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   VGH Baden-Württemberg, 12.11.1997 - 6 S 1137/96   

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VGH Baden-Württemberg, 12.11.1997 - 6 S 1137/96 (https://dejure.org/1997,2811)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.11.1997 - 6 S 1137/96 (https://dejure.org/1997,2811)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. November 1997 - 6 S 1137/96 (https://dejure.org/1997,2811)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Rückforderung von Sozialhilfe wegen einsetzbaren Vermögens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 88; SGB X § 45 § 50
    Sozialhilferecht: Begriff des einsetzbaren Vermögens, Rückforderung von Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 234 (Ls.)
  • VBlBW 1998, 39 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1997 - 6 S 1137/96
    Ihr Sinn liegt deshalb ausschließlich darin, über die den Regelvorschriften zugrundeliegenden typischen Sachverhalte hinaus atypische Sachverhalte zu erfassen, nicht jedoch ein Ergebnis zu gestatten, das vom Regelergebnis, nämlich von den Grundvorstellungen über den Zweck des Schonvermögens abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1966, BVerwGE 23, 149, 158).
  • BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73

    Begriff des kleinen Hausgrundstücks sowie Gewährung von Sozialhilfe in Form eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1997 - 6 S 1137/96
    Die Härte, die darin gelegen haben könnte, daß das Vermögen des Sohns der Kläger durch Verkauf der Wohnung hätte realisiert werden, daß also das Vermögen tatsächlich hätte verwertet werden müssen, hätte - allerdings nur für den Zeitraum, in dem überhaupt Vermögen vorhanden war, also allenfalls ab Mitte des Jahres 1990 - durch eine darlehensweise Gewährung der Hilfe ausgeglichen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1974, BVerwGE 47, 103; ständ. Rechtspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 16.07.1997 - 6 S 500/97 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.1990 - 6 S 2062/88

    Entscheidung über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakt - hier:

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1997 - 6 S 1137/96
    Die Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsakts steht selbst dann noch im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Sozialhilfe, wenn bei der zunächst im Rechtsbereich zu treffenden Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen dem Begünstigten Vertrauensschutz zu versagen ist (vgl. Urt. d. Senats v. 31.07.1990 - 6 S 2062/88 -, v. 23.03.1994 - 6 S 1576/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.1990 - 6 S 1903/88

    Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und Geltendmachung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1997 - 6 S 1137/96
    Das Recht zur Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X und zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X steht dem Träger der Sozialhilfe auch gegenüber den Erben eines Hilfeempfängers zu (vgl. Urt. d. Senats v. 26.04.1990 - 6 S 1903/88 -, FEVS 41, 392 = VBlBW 1990, 467 = BWVPr. 1991, 18).
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04

    Zulässigkeit und Umfang der Teilanfechtung eines Verwaltungsaktes; Anforderungen

    In das Ermessen nach § 45 Abs. 1 SGB X sind - auch in den Fällen, in denen Vertrauensschutz im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X nicht besteht - alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzustellen (vgl. hierzu und zum Folgenden: Wiesner, a.a.O., § 45, Rn. 4 ff.; VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 12.11.1997 - 6 S 1137/96 -, FEVS 48, 178, 186 und im Übrigen die Nachweise auf die soweit ersichtlich nicht vollkommen einheitliche Rechtsprechung des BSG bei: Pickel/ Marschner, SGB X, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2004, § 45, Rn. 73 ff.).

    Eine Beschränkung der Rücknahme und Rückforderung auf den Betrag des höchsten Vermögensstandes im streitgegenständlichen Zeitraum abzüglich des jeweiligen Schonvermögens entspricht in den Fällen des verschwiegenen Vermögens zur Überzeugung des Senats im Regelfall einer sachgerechten Ausübung des Rücknahmeermessens nach § 45 Abs. 1 SGB X. Anders als auf der Tatbestandsebene kann und muss im Rahmen des auf der Rechtsfolgenseite der Norm angesiedelten Rücknahmeermessens eine rückschauende Betrachtung ähnlich derjenigen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Aufhebung ausbildungsförderungsrechtlicher Bewilligungsbescheide befürwortet hat (in dem o.g. Beschl. v. 18.7.1986, a.a.O.), auch für sozialhilferechtliche Bewilligungen Platz greifen (in diesem Sinne: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.11.1997, a.a.O.; Brühl, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 88, Rn. 25).

