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   BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 91/96   

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BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 91/96 (https://dejure.org/1997,3967)
BSG, Entscheidung vom 17.09.1997 - 6 RKa 91/96 (https://dejure.org/1997,3967)
BSG, Entscheidung vom 17. September 1997 - 6 RKa 91/96 (https://dejure.org/1997,3967)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertragsarzt - Internist - Honorar - Honorarbescheid - Honorarberichtigung - Abrechnung - Hausärztliche Vergütung - Fachärztliche Leistungen - Punktzahl

  • Judicialis

    SGB V § 87

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch auf pauschale hausärztliche Vergütung bei Erbringung von speziellen fachärztlichen Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 58/96

    Gliederung - Hausarzt - Facharzt - Versorgungsbereich

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 91/96
    § 87 Abs. 2a Satz 3 SGB V setzt damit auf der Ebene der Bewertung ärztlicher Leistungen als maßgeblicher Grundlage für deren Vergütung (zur Bedeutung des EBM für den Vergütungsanspruch s Urteil des Senats vom 17. September 1997 - 6 RKa 36/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) die Entscheidung des Gesetzgebers um, die vertragsärztliche Versorgung in einen hausärztlichen und in einen fachärztlichen Versorgungsbereich zu gliedern und die in der vertragsärztlichen Versorgung bestehenden Arztgruppen den jeweiligen Versorgungsbereichen zuzuordnen (§ 73 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V; die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bejahend: Urteile des Senats vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 58/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, - 6 RKa 63/96 und 13/97 -).

    Er wollte zugleich die Qualität der Grundversorgung der Versicherten durch eine Stärkung der hausärztlichen Versorgungsfunktion fördern (zum Ganzen: Urteile des Senats vom 18. Juni 1997 - aaO).

    Wie er in seinen Urteilen vom 18. Juni 1997 (- 6 RKa 58/96, 63/96, 17/97 -) im einzelnen ausgeführt hat, besaß der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (GG) die Kompetenz zum Erlaß der Regelung über die Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in einen hausärztlichen und in einen fachärztlichen Versorgungsbereich und zur Zuordnung von Arztgruppen zu diesen Versorgungsbereichen.

    Der Senat hat bereits zu den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V entschieden, daß es sich bei dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Versorgungsbereich um eine verfassungsgemäße Konkretisierung des Grundrechts der Berufsfreiheit handelt (vgl im einzelnen Urteile vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 58/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, - aaO).

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 91/96
    § 87 Abs. 2a Satz 3 SGB V setzt damit auf der Ebene der Bewertung ärztlicher Leistungen als maßgeblicher Grundlage für deren Vergütung (zur Bedeutung des EBM für den Vergütungsanspruch s Urteil des Senats vom 17. September 1997 - 6 RKa 36/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) die Entscheidung des Gesetzgebers um, die vertragsärztliche Versorgung in einen hausärztlichen und in einen fachärztlichen Versorgungsbereich zu gliedern und die in der vertragsärztlichen Versorgung bestehenden Arztgruppen den jeweiligen Versorgungsbereichen zuzuordnen (§ 73 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V; die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bejahend: Urteile des Senats vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 58/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, - 6 RKa 63/96 und 13/97 -).

    Gegen die Bezugnahme des EBM als normativer Regelung (hierzu zuletzt: Urteil des Senats vom 17. September 1997 - 6 RKa 36/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) auf eine von den genannten Vertragspartnern getroffene Vereinbarung, die von diesen auch verändert werden kann, bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer dynamischen Verweisung Bedenken.

  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 63/96

    Genehmigung zur gleichzeitigen Teilnahme an der hausärztlichen und fachärztlichen

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 91/96
    § 87 Abs. 2a Satz 3 SGB V setzt damit auf der Ebene der Bewertung ärztlicher Leistungen als maßgeblicher Grundlage für deren Vergütung (zur Bedeutung des EBM für den Vergütungsanspruch s Urteil des Senats vom 17. September 1997 - 6 RKa 36/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) die Entscheidung des Gesetzgebers um, die vertragsärztliche Versorgung in einen hausärztlichen und in einen fachärztlichen Versorgungsbereich zu gliedern und die in der vertragsärztlichen Versorgung bestehenden Arztgruppen den jeweiligen Versorgungsbereichen zuzuordnen (§ 73 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V; die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bejahend: Urteile des Senats vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 58/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, - 6 RKa 63/96 und 13/97 -).
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Rechtsprechung
   BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 92/96, 6 RKa 91/96   

