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   LG Bonn, 06.11.2014 - 6 S 154/14   

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https://dejure.org/2014,40748
LG Bonn, 06.11.2014 - 6 S 154/14 (https://dejure.org/2014,40748)
LG Bonn, Entscheidung vom 06.11.2014 - 6 S 154/14 (https://dejure.org/2014,40748)
LG Bonn, Entscheidung vom 06. November 2014 - 6 S 154/14 (https://dejure.org/2014,40748)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirkung der Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigung; Ausgleich der Mietschulden nach ordentlicher Kündigung; Zahlungsverzug

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einmal gekündigt, einmal nachgezahlt: Kündigung unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Mietrecht: Vermieter darf sich bei Nachzahlung der Miete nicht auf Kündigung berufen

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Heilung auch der ordentlichen Kündigung durch Zahlung innerhalb der Schonfrist?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berufung eines Vermieters auf Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückstands weiterhin durchsetzbar?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berufung eines Vermieters auf Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Heilung auch der ordentlichen Kündigung durch Zahlung innerhalb der Schonfrist?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Heilt die Zahlung innerhalb der Schonfrist die ordentliche Kündigung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleich offener Mietrückstände zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage kann zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung führen - Mieter kann Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend manchen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Heilung auch der ordentlichen Kündigung durch Zahlung innerhalb der Schonfrist?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schonfristzahlung: Festhalten an ordentlicher Kündigung kann rechtsmissbräuchlich sein! (IMR 2015, 225)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2014 - 6 S 154/14
    Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung in diesem Sinne kann unter anderem dann gegeben sein, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete oder der Betriebskosten in Höhe eines Betrags, der die Bruttomiete für einen Monat übersteigt mehr als einen Monat in Verzug gerät (BGH, NZM 2013, 20, 21).

    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, dass eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht in Betracht kommt (BGH, NZM 2005, 334f.; NZM 2013, 20ff.).

    Von einem gesetzgeberischen Versehen, die Schutzvorschriften des § 569 Abs. 3 BGB entgegen der eigentlichen Intention nicht auch auf die ordentliche Kündigung bezogen zu haben, kann nicht mehr ausgegangen werden, weil der Gesetzgeber im Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001 (BGBl 1, 1149) zwar die Schonfrist bei der fristlosen Kündigung auf zwei Monate verlängert, gleichwohl aber bei dieser Gelegenheit für die ordentliche Kündigung keine anderweitige Regelung getroffen hat, obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung schon in den 1990er Jahren eine analoge Anwendung der Regelung über die Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung verneint hat (vgl. BGH, NZM 2005, 334, NZM 2013, 20, 22).

    Diese Auffassung der Kammer steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich die Berufung auf eine wirksam ausgesprochene Kündigung aufgrund nachträglich eingetretener Umstände im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen kann, weil die nachträgliche Zahlung die zuvor eingetretene Pflichtverletzung in einem milderen Licht erscheinen lassen kann (BGH, Urteil vom 10.10.2012, VIII ZR 107/12).

    Für die Anerkennung eines solchen Regelfalls im Rahmen von § 242 BGB spricht im Übrigen auch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der ordentlichen Kündigung zu Lasten des Mieters durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits ein Rückstand von über einer Monatsmiete ausreichen kann (BGH, NZM 2013, 20, 21), während früher Rechtsprechung vieler Gerichte - auch der Kammer - war, dass erst ein Rückstand von zwei Monatsmieten ausreicht.

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2014 - 6 S 154/14
    Wird hingegen ein Zahlungsrückstand des Mieters zum Anlass genommen, fristlos und hilfsweise fristgemäß zu kündigen, so ist auch die ordentliche Kündigung unbedingt erklärt mit der Einschränkung, dass die Wirksamkeit dieser Kündigung erst nachrangig zu prüfen ist (BGH, NZM 2005, 334, 335).

    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, dass eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht in Betracht kommt (BGH, NZM 2005, 334f.; NZM 2013, 20ff.).

