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 3/81

    Kassenarzt - Schadensersatzanspruch - Regelverletzung - ÄrztlicheKunst -

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94
    Gebilligt worden ist zum einen die Übertragung solcher Entscheidungskompetenzen, die zwar nicht der eigentlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung zuzurechnen sind, sich aber im weitesten Sinne noch innerhalb des Rechtszwecks der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung der Kranken halten (Feststellung eines sonstigen Schadens: BSGE 55, 144, 150 = SozR 2200 § 368n Nr. 26; SozR 5540 § 34 Nr. 1; SozR 5545 § 24 Nr. 2; Richtigstellung der Honorarabrechnung bei Nichtbeachtung vertraglicher Bestimmungen: BSGE 31, 33, 35 = SozR Nr. 1 zu EKV-Zahnärzte All; Arzneikostenregreß bei Verstoß gegen Sprechstundenbedarfs-Richtlinien: BSGE 26, 16, 21 = SozR Nr. 12 zu § 368n RVO; zum Ganzen vgl. auch BSGE 27, 146, 147 f; BSGE 69, 264 ff. = SozR 3-5540 § 38 Nr. 1).
  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 3/92

    Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeit - Schätzung - Unwirtschaftlicher

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94
    Das SG übersieht, daß die von ihm geforderte "randscharfe" Abgrenzung und Trennung zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der einen und sachlich-rechnerischer Richtigstellung auf der anderen Seite in der Praxis oftmals gar nicht möglich ist und die Prüfgremien deshalb erst aufgrund einer Wahlfeststellung zwischen unzutreffender gebührenordnungsmäßiger Abrechnung und unwirtschaftlicher Behandlung zu einer Honorarkürzung gelangen können (siehe dazu BSGE 71, 194, 200 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 15 S. 92; BSGE 72, 271, 279 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S. 114).
  • BSG, 07.12.1966 - 6 RKa 6/64

    "Anonyme und unkontrollierte" Verordnung von Irgapyrin als Sprechstundenbedarf -

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94
    Gebilligt worden ist zum einen die Übertragung solcher Entscheidungskompetenzen, die zwar nicht der eigentlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung zuzurechnen sind, sich aber im weitesten Sinne noch innerhalb des Rechtszwecks der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung der Kranken halten (Feststellung eines sonstigen Schadens: BSGE 55, 144, 150 = SozR 2200 § 368n Nr. 26; SozR 5540 § 34 Nr. 1; SozR 5545 § 24 Nr. 2; Richtigstellung der Honorarabrechnung bei Nichtbeachtung vertraglicher Bestimmungen: BSGE 31, 33, 35 = SozR Nr. 1 zu EKV-Zahnärzte All; Arzneikostenregreß bei Verstoß gegen Sprechstundenbedarfs-Richtlinien: BSGE 26, 16, 21 = SozR Nr. 12 zu § 368n RVO; zum Ganzen vgl. auch BSGE 27, 146, 147 f; BSGE 69, 264 ff. = SozR 3-5540 § 38 Nr. 1).
  • BSG, 05.05.1988 - 6 RKa 27/87

    Kassenarzt - Regreß - Nichtbeachtung eines Verbots - Wirtschaftlichkeit -

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94
    § 106 SGB V enthält eine verbindliche, abweichender Vereinbarung nicht zugängliche Kompetenzzuweisung nur insofern, als die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung besonderen, paritätisch besetzten und personell wie organisatorisch unabhängigen Prüfungs- und Beschwerdeausschüssen übertragen und damit der Zuständigkeit der K(Z)ÄV entzogen ist (zur Unzulässigkeit der Verlagerung von Kompetenzen im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf die K(Z)ÄV vgl. BSGE 63, 163 = SozR 2200 § 368p Nr. 2; BSGE 69, 154, 155 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 8 S. 39).
  • BSG, 15.04.1986 - 6 RKa 27/84

    Entscheidung des Prüfungs-oder Beschwerdeausschusses - Anfechtung durch den

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94
    Die Prüfungsinstanzen sind ferner für befugt gehalten worden, auch außerhalb des Rechtszwecks der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung liegende sachlich-rechnerische Berichtigungen der Honorarabrechnungen und Verordnungen eines Vertrags(zahn)arztes dann vorzunehmen, wenn sich die Notwendigkeit dazu im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nachträglich ergibt und der Frage der Berechnungs- bzw Verordnungsfähigkeit im Verhältnis zur Wirtschaftlichkeit keine derart überragende Bedeutung zukommt, daß eine Abgabe an die K(Z)ÄV geboten ist (BSGE 60, 69, 75 = SozR 2200 § 368n Nr. 42 S. 142 f; BSGE 72, 271, 279 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S. 114).
  • BSG, 16.10.1991 - 6 RKa 32/90

    Auslegung des § 38 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94
    Gebilligt worden ist zum einen die Übertragung solcher Entscheidungskompetenzen, die zwar nicht der eigentlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung zuzurechnen sind, sich aber im weitesten Sinne noch innerhalb des Rechtszwecks der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung der Kranken halten (Feststellung eines sonstigen Schadens: BSGE 55, 144, 150 = SozR 2200 § 368n Nr. 26; SozR 5540 § 34 Nr. 1; SozR 5545 § 24 Nr. 2; Richtigstellung der Honorarabrechnung bei Nichtbeachtung vertraglicher Bestimmungen: BSGE 31, 33, 35 = SozR Nr. 1 zu EKV-Zahnärzte All; Arzneikostenregreß bei Verstoß gegen Sprechstundenbedarfs-Richtlinien: BSGE 26, 16, 21 = SozR Nr. 12 zu § 368n RVO; zum Ganzen vgl. auch BSGE 27, 146, 147 f; BSGE 69, 264 ff. = SozR 3-5540 § 38 Nr. 1).
  • BSG, 18.02.1970 - 6 RKa 29/69

