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   VGH Baden-Württemberg, 07.03.2001 - 6 S 1366/00   

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https://dejure.org/2001,6535
VGH Baden-Württemberg, 07.03.2001 - 6 S 1366/00 (https://dejure.org/2001,6535)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.03.2001 - 6 S 1366/00 (https://dejure.org/2001,6535)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. März 2001 - 6 S 1366/00 (https://dejure.org/2001,6535)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Spätaussiedler - Volkstumsbekenntnis - unbeachtliches Gegenbekenntnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung; Nachweis einer Erklärung zum deutschen Volkstum; Erklärung zur deutschen Nationalität; Zurechenbares Gegenbekenntnis zur russischen Nationalität; Eintragung der Nationalität im Inlandspass

  • Judicialis

    BVFG § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; BVFG § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs.; ; BVFG § 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertriebenenrecht; Spätaussiedler: Spätaussiedler, (unbeachtliches) Gegenbekenntnis, Erklärung zur deutschen Nationalität, Passverordnungen, Wahlrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 152
  • DÖV 2002, 919
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2001 - 6 S 1366/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Alternative einschlägig, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates eine Erklärung des Betroffenen maßgebend ist, während sich die dritte Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nur auf Fälle bezieht, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies z.B. nach der sowjetischen Passverordnung von 1974 bei Abkömmlingen der Fall ist, deren beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten (vgl. BVerwGE 99, 133 ; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 6 BVFG n.F. Anm. 3c, cc).

    Vielmehr reicht es aus, wenn die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der 1. Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets vorgelegen hat (BVerwGE 99, 133 ; ebenso von Schenckendorff, a.a.O., § 6 BVFG n.F. Anm. 3c).

    Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören (BVerwGE 99, 133 ).

    Denn die fehlende Erlaubnis, eine weiterführende Schule besuchen zu dürfen, ist schon für sich genommen als schwerwiegender Nachteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BVFG anzusehen (vgl. auch BVerwGE 99, 133 ).

    Auch der Beitritt zu der Organisation "Wiedergeburt" im Januar 1992 ist rechtlich bedeutsam (vgl. hierzu BVerwGE 99, 133 ), denn er erfolgte über ein Jahr vor Stellung des Aufnahmeantrags und kann jedenfalls im Falle der Klägerin nicht als Verhalten gewertet werden, dass lediglich dem Zweck gedient hat, ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder sonstige Vergünstigungen zu erhalten (vgl. hierzu BVerwGE 105, 60 ).

  • BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96

    Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2001 - 6 S 1366/00
    Anders als die Passverordnung von 1974 enthalten die Passverordnungen von 1940 und 1953 zwar kein ausdrückliches Wahlrecht für Kinder mit volkstumsverschiedenen Eltern; in der Praxis wurde jedoch ebenso verfahren, wie dies später in der Passverordnung von 1974 vorgesehen war ( BVerwGE 105, 60 ).

    Zwar war zum damaligen Zeitpunkt ein mögliches Hochschulstudium und eine Ausbildung als Lehrerin noch nicht erkennbar (vgl. BVerwGE 105, 60 ), jedoch hätte die Klägerin andernfalls sofort die Schule beenden müssen und damit niemals den von ihr angestrebten Schulabschluss als Voraussetzung für eine weitere Ausbildung erreichen können.

    Auch der Beitritt zu der Organisation "Wiedergeburt" im Januar 1992 ist rechtlich bedeutsam (vgl. hierzu BVerwGE 99, 133 ), denn er erfolgte über ein Jahr vor Stellung des Aufnahmeantrags und kann jedenfalls im Falle der Klägerin nicht als Verhalten gewertet werden, dass lediglich dem Zweck gedient hat, ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder sonstige Vergünstigungen zu erhalten (vgl. hierzu BVerwGE 105, 60 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1996 - 16 S 2230/95

    Vertriebenenrecht: Feststellung des Volkstumsbekenntnisses bei Kindern aus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2001 - 6 S 1366/00
    Diese Angaben, die ungeachtet des "grundsätzlichen" Wahlrechts durchaus Bestätigung in der tatsächlichen Behördenpraxis finden (vgl. etwa Urteil des Senats vom 24.4.1996 - 16 S 2230/95 -), werden im vorliegenden Einzelfall dadurch bestätigt, dass die Klägerin die in den Akten befindliche Anmeldebescheinigung, bei der es sich um den Antrag auf Ausstellung des Passes handeln dürfte, weder bei Antragstellung noch beim Abholen des Passes unterschrieben hat.
  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2001 - 6 S 1366/00
    Eine Erklärung zum deutschen Volkstum ist auch nicht deshalb als rechtlich unbeachtlich anzusehen, weil sie nach dem 30. Lebensjahr und damit lange nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit abgegeben wurde (BVerwGE 102, 214 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 12 A 1878/09

    Erteilung eines Aufnahmebescheids an einen in der russischen Föderation Geborenen

    vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 24 ZB 01.80 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 3. Mai 2001 - 2 A 2556/00 -, juris, und Urteil vom 19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 -, juris, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2001 - 6 S 1366/00 -, ESVGGH 51, 152, juris, m.w.N.; VG Saarland, Urteil vom 26. September 2000, - 4 K 411/98 -, juris mit weiteren Nachweisen, BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25/99 -, juris.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99

    Spätaussiedlerbescheinigung: Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache

    Dies alles lässt in seiner Gesamtheit nur den Schluss zu, dass Vermittlung der deutschen Sprache in jener Zeit in der gesamten Sowjetunion typischerweise ebenso unmöglich oder unzumutbar war wie die Abgabe eines Bekenntnisses zur deutschen Nationalität (vgl. jüngst Urteil des Senats vom 7.3.2001 - 6 S 1366/00 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2006 - 12 A 476/04

    Vertriebenenrechtliche Anforderungen an die Substantiierung eines Bekenntnisses

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2001 - 6 S 1366/00 -, DÖV 2002, 919 (Leitsatz).
  • VG Köln, 09.08.2001 - 26A K 213/99

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung eines

    Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass es dem Kläger - selbst bei Bestehen einer Wahlmöglichkeit - nicht zumutbar gewesen wäre, im Jahr 1948 deutsch als Nationalität anzugeben vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. September 1999, - 2 A 294/97 - ; Beschluss vom 27. Dezember 2000 - 2 A 1571/00 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2001, - 6 S 1366/00 - .
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