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   VGH Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 6 S 1238/05   

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VGH Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 6 S 1238/05 (https://dejure.org/2007,5378)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.12.2007 - 6 S 1238/05 (https://dejure.org/2007,5378)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Dezember 2007 - 6 S 1238/05 (https://dejure.org/2007,5378)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anwendbarkeit von § 7 Abs. 3 HeimG auf alle Heimverträge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Entgelterhöhung durch ein Seniorenheim; Verfügung zur Sicherstellung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern eines Pflegeheims obliegenden Pflichten ; Anforderungen an das Wirksamwerden einer Entgelterhöhung für Pflegeleistungen; ...

  • Judicialis

    HeimG § 7 Abs. 3; ; HeimG § 7 Abs. 4; ; SGB XI § 85 Abs. 6 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heimrecht: Entgelterhöhung; Heimvertrag; Pflegeversicherung; Normwiderspruch; Praktische Konkordanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04

    Heimvertragsklauel zu Unterkunft und Verpflegung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 6 S 1238/05
    Einen Ansatz zur Auflösung des Normwiderspruchs liefere das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2005 (Az. III ZR 411/04, NJW-RR 2005, 777).

    Dementsprechend wurde im laufenden Gesetzgebungsverfahren das "außerdem" in § 7 Abs. 4 Satz 1 HeimG eingefügt, das deutlich macht, dass bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung für eine Entgelterhöhung weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen gelten (vgl. BT-Drs. 14/6366, S. 31; BT-Drs. 14/5399, S. 24; s. a. BGH, Urteil vom 03.02.2005, a.a.O.).

    Das Begründungserfordernis muss zudem im Zusammenhang mit den pauschalisierenden Pflegesatzverhandlungen und den nicht weiter aufgeschlüsselten Pflegesätzen, auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5 HeimG) die allgemeine Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2005 a.a.O.), systemkonform ausgelegt werden.

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 6 S 1238/05
    Diese Zielsetzungen werden auch gegenüber Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht bereits dadurch entbehrlich, dass die Interessen der Pflegebedürftigen bei der Festlegung des Pflegesatzes von den Pflegekassen treuhänderisch mit wahrgenommen werden (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199).

    Nicht herangezogen werden kann in diesem Zusammenhang das im Verfahren mehrfach angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.12.2000 (a.a.O.), das Besonderheiten des Schiedsstellenverfahrens betrifft und vor diesem Hintergrund eine teleologisch einschränkende Auslegung des Rückwirkungsverbots des § 85 Abs. 6 Satz 2 SGB XI vornimmt.

  • BGH, 22.06.1995 - III ZR 239/94

    Wirksamkeit eines Erhöhungsverlangens nach dem HeimG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 6 S 1238/05
    § 7 Abs. 3 HeimG stellt gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen für das Erhöhungsverlangen auf (vgl. zur Vorgängerbestimmung in § 4c Abs. 3 HeimG a. F.: BGH, Urteil vom 22.06.1995 - III ZR 239/94 -, NJW 1995, 2923) und gilt für alle Bestandteile des Heimentgelts und für alle Heimbewohner, d. h. insbesondere auch für Versicherte bzw. Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung und auch bei Erhöhungen im Zusammenhang mit Pflegesatzvereinbarungen.

    Weiterhin soll ihm ermöglicht werden, sein Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 HeimG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgelterhöhung zu realisieren (vgl. zur Vorgängerbestimmung in § 4c Abs. 3 Satz 1 HeimG a. F. BT-Drs. 11/5120, S. 14 und BGH, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.; zu § 7 Abs. 3 HeimG n. F.: BT-Drs. 14/5399, S. 23 und 14/6366, S. 31; s. a. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2005 - 2 LB 37/05 -, Juris ).