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https://dejure.org/1997,3865
BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 92/96, 6 RKa 91/96 (https://dejure.org/1997,3865)
BSG, Entscheidung vom 17.09.1997 - 6 RKa 92/96, 6 RKa 91/96 (https://dejure.org/1997,3865)
BSG, Entscheidung vom 17. September 1997 - 6 RKa 92/96, 6 RKa 91/96 (https://dejure.org/1997,3865)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertragsarzt - Internist - Honorar - Honorarbescheid - Honorarberichtigung - Abrechnung - Hausärztliche Vergütung - Fachärztliche Leistungen - Punktzahl - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

  • Judicialis

    SGB V des § 87 Abs 2a

  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf pauschale hausärztliche Vergütung bei Erbringung von speziellen fachärztlichen Leistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Haus- und fachärztliche Versorgung: Streichung der Hausarztpauschale bei Erbringung fachärztlicher Leistungen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 58/96

    Gliederung - Hausarzt - Facharzt - Versorgungsbereich

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 92/96
    § 87 Abs. 2a Satz 3 SGB V setzt damit auf der Ebene der Bewertung ärztlicher Leistungen als maßgeblicher Grundlage für deren Vergütung (zur Bedeutung des EBM für den Vergütungsanspruch s Urteil des Senats vom 17. September 1997 - 6 RKa 36/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) die Entscheidung des Gesetzgebers um, die vertragsärztliche Versorgung in einen hausärztlichen und in einen fachärztlichen Versorgungsbereich zu gliedern und die in der vertragsärztlichen Versorgung bestehenden Arztgruppen den jeweiligen Versorgungsbereichen zuzuordnen (§ 73 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V; die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bejahend: Urteile des Senats vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 58/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, - 6 RKa 63/96 und 13/97 -).

    Er wollte zugleich die Qualität der Grundversorgung der Versicherten durch eine Stärkung der hausärztlichen Versorgungsfunktion fördern (zum Ganzen: Urteile des Senats vom 18. Juni 1997 - aaO).

    Wie er in seinen Urteilen vom 18. Juni 1997 (- 6 RKa 58/96, 63/96, 17/97 -) im einzelnen ausgeführt hat, besaß der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (GG) die Kompetenz zum Erlaß der Regelung über die Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in einen hausärztlichen und in einen fachärztlichen Versorgungsbereich und zur Zuordnung von Arztgruppen zu diesen Versorgungsbereichen.

    Der Senat hat bereits zu den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V entschieden, daß es sich bei dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Versorgungsbereich um eine verfassungsgemäße Konkretisierung des Grundrechts der Berufsfreiheit handelt (vgl im einzelnen Urteile vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 58/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, - aaO).

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 92/96
    § 87 Abs. 2a Satz 3 SGB V setzt damit auf der Ebene der Bewertung ärztlicher Leistungen als maßgeblicher Grundlage für deren Vergütung (zur Bedeutung des EBM für den Vergütungsanspruch s Urteil des Senats vom 17. September 1997 - 6 RKa 36/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) die Entscheidung des Gesetzgebers um, die vertragsärztliche Versorgung in einen hausärztlichen und in einen fachärztlichen Versorgungsbereich zu gliedern und die in der vertragsärztlichen Versorgung bestehenden Arztgruppen den jeweiligen Versorgungsbereichen zuzuordnen (§ 73 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V; die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bejahend: Urteile des Senats vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 58/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, - 6 RKa 63/96 und 13/97 -).

    Gegen die Bezugnahme des EBM als normativer Regelung (hierzu zuletzt: Urteil des Senats vom 17. September 1997 - 6 RKa 36/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) auf eine von den genannten Vertragspartnern getroffene Vereinbarung, die von diesen auch verändert werden kann, bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer dynamischen Verweisung Bedenken.

  • BSG, 29.07.1958 - 1 RA 109/57
    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 92/96
    Schließlich ist sie auch nicht als - nicht fristgebundene - unselbständige Anschlußrevision zulässig, denn sie hält sich nicht angriffsweise innerhalb der Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen zu 2) (vgl BSGE 8, 24, 29, 30).
  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 63/96

    Genehmigung zur gleichzeitigen Teilnahme an der hausärztlichen und fachärztlichen

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 92/96
    § 87 Abs. 2a Satz 3 SGB V setzt damit auf der Ebene der Bewertung ärztlicher Leistungen als maßgeblicher Grundlage für deren Vergütung (zur Bedeutung des EBM für den Vergütungsanspruch s Urteil des Senats vom 17. September 1997 - 6 RKa 36/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) die Entscheidung des Gesetzgebers um, die vertragsärztliche Versorgung in einen hausärztlichen und in einen fachärztlichen Versorgungsbereich zu gliedern und die in der vertragsärztlichen Versorgung bestehenden Arztgruppen den jeweiligen Versorgungsbereichen zuzuordnen (§ 73 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V; die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bejahend: Urteile des Senats vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 58/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, - 6 RKa 63/96 und 13/97 -).
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