    Von einem gesetzgeberischen Versehen, die Schutzvorschriften des § 569 Abs. 3 BGB entgegen der eigentlichen Intention nicht auch auf die ordentliche Kündigung bezogen zu haben, kann nicht mehr ausgegangen werden, weil der Gesetzgeber im Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001 (BGBl 1, 1149) zwar die Schonfrist bei der fristlosen Kündigung auf zwei Monate verlängert, gleichwohl aber bei dieser Gelegenheit für die ordentliche Kündigung keine anderweitige Regelung getroffen hat, obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung schon in den 1990er Jahren eine analoge Anwendung der Regelung über die Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung verneint hat (vgl. BGH, NZM 2005, 334, NZM 2013, 20, 22).

  • AG Siegburg, 24.07.2014 - 106 C 7/14

    Räumungsklage wegen rückständiger Mieten hinsichtlich vollständiger Zahlung

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2014 - 6 S 154/14
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 24.07.2014 (106 C 7/14) wird zurückgewiesen.

    Das Amtsgericht Siegburg hat die Klage mit Urteil vom 24.07.2014 (106 C 7/14) insoweit abgewiesen, als die Klägerin die Räumung der von ihr an die Beklagten vermieteten Wohnung wegen Mietrückständen begehrte.

  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 64/09

    Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2014 - 6 S 154/14
    Mit dieser Stellung ist die Annahme, die Behörde werde vom Leistungsempfänger als Erfüllungsgehilfe im Rahmen des Mietvertrages über seine Unterkunft eingesetzt, nicht vereinbar (BGH, NJW 2009, 3781).
  • LG München I, 31.01.2011 - 1 S 15378/10

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit einer nur gegen einen Teil der Wohnungseigentümer

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2014 - 6 S 154/14
    Wenn der Mieter jedoch nachgewiesen hat, dass er alles ihm Obliegende getan hat, um die pünktliche Mietzahlung durch das Jobcenter zu gewährleisten (LG Bonn, Beschluss vom 09.07.2010, 6 T 144/10, abgedruckt in ZMR 2011, 511), hat er die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegt.
  • LG Bonn, 09.07.2010 - 6 T 144/10

