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   OVG Berlin, 28.01.1998 - 6 S 162.97   

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OVG Berlin, 28.01.1998 - 6 S 162.97 (https://dejure.org/1998,7060)
OVG Berlin, Entscheidung vom 28.01.1998 - 6 S 162.97 (https://dejure.org/1998,7060)
OVG Berlin, Entscheidung vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 (https://dejure.org/1998,7060)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch aussereuropäischer Ausländer auf Hilfe zum Lebensunterhalt; Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zusatzprotokoll zum Europäischen Fürsorgeabkommen; Konkurrenz zwischen Bundesländern bei der Gewährung von Hilfe zum Lebsnunterhalt an einen Ausländer nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 29.98

    Sozialhilfe, Konventionsflüchtlinge, Anspruch auf uneingeschränkte Sozialhilfe;

    Daraus folgt aber keine Einschränkung der völkervertragsrechtlichen Fürsorgegewährleistung (so aber wohl OVG Berlin, Beschluß vom 28. Januar 1998 - 6 S 162/97 - ).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgehen wollte, daß mit dem Zusatzprotokoll zum Europäischen Fürsorgeabkommen nicht mehr Rechte für Flüchtlinge begründet werden sollten als mit der Genfer Flüchtlingskonvention selbst und sich deshalb der Kläger den der Freizügigkeitsgewährleistung in Art. 26 GFK beigegebenen Vorbehalt entgegenhalten lassen müßte (so auch OVG Berlin, Beschluß vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 - ).

  • BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 2.00

    Sozialhilfe, Konventionsflüchtling, Anspruch auf uneingeschränkte Sozialhilfe;

    Daraus folgt aber keine Einschränkung der völkervertragsrechtlichen Fürsorgegewährleistung (so aber wohl OVG Berlin, Beschluß vom 28. Januar 1998 - 6 S 162/97 - ).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen wollte, daß mit dem Zusatzprotokoll zum Europäischen Fürsorgeabkommen nicht mehr Rechte für Flüchtlinge begründet werden sollten als mit der Genfer Flüchtlingskonvention selbst und sich deshalb die Kläger den der Freizügigkeitsgewährleistung in Art. 26 GFK beigegebenen Vorbehalt entgegenhalten lassen müßten (so auch OVG Berlin, Beschluß vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 - ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1999 - 22 A 45/99

    Beschränkung der Sozialhilfe für politisch Verfolgte)

    vgl. Bayerischer VGH, Beschluß vom 1. Juli 1997 - 12 CE 96.2856 -, aaO.; OVG Lüneburg, Beschluß vom 28. Mai 1998 - 4 M 2534/98 -, FEVS 49, 118; a.A. OVG Berlin, Beschluß vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 -, FEVS 48, 454.

    a.A. OVG Berlin, Beschluß vom 28. Januar 1989 - 6 S 162.97 - aaO.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1999 - 16 A 5587/97

    Freizügigkeit von anerkannten Konventionsflüchtlingen innerhalb des Bundesgebiets

    So auch Bayerischer VGH, Beschluß vom 1. Juli 1997 - 12 CE 96.2856 -, FEVS 48, 74 = InfAuslR 1997, 410; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 28. Mai 1998 - 4 M 2534/98 -, FEVS 49, 118 = NDV-RD 1999, 11, und vom 26. November 1998 - 4 L 4363/98 -, FEVS 49, 421; Hessischer VGH, Beschluß vom 12. Februar 1999 - 1 TG 404/99 -, NVwZ- Beilage 1999, 53; Deiseroth, DVBl. 1998, 116 (123); Birk in: Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Auflage (1998), § 120 Rn. 37. Anderer Auffassung OVG Hamburg, Beschluß vom 16. September 1998 - 4 Bf 294/98 -, FEVS 49, 473 = DVBl 1999, 463 = NVwZ-RR 1999, 384; OVG Berlin, Beschluß vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 -, FEVS 48, 454 = NVwZ-Beilage 1998, 34; Pfohl, NVwZ 1998, 1048.

