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   BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 90/96   

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https://dejure.org/1997,733
BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 90/96 (https://dejure.org/1997,733)
BSG, Entscheidung vom 17.09.1997 - 6 RKa 90/96 (https://dejure.org/1997,733)
BSG, Entscheidung vom 17. September 1997 - 6 RKa 90/96 (https://dejure.org/1997,733)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertragsarzt - Honorar - Honorarbescheid - Honorarberichtigung - Abrechnung - Internist - Hausärztliche Vergütung - Fachärztliche Leistungen - Punktzahl

  • Judicialis

    SGB V § 87 Abs 2a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch auf pauschale hausärztliche Vergütung bei Erbringung von speziellen fachärztlichen Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Haus- und fachärztliche Versorgung: 30 Prozent hausärztliche Grundleistungen

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 348 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 58/96

    Gliederung - Hausarzt - Facharzt - Versorgungsbereich

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 90/96
    § 87 Abs. 2a Satz 3 SGB V setzt damit auf der Ebene der Bewertung ärztlicher Leistungen als maßgeblicher Grundlage für deren Vergütung (zur Bedeutung des EBM für den Vergütungsanspruch s Urteil des Senats vom 17. September 1997 - 6 RKa 36/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) die Entscheidung des Gesetzgebers um, die vertragsärztliche Versorgung in einen hausärztlichen und in einen fachärztlichen Versorgungsbereich zu gliedern und die in der vertragsärztlichen Versorgung bestehenden Arztgruppen den jeweiligen Versorgungsbereichen zuzuordnen (§ 73 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V; die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bejahend: Urteile des Senats vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 58/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, - 6 RKa 63/96 und 13/97 -).

    Er wollte zugleich die Qualität der Grundversorgung der Versicherten durch eine Stärkung der hausärztlichen Versorgungsfunktion fördern (zum Ganzen: Urteile des Senats vom 18. Juni 1997 - aaO).

    Wie er in seinen Urteilen vom 18. Juni 1997 (- 6 RKa 58/96, 63/96, 17/97 -) im einzelnen ausgeführt hat, besaß der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (GG) die Kompetenz zum Erlaß der Regelung über die Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Versorgungsbereich und zur Zuordnung von Arztgruppen zu diesen Versorgungsbereichen.

    Der Senat hat bereits zu den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V entschieden, daß es sich bei dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Versorgungsbereich um eine verfassungsgemäße Konkretisierung des Grundrechts der Berufsfreiheit handelt (vgl im einzelnen Urteil vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 58/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, - aaO).

    Die Maßnahme wirkt sich über die Zusammenfassung und Bewertung von Leistungen auf der Ebene der vertragsärztlichen Vergütung aus und berührt damit nicht den Zulassungsstatus des Vertragsarztes (vgl insoweit bereits Urteile vom 18. Juni 1997, aaO).

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 90/96
    § 87 Abs. 2a Satz 3 SGB V setzt damit auf der Ebene der Bewertung ärztlicher Leistungen als maßgeblicher Grundlage für deren Vergütung (zur Bedeutung des EBM für den Vergütungsanspruch s Urteil des Senats vom 17. September 1997 - 6 RKa 36/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) die Entscheidung des Gesetzgebers um, die vertragsärztliche Versorgung in einen hausärztlichen und in einen fachärztlichen Versorgungsbereich zu gliedern und die in der vertragsärztlichen Versorgung bestehenden Arztgruppen den jeweiligen Versorgungsbereichen zuzuordnen (§ 73 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V; die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bejahend: Urteile des Senats vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 58/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, - 6 RKa 63/96 und 13/97 -).

    Gegen die Bezugnahme des EBM als normativer Regelung (hierzu zuletzt: Urteil des Senats vom 17. September 1997 - 6 RKa 36/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) auf eine von den genannten Vertragspartnern getroffene Vereinbarung, die von diesen auch verändert werden kann, bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer dynamischen Verweisung Bedenken.