    Kassenzahnärztliche Angelegenheit - Prüfungsausschußbescheide -

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94
    Gebilligt worden ist zum einen die Übertragung solcher Entscheidungskompetenzen, die zwar nicht der eigentlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung zuzurechnen sind, sich aber im weitesten Sinne noch innerhalb des Rechtszwecks der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung der Kranken halten (Feststellung eines sonstigen Schadens: BSGE 55, 144, 150 = SozR 2200 § 368n Nr. 26; SozR 5540 § 34 Nr. 1; SozR 5545 § 24 Nr. 2; Richtigstellung der Honorarabrechnung bei Nichtbeachtung vertraglicher Bestimmungen: BSGE 31, 33, 35 = SozR Nr. 1 zu EKV-Zahnärzte All; Arzneikostenregreß bei Verstoß gegen Sprechstundenbedarfs-Richtlinien: BSGE 26, 16, 21 = SozR Nr. 12 zu § 368n RVO; zum Ganzen vgl. auch BSGE 27, 146, 147 f; BSGE 69, 264 ff. = SozR 3-5540 § 38 Nr. 1).
  • BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/65

    Leistungen der Krankenkasse - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfungsausschüsse -

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94
    Gebilligt worden ist zum einen die Übertragung solcher Entscheidungskompetenzen, die zwar nicht der eigentlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung zuzurechnen sind, sich aber im weitesten Sinne noch innerhalb des Rechtszwecks der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung der Kranken halten (Feststellung eines sonstigen Schadens: BSGE 55, 144, 150 = SozR 2200 § 368n Nr. 26; SozR 5540 § 34 Nr. 1; SozR 5545 § 24 Nr. 2; Richtigstellung der Honorarabrechnung bei Nichtbeachtung vertraglicher Bestimmungen: BSGE 31, 33, 35 = SozR Nr. 1 zu EKV-Zahnärzte All; Arzneikostenregreß bei Verstoß gegen Sprechstundenbedarfs-Richtlinien: BSGE 26, 16, 21 = SozR Nr. 12 zu § 368n RVO; zum Ganzen vgl. auch BSGE 27, 146, 147 f; BSGE 69, 264 ff. = SozR 3-5540 § 38 Nr. 1).
  • BSG, 18.04.1984 - 6 RKa 38/82

    Sonstiger Schaden - Kassenarzt - Honorarregreß

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R

    Vertragsarzt - Regress - Gemeinschaftspraxis - Haftung aller Mitglieder für

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich der Vertragsarzt, der die gesetzlichen und vertraglichen Regeln der vertragsärztlichen Versorgung nicht einhält und Mittel verordnet, die er nicht verordnen darf, gegenüber den Kostenträgern schadensersatzpflichtig macht (BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2 S 11 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29 S 146).
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R

    Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von

    In dieser Situation hält der Senat die Prüfgremien für berechtigt, sachlich-rechnerische Richtigstellungen vorzunehmen, wenn diese neben der eigentlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung von untergeordneter Bedeutung sind (sog Annexkompetenz; dazu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29 S 163; SozR 4-2500 § 106 Nr. 10 RdNr 13: "Randzuständigkeit").
  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R

    Vertragsarzt - Verordnungsausschluß von Sprechstundenbedarf - Zuständigkeit -

    Wie der Senat bereits entschieden hat, weist § 106 SGB V die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausschließlich den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten und Krankenkassen zu (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29; BSG SozR 3-5533 Nr. 3512 Nr. 1), mit der Folge, daß die Vornahme von Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die KÄV mangels entsprechender Kompetenz rechtswidrig ist (Urteile vom 1. Juli 1998 - B 6 KA 48/97 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 6 KA 47/97 R -).

    Die Vorschrift des § 106 SGB V schließt jedoch nicht aus, daß den Wirtschaftlichkeitsprüfungsgremien durch gesamtvertragliche Vereinbarung gemäß §§ 82, 83 SGB V andere Zuständigkeiten insbesondere zur sachlich-rechnerischen Honorarberichtigung und zur Festsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Arzneiverordnungen übertragen werden können (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29; BSG SozR 3-5533 Nr. 3512 Nr. 1).

    Die Übertragung von Entscheidungskompetenzen, die zwar nicht der eigentlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung zuzurechnen sind, sich aber im weitesten Sinne noch innerhalb des Rechtszwecks der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten halten, ist zu billigen (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29 mwN).

    Das gilt insbesondere, wenn die Kosten für ein verordnetes Mittel bereits in den Leistungsansätzen der vertragsärztlichen Gebührentarife enthalten sind (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29 S 164).

    Anders als der vom Senat in seinem Urteil vom 20. September 1995 (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29) als abschließend bewertete Katalog der als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig bezeichneten Mittel der Regelung V.3.

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