    Verzug eines Mieters im Hinblick auf eine mangelnde Gewährleistung von

    Auszug aus LG Bonn, 06.11.2014 - 6 S 154/14
    Wenn der Mieter jedoch nachgewiesen hat, dass er alles ihm Obliegende getan hat, um die pünktliche Mietzahlung durch das Jobcenter zu gewährleisten (LG Bonn, Beschluss vom 09.07.2010, 6 T 144/10, abgedruckt in ZMR 2011, 511), hat er die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegt.
  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    Von diesem Verständnis gehen letztlich auch weitere Stimmen in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur aus, die sich zwar mit der Frage der gesetzlichen Fiktion nicht näher befassen, bei Verwirklichung des Tatbestands des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB aber eine rückwirkend eintretende Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung bejahen (vgl. etwa LG Bonn, Urteil vom 6. November 2014 - 6 S 154/14, juris Rn. 17; LG Aurich, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 1 T 291/16, juris Rn. 4 f.; AG Sinsheim, NJW-RR 1986, 1345 [zu § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF]; MünchKommBGB/Häublein, 7. Aufl., § 569 Rn. 44; Erman/Lützenkirchen, BGB, 15. Aufl., § 569 Rn. 23; Hinz in Harz/Riecke/Schmid, Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 6. Aufl., Kapitel 14 Rn. 290; BeckOK-Mietrecht/Theesfeld, Stand 1. Juni 2018, § 569 BGB Rn. 75, 81; BeckOK-BGB/Wöstmann, Stand 1. Mai 2018, § 569 Rn. 13; BeckOGK-BGB/Geib, Stand 1. Juli 2018, § 569 Rn. 69; Schuschke in 10 Jahre Mietrechtsreformgesetz, 2011, S. 735, 738; Buchmann, WuM 1996, 78, 79 [zu § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF]).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Soweit in der Instanzrechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten oder jedenfalls erwogen wird, ein Mieter, der Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle beziehe, genüge seinen Pflichten zur Beschaffung der zur Entrichtung der Miete benötigten Geldmittel bereits dann, wenn er alles ihm Obliegende und Zumutbare getan habe, um die öffentliche Stelle zur pünktlichen Zahlung der für seine Unterkunft geschuldeten Miete zu veranlassen (LG Bonn, Beschluss vom 10. November 2011 - 6 T 198/11, juris Rn. 5; Urteil vom 6. November 2014 - 6 S 154/14, juris Rn. 15; LG Wiesbaden, WuM 2012, 623, 624; ähnlich LG Berlin, NZM 2013, 121, 122; WuM 2014, 607 f.), trifft dies nicht zu.
  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    Von diesem Verständnis gehen letztlich auch weitere Stimmen in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur aus, die sich zwar mit der Frage der gesetzlichen Fiktion nicht näher befassen, bei Verwirklichung des Tatbestands des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB aber eine rückwirkend eintretende Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung bejahen (vgl. etwa LG Bonn, Urteil vom 6. November 2014 - 6 S 154/14, juris Rn. 17; LG Aurich, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 1 T 191/16, juris Rn. 4 f.; AG Sinsheim, NJW-RR 1986, 1345 [zu § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF]; MünchKommBGB/Häublein, 7. Aufl., § 569 Rn. 44; Erman/Lützenkirchen, BGB, 15. Aufl., § 569 Rn. 23; Hinz in Harz/Riecke/Schmid, Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 6. Aufl., Kapitel 14 Rn. 290; BeckOK-Mietrecht/Theesfeld, Stand 1. Juni 2018, § 569 BGB Rn. 75, 81; BeckOK-BGB/Wöstmann, Stand 1. Mai 2018, § 569 Rn. 13; BeckOGK-BGB/Geib, Stand 1. Juli 2018, § 569 Rn. 69; Schuschke in 10 Jahre Mietrechtsreformgesetz, 2011, S. 735, 738; Buchmann, WuM 1996, 78, 79 [zu § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF]).
  • LG Dessau-Roßlau, 29.12.2016 - 5 S 141/16

    Wohnraummiete: Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs;

    Soweit Sozialleistungen (wie hier) bezogen werden, wird teilweise die Auffassung vertreten, der Mieter genüge seiner Pflicht zur Beschaffung der zur Entrichtung der Miete benötigten Geldmittel bereits dann, wenn er alles ihm Obliegende und Zumutbare getan hat, um die öffentliche Stelle zur pünktlichen Zahlung der für seine Unterkunft geschuldeten Miete zu veranlassen (LG Bonn, Beschluss vom 10.11.2011- 6 T 198/11- zitiert nach juris; Urteil vom 06.11.2014 - 6 S 154/14 - zitiert nach juris; LG Wiesbaden, Urteil vom 22.06.2012 - 3 S 114/11 -, WuM 2012, 623).
  • LG Berlin, 16.06.2016 - 67 S 125/16

    Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung nebst Räumungsklage bei Mietrückstand

    4 Es entspricht zwar einer verbreiteten - und vom BGH in den weiten Grenzen tatrichterlichen Ermessens gebilligten - Auffassung, dass dem Vermieter die Durchsetzung eines auf eine wirksame ordentliche Zahlungsverzugskündigung gestützten Räumungsanspruchs mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sein kann, wenn sich der Mieter umgehend nach Kündigungszugang erfolgreich um den Ausgleich der Kündigungsrückstände und die Wiederaufnahme der laufenden Zahlungen bemüht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Tz. 10; Beschl. v. 23. Februar 2016 - VIII ZR 321/14, MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 55 Tz. 5 f.; LG Bonn, Urt. v. 6. November 2014 - 6 S 154/14, WuM 2015, 293 Tz. 22).
  • LG Berlin, 21.03.2019 - 66 S 90/17

    Räumungsklage: Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung bei Schonfristzahlung

