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   BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 74/96   

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https://dejure.org/1997,5667
BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 74/96 (https://dejure.org/1997,5667)
BSG, Entscheidung vom 03.12.1997 - 6 RKa 74/96 (https://dejure.org/1997,5667)
BSG, Entscheidung vom 03. Dezember 1997 - 6 RKa 74/96 (https://dejure.org/1997,5667)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kassenärztliche Vereinigung - Zahnarzt - Kassenzahnarzt - Abrechnung - Gesichtsbogen - Abrechenbarkeit - Materialkosten

  • Judicialis

    Bema Nr 127b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angelegenheiten des Kassen(zahn)arztrechts als Streitgegenstand, Vergütungsanspruch nach den allgemeinen Bestimmungen des Bema und des Leistungsverzeichnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 15/90

    Auslegung der Vorschriften des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für

    Auszug aus BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 74/96
    Unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 1. August 1991 (ua BSGE 69, 166 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 2) hat es ausgeführt, der Normtext der Nr. 127b Bema bleibe zweifelhaft, weil danach nicht entschieden werden könne, ob nur die Kosten der Materialien für das Eingliedern des Bogens oder auch die Kosten des für die Verankerung benötigten Materials eingeschlossen seien.

    Der Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 1. August 1991 (aaO) den Beklagten selbst zur Neubescheidung verurteilt, weil dieser sich nicht auf die im Urteil ausgesprochenen Rechtssätze habe einstellen können.

    Durch die Urteile vom 1. August 1991 (- 6 RKa 15/90 - BSGE 69, 166 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 2; - 6 RKa 13, 14 und 16/90 - USK 91192) hat der Senat entschieden, daß neben der Leistung Nr. 127b Bema ein Anspruch auf Ersatz der Materialkosten nur bestehe, wenn er vom Wortlaut her eindeutig gegeben ist.

    Die Anführung der Nr. 4 Satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen reicht - wegen der Zusammengehörigkeit mit dem Leistungsverzeichnis - zur Anspruchsbegründung nicht aus (BSGE 69, 166, 170 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 2 S 7).

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 90/95

    Besetzung des Gerichts bei Klage gegen Entscheidungen des RVO

    Auszug aus BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 74/96
    In Fällen, in denen die Besetzung des Verwaltungsgremiums, das zu entscheiden hat, in Streit steht, oder Gremien unterschiedlicher Besetzung zu entscheiden haben, ist in sog paritätischer Besetzung zu entscheiden (zum Ganzen zuletzt Urteil vom 8. Mai 1996 - 6 RKa 90/95 - SozR 3-1500 § 12 Nr. 9).

    Der Senat hat bereits mehrfach das in der geltenden Prüfordnung vom 6. März 1968 vorgesehene dreistufige Verwaltungsverfahren mit der abschließenden Entscheidungskompetenz des Beklagten für die Quartale bis einschließlich IV/88 für statthaft erklärt (vgl zuletzt BSG SozR 3-1500 § 12 Nr. 9 S 18).

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 40/96

    Besetzung der Richterbank bei einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines

    Auszug aus BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 74/96
    In Fällen, in denen der Streitgegenstand die Außenrechtsbeziehungen einer K(Z)ÄV zu Krankenkassen betrifft, handelt es sich ebenfalls um eine Angelegenheit des Kassen(zahn)arztrechts (Urteil vom 3. Dezember 1997 - 6 RKa 40/96 -).
  • LSG Niedersachsen, 30.05.2001 - L 3/5 KA 62/98
    Mit ihrer am 19. Oktober 1998 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl Urteil vom 03.12.1997 - 6 RKa 74/96 -) ein Anspruch auf Ersatz von Materialkosten nur dann bestehe, wenn er vom Wortlaut der Leistungslegende im BEMA-Z eindeutig gegeben sei.

    Es besteht keine dem entgegenstehende ausdrückliche gesetzliche Kompetenzzuweisung für die Vornahme sachlich-rechnerischer Berichtigungen zu Gunsten allein der Kassenärztlichen Vereinigungen; im Übrigen steht die Aufgabenübertragung mit dem Grundsatz der gemeinsamen Aufgabenerfüllung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen im Einklang (vgl Engelhard in Hauck, Gesetzliche Krankenversicherung, K § 106 Rn. 41 mwN zum Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung; das BSG hat diese Frage bislang offen gelassen, vgl. etwa Urteil vom 03.12.1997 a.a.O.).

    Solange diese Kommission eine solche Klärung nicht herbeigeführt hat, ist die Gebührenziffer 127 b dahingehend zu interpretieren, dass keine gesonderten Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden dürfen (vgl BSG, Urteil vom 01.08.1991 - 6 RKa 15/90 - E 69, 166 und Urteil vom 03.12.1997 aaO).

    Bei Leistungen, die auch spezielle Materialien erfordern, ist davon auszugehen, dass die Kosten hierfür mit abgedeckt sind, es sei denn, aus der Leistungsbeschreibung ließe sich klar die Anordnung eines Kostenerstattungsanspruches entnehmen (vgl ebenfalls BSG, Urteil vom 03.12.1997 a.a.O.).

  • LSG Hessen, 18.07.2019 - L 1 KR 644/18

    Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheids zur Kündigung

    Das bedeutet, dass sie im System der ambulanten vertrags(zahn)ärztlichen Regelversorgung nicht erbringbar und deshalb auch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechenbar sind (BSGE 79, 239, 242 m. w. N. = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14, S. 46, 48; BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 5, S. 21, 25 sowie das weitere Urteil vom 3.12.1997, 6 RKa 74/96 S. 8; BSGE 81, 86, 92 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18, S. 80, 87/88; BSGE 84, 247, 248 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 11, S. 47, 48; BSG, Urteil vom 26.1.2000, B 6 KA 59/98 R S. 8; BSGE 88, 126, 128 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29, S. 143, 147; BSG SozR 4-2500 § 28 Nr. 4, S. 22, 24 (Rz 11)).
  • LSG Niedersachsen, 09.08.2001 - L 3/5 KA 12/00

    Sachlich-rechnerische Berichtigung einer Rechnung mit der im Zusammenhang einer

    Diese Konstruktion, nämlich, dass nach § 3 Der Prüfordnung vom 6. März 1968 bei Anfechtung eines Richtigstellungsbescheides der KZÄV die Wirtschaftlichkeitsprüfungsgremien zu entscheiden haben, ist vom BSG nicht beanstandet worden (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1997, Az. 6 RKa 74/96, Umdruck Seite 7).
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