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 49/95

    Rechtmäßigkeit der Neubewertung kieferorthopädischer Leistungen im einheitlichen

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 90/96
    Er hat es weiterhin gebilligt, daß die Partner der Bundesmantelverträge ergänzende Abrechnungsbestimmungen zu einzelnen Ziffern der Bewertungsmaßstäbe einführen können (vgl zuletzt BSGE 78, 191, 200 = SozR 3-2200 § 368i Nr. 1 S 11 für den zahnärztlichen Bereich, mwN).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 90/96
    Die nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen in Bezug auf den Bewertungsmaßstab zukommende Regelungshoheit ist betroffen, wenn in einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Honorarbescheids einer KÄV inzident eine diesem zugrundeliegende Vorschrift des EBM verworfen und die KÄV zu einer Vergütung ohne Berücksichtigung der mittelbar angegriffenen EBM-Regelung verurteilt wird (vgl BSGE 78, 98, 99 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 34 f).
  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 63/96

    Genehmigung zur gleichzeitigen Teilnahme an der hausärztlichen und fachärztlichen

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 90/96
    § 87 Abs. 2a Satz 3 SGB V setzt damit auf der Ebene der Bewertung ärztlicher Leistungen als maßgeblicher Grundlage für deren Vergütung (zur Bedeutung des EBM für den Vergütungsanspruch s Urteil des Senats vom 17. September 1997 - 6 RKa 36/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) die Entscheidung des Gesetzgebers um, die vertragsärztliche Versorgung in einen hausärztlichen und in einen fachärztlichen Versorgungsbereich zu gliedern und die in der vertragsärztlichen Versorgung bestehenden Arztgruppen den jeweiligen Versorgungsbereichen zuzuordnen (§ 73 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V; die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bejahend: Urteile des Senats vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 58/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, - 6 RKa 63/96 und 13/97 -).
  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

    Sie erfüllen die besonderen hausärztlichen Versorgungsfunktionen nach § 2 Hausarztvertrag und können alle Leistungen ihres Fachgebietes (Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Kinderheilkunde) mit Ausnahme der von den Partnern des Hausarztvertrages vereinbarten Liste zu § 6 Abs. 2 Hausarztvertrag aufgeführten Leistungen (DÄ 1994 A-916; dazu näher BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 17) in der vertragsärztlichen Versorgung erbringen.
  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Dem entspricht die Formulierung des BSG, dass die Beteiligten insoweit durch den Bewertungsausschuss als "Vertragsorgan" handeln, was die Rechtsnatur als einer ihnen zuzurechnenden vertraglichen Vereinbarung unberührt lässt (stdRspr, s zB BSGE 73, 131, 133 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 20; BSGE 78, 98, 99 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 34; BSG SozR aaO Nr. 17 S 74 f; vgl auch BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 65 mwN).
  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 38/98 R

    Keine Abrechnung und Erbringung von Leistungen mit minimal-invasiven Verfahren

    Bei der Bindung an das Fachgebiet und der damit verbundenen Beurteilung der Fachfremdheit einer Leistung ist allerdings jeweils zu beachten, daß Vertragsärzte - gleich auf welcher Regelungsebene - aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ) nicht von der Honorierung solcher vertragsärztlichen Leistungen ausgeschlossen werden dürfen, die in den Kernbereich ihres Fachgebietes fallen bzw die für ihr Gebiet wesentlich und prägend sind (so - in unterschiedlichem Zusammenhang - etwa für die Tätigkeit von Laborärzten bei Basislaboruntersuchungen auf Überweisung BSGE 78, 91 = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2; für Grundleistungen der hausärztlichen Versorgung bei einem hausärztlich tätigen Internisten BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 17; für die rheumatologische Tätigkeit von Orthopäden Urteil vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 9/98 R - BSGE 83, 218 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21; vgl auch BSGE 82, 55, 59 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9).
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