    Die Tatsache, dass in höchstrichterlichen Entscheidungen über viele Jahre hinweg die Fragen nach mildem Licht oder Rechtsmissbrauch überwiegend nur ergebnishaft mit wenigen Worten abgelehnt worden waren, hat zu dem Versuch geführt, für die Wirkungen der hilfsweise erklärten Kündigung nach § 573 BGB eine gewisse Regelhaftigkeit und damit ein Mindestmaß an Vorhersehbarkeit zu entwickeln (LG Bonn vom 6.11.2014 - 6 S 154/14; besonders unter juris Rz. 20).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2015 - L 7 AS 139/15
    Soweit in der Instanzrechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten oder jedenfalls erwogen wird, ein Mieter, der Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle beziehe, genüge seinen Pflichten zur Beschaffung der zur Entrichtung der Miete benötigten Geldmittel bereits dann, wenn er alles ihm Obliegende und Zumutbare getan habe, um die öffentliche Stelle zur pünktlichen Zahlung der für seine Unterkunft geschuldeten Miete zu veranlassen (LG Bonn, Beschluss vom 10. November 2011 - 6 T 198/11, juris Rn. 5; Urteil vom 6. November 2014 - 6 S 154/14, juris Rn. 15; LG Wiesbaden, WuM 2012, 623, 624; ähnlich LG Berlin, NZM 2013, 121, 122; WuM 2014, 607 f.), trifft dies nicht zu.".
  • LG Berlin, 25.10.2019 - 65 S 77/19

    Kündigung bei erheblichem Zahlungsrückstand eines an Depression erkrankten

    Auch lassen sich keine konkreten allgemeinen Regeln aufstellen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist der Durchsetzung des Räumungsanspruchs aufgrund der (wirksamen) ordentlichen Kündigung entgegensteht (vgl. BGH Beschluss vom 06.01.2015 - VIII ZR 321/14 - zitiert nach juris; dort Rn.: 7; vorhergehend: LG Bonn Urteil vom 06.11.2014 - 6 S 154/14 - zitiert nach juris; dort Rn.: 20).
  • LG Berlin, 28.06.2018 - 65 S 45/18

    Mietrecht: Räumungsanspruch des Vermieters nach Kündigung eines

    Auch lassen sich keine konkreten allgemeinen Regeln aufstellen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist der Durchsetzung des Räumungsanspruchs aufgrund der (wirksamen) ordentlichen Kündigung entgegensteht (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225, juris Rz. 7, vorhergehend: LG Bonn, Urt. v. 06.11.2014 - 6 S 154/14, WuM 2015, 293).
  • AG Frankfurt/Main, 31.03.2017 - 33 C 1414/16

    Schonfristzahlung: Ordentliche Kündigung rechtsmissbräuchlich!

    Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es künftig erneut zu weiteren Zahlungsrückständen kommen wird und der Mieter sich auch im Übrigen keine Verletzung von mietvertraglichen Pflichten zu Schulden hat kommen lassen, die gegen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen würden (LG Bonn Urt. v. 06.11.2014 - 6 S154/14, BeckRS 2014, 23580).

    In einem solchen Fall, in dem das wirtschaftliche Interesse des Vermieters innerhalb kurzer Zeit nach der Räumungsklage befriedigt ist und der Vermieter auch sonst keine rechtlich geschützten Gründe hat, das Mietverhältnis zu beenden, etwa weil der Mieter andere Pflichtverletzungen begeht, die von ihrer Gewichtigkeit zwar bereits für eine Abmahnung ausreichen, für sich genommen aber noch nicht für eine (auch nur ordentliche) Kündigung, gebieten es die Grundsätze von Treu und Glauben, das Mietverhältnis fortzusetzen (LG Bonn Urt. v. 06.11.2014 - 6 S 154/14, BeckRS 2014, 23580).

  • LG Berlin, 27.03.2019 - 65 S 223/18

    Räumungsprozess bei Wohnraummiete: Begründung einer fristgemäßen Kündigung wegen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2016 - L 7 AS 803/16

    Grundsicherungsleistungen

  • LG Hamburg, 05.09.2018 - 316 S 58/18

    Wohnraummiete: Treuwidrigkeit einer wirksamen ordentlichen Kündigung wegen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - L 7 AS 1729/15
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