  • VG Stuttgart, 28.01.2004 - 10 K 4076/03

    Für Heimentgelterhöhungen gilt gem. § 7 Abs. 3 S. 1 HeimG eine vierwöchige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 6 S 1238/05
    Es besteht insoweit auch kein unauflösbarer Widerspruch zwischen § 7 Abs. 3 HeimG und § 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI (vgl. hierzu bereits VG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2004 - 10 K 4076/03 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.09.2004 - 6 S 468/04 - und vom 25.10.2004 - 6 S 467/04).
  • VG Freiburg, 15.12.2004 - 2 K 408/03

    Heimaufsicht; Verfahrensregelungen; Mangel der Pflege; Kriterienkatalog

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 6 S 1238/05
    Dabei kann dahinstehen, ob sich die Klägerin auf etwaige Beteiligungsrechte der Kostenträger nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG berufen kann (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 15.12.2004 - 2 K 408/03).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.10.2005 - 2 LB 37/05
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 6 S 1238/05
    Weiterhin soll ihm ermöglicht werden, sein Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 HeimG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgelterhöhung zu realisieren (vgl. zur Vorgängerbestimmung in § 4c Abs. 3 Satz 1 HeimG a. F. BT-Drs. 11/5120, S. 14 und BGH, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.; zu § 7 Abs. 3 HeimG n. F.: BT-Drs. 14/5399, S. 23 und 14/6366, S. 31; s. a. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2005 - 2 LB 37/05 -, Juris ).
  • Drs-Bund, 24.06.1993 - BT-Drs 12/5262
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 6 S 1238/05
    Nach § 7 Abs. 4 Satz 8 HeimG findet § 7 Abs. 3 HeimG ausdrücklich Anwendung, d. h. auch gegenüber Leistungsempfängern der Pflegeversicherung greifen seit dem 01.01.2002 bei der Geltendmachung von Entgelterhöhungen nach dem insoweit eindeutigen Willen des Gesetzgebers - im Unterschied zur früheren Rechtslage (§ 4e Abs. 2 HeimG a. F.; vgl. auch BT-Drs. 12/5262, S. 168) - die Ankündigungsfrist und das Begründungserfordernis.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16

    Zuständigkeit der Länder für die personellen Anforderungen für stationäre

    Ein Kompetenzkonflikt liegt hierin nicht begründet; vielmehr stehen die beiden Regelungsmaterien selbständig nebeneinander (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.05.2014 - 8 B 71.13 -, NZS 2014, 667 Rn. 5 ff.; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 10.12.2007 - 6 S 1238/05 -, juris Rn. 24 f.) und müssen die Betreiber stationärer Einrichtungen im Sinne des WTPG, die zugleich zugelassene Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI sind, beide Regelwerke beachten.

    Andernfalls wäre nicht verständlich, weshalb § 117 Abs. 1 SGB XI anordnet, dass die Landesverbände der Pflegekassen mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Überprüfung der Pflegeeinrichtungen eng zusammenarbeiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.05.2014 - 8 B 71.13 -, NZS 2014, 667 Rn. 6; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 10.12.2007 - 6 S 1238/05 -, juris Rn. 24 f. zum Verhältnis zwischen dem früheren § 7 Abs. 3 HeimG und § 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 57/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    Der Anwendungsvorrang reicht vielmehr nur soweit, wie sich dies aus der Verweisungsnorm des § 5 Abs. 5 HeimG ergibt (vgl. hierzu auch: VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007 - 6 S 1238/05 - juris).

    Eine solche Antinomie innerhalb desselben Gesetzes (hier des Heimgesetzes) ist jedoch aus der vorhergehenden Gesetzeshistorie nicht ableitbar, wenn auch einzuräumen ist, dass das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, nämlich eine "Harmonisierung" des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Verbesserung der Transparenz von Heimverträgen, zumindest im Wortlaut der Vorschriften nicht eindeutig erreicht worden ist (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 55/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    Der Anwendungsvorrang reicht vielmehr nur soweit, wie sich dies aus der Verweisungsnorm des § 5 Abs. 5 HeimG ergibt (vgl. hierzu auch: VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007 - 6 S 1238/05 - juris).

    Eine solche Antinomie innerhalb desselben Gesetzes (hier des Heimgesetzes) ist jedoch aus der vorhergehenden Gesetzeshistorie nicht ableitbar, wenn auch einzuräumen ist, dass das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, nämlich eine "Harmonisierung" des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Verbesserung der Transparenz von Heimverträgen, zumindest im Wortlaut der Vorschriften nicht eindeutig erreicht worden ist (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 58/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    Der Anwendungsvorrang reicht vielmehr nur soweit, wie sich dies aus der Verweisungsnorm des § 5 Abs. 5 HeimG ergibt (vgl. hierzu auch: VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007 - 6 S 1238/05 - juris).

