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   OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 6 Rb 25 Ss 168/22   

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https://dejure.org/2023,3097
OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 6 Rb 25 Ss 168/22 (https://dejure.org/2023,3097)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2023 - 6 Rb 25 Ss 168/22 (https://dejure.org/2023,3097)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Januar 2023 - 6 Rb 25 Ss 168/22 (https://dejure.org/2023,3097)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldverfahren - Reduzierung des Fahrverbotes bei Verfahrensverzögerung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 46 Abs 1 OWiG, § 199 Abs 3 S 1 GVG
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei Gegenerklärung auf lange Rechtsbeschwerdebegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Keine Verfahrensverzögerung bei vertretbarer Bearbeitungsdauer; Keine Reduzierung des einmonatigen Fahrverbots wegen Verfahrensverzögerung; Keine feste Zeitgrenzen für Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung; Beschleunigungsgebot im ...

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Fahrverbot - Zeitablauf, Gründe, Begründungstiefe

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 04.06.2018 - 3 Rb 26 Ss 786/17

    Rechtsstaatswidrige Verzögerung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 6 Rb 25 Ss 168/22
    Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, d. h. das Verfahren ohne zwingenden Grund für eine nicht unerhebliche Dauer zum Stillstand gekommen ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Juni 2018, 3 Rb 26 Ss 786/17, Rn. 7, juris).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 6 Rb 25 Ss 168/22
    Unter Berücksichtigung und in entsprechender Anwendung der vom Bundesgerichtshof in Strafsachen entwickelten Vollstreckungslösung im Falle einer festgestellten rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. etwa BGH, Beschl. vom 17. Januar 2008, GSSt 1/07, BGHSt 52, 124-148) hat der Senat im vorliegenden Einzelfall ungeachtet des Vorbringens der Verteidigung in der Gegenerklärung vom 23. Dezember 2022 im Zuge der von Amts wegen gebotenen Prüfung (noch) keine Veranlassung gesehen, das vom Amtsgericht Heilbronn in seinem Urteil vom 22. November 2022 verhängte Fahrverbot von einem Monat zur Kompensation einer Verfahrensverzögerung in der Weise zu reduzieren, dass ein Teil des angeordneten Fahrverbotes als verbüßt gilt.
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