    Hinzu kommt, dass es sich in der Regel als unverhältnismäßig erweist, jedenfalls wegen eines verschwiegenen Vermögens von begrenztem Umfang den an einen Hilfeempfänger über einen langen Zeitraum ausgekehrten Hilfeleistungen mit einem sehr viel höheren Gesamtwert die rechtliche Grundlage zu entziehen (VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 12.11.1997, a.a.O.; vgl. auch Brühl, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 88, Rn. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2006 - 7 S 468/03

    Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;

    Dies ist nur dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt von Anfang an und damit bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.1997 - 6 S 1137/96 - , FEVS 48, 178 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.07.2011 - L 7 AS 554/11
    Auch bei einer früheren Leistungsablehnung berücksichtigtes Vermögen kann dabei einem neu gestellten Anspruch entgegenstehen, wenn es in der Zwischenzeit nicht verwertet wurde (Brühl in LPK-SGB 11, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz: Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 106, 105; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, FEVS 48, 178; ebenso Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB 11, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 34).
  • VG Göttingen, 28.04.2004 - 2 A 271/03

    Rückforderung; Rücknahme; Teilanfechtung; Teilanfechtungsklage

    Diese Ausführungen lassen sich vom Recht der Ausbildungsförderung auf das Sozialhilferecht übertragen, da für beide Bereiche im Fall der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden § 45 SGB X einschlägig ist (vgl. Urteil der Kammer vom 25.2.2004 -2 A 268/03-; Beschluss der Kammer vom 18.07.2002 - 2 B 2143/02 - a. A. im Sinne eines bloßen Ermessensgesichtpunktes wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.1997 - 6 S 1137/96 -, FEVS 48, 178; Brühl in LPK-BSHG, § 88 Rn. 25).
  • VG Minden, 23.09.2003 - 6 K 3237/03

    Rückgewähr von Hilfe zum Lebensunterhalt wegen Nichtangabe von Vermögen;

    Berücksichtigt man, dass das Vermögen des Klägers der Hilfegewährung Monat für Monat entgegen stand, wie der Beklagte zu Recht in seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145 (152 f.); OVG NRW, Urteil vom 19.11.1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58 (64); VGH Mannheim, Urteil vom 12.11.1997 - 6 S 1137/96 -, FEVS 48, 178 (186), war die Gewährung der Sozialhilfe für den genannten Zeitraum in vollem Umfang rechtswidrig.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.08.2007 - L 13 SO 40/07
    Denn solange verwertbares Vermögen - hier der Personenkraftwagen des Antragstellers - nicht eingesetzt wird, schließt das Vorhandensein des Vermögens stets aufs Neue die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen aus, kann sich der Hilfesuchende also auch nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne auf einen sog. fiktiven Vermögensverbrauch mit Erfolg berufen (Brühl, in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, Rn, 68 zu § 90; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.12.1997 - BVerwG 5 C 6.97 - , BVerwGE 106, 105 = NDV-RD 1998, 53 = Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 35 = FEVS 48, 145(153); OVG NRW, Urt. v. 19.11.1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58(64); VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.11.1997 - 6 S 1137/96 -, FEVS 48, 178(186) - jeweils zu § 88 BSHG), vielmehr handelt der sich einer Verwertung widersetzende Hilfesuchende insoweit auf eigenes Risiko (BVerwG, aaO).
  • VG Göttingen, 25.02.2004 - 2 A 268/03

    Abschöpfung; Belastungen; Bewilligungszeitraum; Erhöhung; Härte; Lebensunterhalt;

    Diese Ausführungen lassen sich vom Recht der Ausbildungsförderung auf das Sozialhilferecht übertragen, da für beide Bereiche im Fall der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden § 45 SGB X einschlägig ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 18.07.2002 - 2 B 2143/02 - a. A. im Sinne eines bloßen Ermessensgesichtpunktes wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.1997 - 6 S 1137/96 -, FEVS 48, 178; Brühl in LPK-BSHG, § 88 Rn. 25).
  • VG Minden, 27.06.2002 - 7 K 845/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Rücknahmebescheids bezüglich gewährter

    Der vorliegende Fall liegt anders als der Sachverhalt in dem vom badenwürttembergischen VGH mit Urteil vom 12.11.1997 entschiedenen Verfahren 6 S 1137/96 (ESVGH 48, 234).
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