    Eine solche Antinomie innerhalb desselben Gesetzes (hier des Heimgesetzes) ist jedoch aus der vorhergehenden Gesetzeshistorie nicht ableitbar, wenn auch einzuräumen ist, dass das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, nämlich eine "Harmonisierung" des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Verbesserung der Transparenz von Heimverträgen, zumindest im Wortlaut der Vorschriften nicht eindeutig erreicht worden ist (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 53/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    Der Anwendungsvorrang reicht vielmehr nur soweit, wie sich dies aus der Verweisungsnorm des § 5 Abs. 5 HeimG ergibt (vgl. hierzu auch: VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007 - 6 S 1238/05 - juris).

    Eine solche Antinomie innerhalb desselben Gesetzes (hier des Heimgesetzes) ist jedoch aus der vorhergehenden Gesetzeshistorie nicht ableitbar, wenn auch einzuräumen ist, dass das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, nämlich eine "Harmonisierung" des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Verbesserung der Transparenz von Heimverträgen, zumindest im Wortlaut der Vorschriften nicht eindeutig erreicht worden ist (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 56/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    Der Anwendungsvorrang reicht vielmehr nur soweit, wie sich dies aus der Verweisungsnorm des § 5 Abs. 5 HeimG ergibt (vgl. hierzu auch: VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007 - 6 S 1238/05 - juris).

    Eine solche Antinomie innerhalb desselben Gesetzes (hier des Heimgesetzes) ist jedoch aus der vorhergehenden Gesetzeshistorie nicht ableitbar, wenn auch einzuräumen ist, dass das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, nämlich eine "Harmonisierung" des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Verbesserung der Transparenz von Heimverträgen, zumindest im Wortlaut der Vorschriften nicht eindeutig erreicht worden ist (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 54/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    Der Anwendungsvorrang reicht vielmehr nur soweit, wie sich dies aus der Verweisungsnorm des § 5 Abs. 5 HeimG ergibt (vgl. hierzu auch: VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007 - 6 S 1238/05 - juris).

    Eine solche Antinomie innerhalb desselben Gesetzes (hier des Heimgesetzes) ist jedoch aus der vorhergehenden Gesetzeshistorie nicht ableitbar, wenn auch einzuräumen ist, dass das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, nämlich eine "Harmonisierung" des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Verbesserung der Transparenz von Heimverträgen, zumindest im Wortlaut der Vorschriften nicht eindeutig erreicht worden ist (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 60/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    Der Anwendungsvorrang reicht vielmehr nur soweit, wie sich dies aus der Verweisungsnorm des § 5 Abs. 5 HeimG ergibt (vgl. hierzu auch: VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007 - 6 S 1238/05 - juris).

    Eine solche Antinomie innerhalb desselben Gesetzes (hier des Heimgesetzes) ist jedoch aus der vorhergehenden Gesetzeshistorie nicht ableitbar, wenn auch einzuräumen ist, dass das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, nämlich eine "Harmonisierung" des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Verbesserung der Transparenz von Heimverträgen, zumindest im Wortlaut der Vorschriften nicht eindeutig erreicht worden ist (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 59/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    Der Anwendungsvorrang reicht vielmehr nur soweit, wie sich dies aus der Verweisungsnorm des § 5 Abs. 5 HeimG ergibt (vgl. hierzu auch: VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007 - 6 S 1238/05 - juris).

    Eine solche Antinomie innerhalb desselben Gesetzes (hier des Heimgesetzes) ist jedoch aus der vorhergehenden Gesetzeshistorie nicht ableitbar, wenn auch einzuräumen ist, dass das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, nämlich eine "Harmonisierung" des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Verbesserung der Transparenz von Heimverträgen, zumindest im Wortlaut der Vorschriften nicht eindeutig erreicht worden ist (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007, a. a. O.).

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