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   OLG Hamburg, 30.11.2017 - 6 Rev 12/17   

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https://dejure.org/2017,53629
OLG Hamburg, 30.11.2017 - 6 Rev 12/17 (https://dejure.org/2017,53629)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2017 - 6 Rev 12/17 (https://dejure.org/2017,53629)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. November 2017 - 6 Rev 12/17 (https://dejure.org/2017,53629)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BTM: Strafzumessung: Die "geringe Risikominimierung für die Allgemeinheit"

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2017 - 6 Rev 12/17
    Der Senat folgt damit der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der im Regelfall anzunehmenden Abtrennbarkeit der Gewerbsmäßigkeit als Handlungsmotivation im Rahmen der Verwirklichung eines Regelbeispiels vom übrigen objektiven und subjektiven Tatgeschehen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017, Az.: 1 StR 458/16 - zitiert nach juris; vgl. Hans. OLG, Beschluss vom 14. November 2017, Az.: 2 Rev 72/17).

    Der besondere Unrechtsgehalt liegt gerade in der auf die Begehung weiterer Taten gerichteten Planung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017, Az.: 1 StR 458/16, RN 20 - zitiert nach juris).

  • BGH, 08.02.2017 - 3 StR 483/16

    Fehlende Berücksichtigung der Sicherstellung von Betäubungsmitteln als

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2017 - 6 Rev 12/17
    Zwar handelt es sich bei dem Umstand der Sicherstellung wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit grundsätzlich um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der bei der Strafbemessung zu beachten und gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Urteilsgründen aufzuführen ist (BGH Beschluss vom 27. Juni 2017, Az.: 3 SIR 476/16; Beschluss vom 8. Februar 2017, Az.: 3 StR 483/16 m. w. N.).
  • BGH, 24.07.1997 - 4 StR 222/97

    Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2017 - 6 Rev 12/17
    Gewerbsmäßig handelt nämlich, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (BGH NStZ 1998, 89 ; NStZ-RR 2008, 212 ).
  • OLG Celle, 22.01.1993 - 3 Ss 121/92
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2017 - 6 Rev 12/17
    Vielmehr muss zu dem Unverständnis der Bevölkerung und dem Verlust ihres Vertrauens in die Unverbrüchlichkeit des Rechts hinzukommen, dass das Absehen von Freiheitsstrafe die Rechtstreue der Bevölkerung ernstlich und nachhaltig erschüttern würde (BGHSt 24, 40 ; OLG Düsseldorf StV 1993, 195 ; Maier in MüKo, StGB , § 47 Rn. 40).
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2017 - 6 Rev 12/17
    Vielmehr muss zu dem Unverständnis der Bevölkerung und dem Verlust ihres Vertrauens in die Unverbrüchlichkeit des Rechts hinzukommen, dass das Absehen von Freiheitsstrafe die Rechtstreue der Bevölkerung ernstlich und nachhaltig erschüttern würde (BGHSt 24, 40 ; OLG Düsseldorf StV 1993, 195 ; Maier in MüKo, StGB , § 47 Rn. 40).
  • BGH, 20.03.2008 - 4 StR 63/08

    Gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Feststellungen)

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2017 - 6 Rev 12/17
    Gewerbsmäßig handelt nämlich, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (BGH NStZ 1998, 89 ; NStZ-RR 2008, 212 ).
  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85

    Zur Gesamtstrafenbildung bei Strafbefehl

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2017 - 6 Rev 12/17
    Eine Gesamtstrafenfähigkeit des in Rede stehenden Strafbefehls ist nicht ersichtlich: Als Zeitpunkt der früheren Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gilt der Erlass des Strafbefehls und nicht der Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts (BGH NJW 1986, 200 ; NStZ-RR 2009, 74 ).
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