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   LG Aachen, 11.03.2016 - 6 S 144/15   

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https://dejure.org/2016,4442
LG Aachen, 11.03.2016 - 6 S 144/15 (https://dejure.org/2016,4442)
LG Aachen, Entscheidung vom 11.03.2016 - 6 S 144/15 (https://dejure.org/2016,4442)
LG Aachen, Entscheidung vom 11. März 2016 - 6 S 144/15 (https://dejure.org/2016,4442)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ra-frese.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kürzungswahn der VHV zu Ende

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    LG Aachen ändert Urteil des AG Heinsberg ab und spricht restlichen Schadensersatz in Form der abgetretenen Sachverständigenkosten zu mit Berufungsurteil vom 11.3.2016 - 6 S 144/15 -.

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus LG Aachen, 11.03.2016 - 6 S 144/15
    Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris, m.w.N.).

    Da bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden darf, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen; auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte entsprechend damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne dass er zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben müsste (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris, m.w.N.).

    b) Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen; diese tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris, m.w.N.).

    c) Das vorgenannte Indiz für die Erforderlichkeit ist jedoch widerlegt, wenn die tatsächliche Rechnungshöhe für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt; ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dagegen grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, jeweils zitiert nach juris).

    Nur wenn eine derartige Widerlegung anzunehmen ist, kann das Gericht im Rahmen der freien Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO eine Kürzung des Rechnungsbetrags auf der Grundlage geeigneter Schätzungsgrundlagen - insbesondere der Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes - vornehmen (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Aachen, 11.03.2016 - 6 S 144/15
    Maßgebend sind nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. BGH, Urteil v. 07.03.1996, VI ZR 138/95, zitiert nach juris).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus LG Aachen, 11.03.2016 - 6 S 144/15
    c) Das vorgenannte Indiz für die Erforderlichkeit ist jedoch widerlegt, wenn die tatsächliche Rechnungshöhe für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt; ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dagegen grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, jeweils zitiert nach juris).
  • AG Geilenkirchen, 18.10.2016 - 2 C 28/16

    Beilackierung

    Die Berechnung derartiger Nebenkosten ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (vergleiche LG Aachen, Urteil vom 11.03.2016, 6 S 144/15 , zitiert nach beck-online).
  • AG Geilenkirchen, 27.05.2016 - 10 C 121/16

    VHV zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt

    Die Berechnung derartiger Nebenkosten ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (ver~leiche LG Aachen, Urteil vom 11.03.2016, 6 S 144/15, zitiert nach beck-online).
  • AG Gelsenkirchen, 27.05.2016 - 10 C 121/16
    Die Berechnung derartiger Nebenkosten ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (vergleiche LG Aachen, Urteil vom 11.03.2016, 6 S 144/15, zitiert, nach beck-online).
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