    Auch der im Hinblick auf die Bestimmungen der Genfer Konvention erhobene Einwand, § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG regele schwerpunktmäßig die Freizügigkeit (unter anderem) der anerkannten Konventionsflüchtlinge und sei daher - mit dem Ergebnis der Unbedenklichkeit - in erster Linie an Art. 26 GK und allenfalls nachrangig am fürsorgerechtlichen Diskriminierungsverbot des Art. 23 GK zu messen, - vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 1996 - 24 B 416/96 - und vom 10. Juni 1997 - 24 B 3003/96 -, sowie OVG Berlin, Beschluß vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 -, FEVS 48, 454 = NVwZ-Beilage 1998, 34 -, erlangt im Regelungskontext des Europäischen Fürsorgeabkommens keine tragende Bedeutung.

  • VG Trier, 08.03.2006 - 5 K 1583/05

    Wohnsitzauflage für ausländische Flüchtlinge bei Bezug von Sozialleistungen

    Ebenfalls nicht zu folgen vermag der Senat auch dem Argument des OVG Berlin (a. a. O. S. 35 [Fundstelle eingefügt durch VG Trier: Beschluss vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 - ]), § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG sei u.a. deshalb mit dem Sinn und Zweck des Europäischen Fürsorgeabkommens vereinbar, weil dieses die nach nationalem Recht möglichen räumlichen Beschränkungen der in Anlage III genannten Aufenthaltstitel unberührt lasse.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgehen wollte, daß mit dem Zusatzprotokoll zum Europäischen Fürsorgeabkommen nicht mehr Rechte für Flüchtlinge begründet werden sollten als mit der Genfer Flüchtlingskonvention selbst und sich deshalb der Kläger den der Freizügigkeitsgewährleistung in Art. 26 GFK beigegebenen Vorbehalt entgegenhalten lassen müßte (so auch OVG Berlin, Beschluß vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 - ).

  • VG Trier, 22.03.2006 - 5 K 119/06

    Aufenthaltserlaubnis für Sozialleistungen beziehenden Flüchtling; Wohnsitzauflage

    Ebenfalls nicht zu folgen vermag der Senat auch dem Argument des OVG Berlin (a. a. O. S. 35 [Fundstelle eingefügt durch VG Trier: Beschluss vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 - ]), § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG sei u.a. deshalb mit dem Sinn und Zweck des Europäischen Fürsorgeabkommens vereinbar, weil dieses die nach nationalem Recht möglichen räumlichen Beschränkungen der in Anlage III genannten Aufenthaltstitel unberührt lasse.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgehen wollte, daß mit dem Zusatzprotokoll zum Europäischen Fürsorgeabkommen nicht mehr Rechte für Flüchtlinge begründet werden sollten als mit der Genfer Flüchtlingskonvention selbst und sich deshalb der Kläger den der Freizügigkeitsgewährleistung in Art. 26 GFK beigegebenen Vorbehalt entgegenhalten lassen müßte (so auch OVG Berlin, Beschluß vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 - ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2002 - 16 A 2722/00

    Beschränkung der Sozialhilfe auf das nach den Umständen unabweisbar Gebotene;

    I 1998, 4, vom 28.1.1998 - 6 S 162.97 -, FEVS 48, 454 = NVwZ-Beil.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2002 - 16 A 2721/00
    I 1998, 4, vom 28. Januar 1998 - 6 S 162.97 -, FEVS 48, 454 = NVwZ-Beil.
  • VGH Hessen, 12.02.1999 - 1 TG 404/99

    Anwendbarkeit des BSHG § 120 Abs 5 S 2 auf Ausländer, die dem FlüAbk unterfallen;

    Diese Auffassung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil auch hinsichtlich der Einschränkung des aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 1. September 1953 (BGBl. II S. 559, vgl. Art. 59 Abs. 2 GG) als einfache bundesgesetzliche Regelung geltenden Art. 23 Genfer Konvention (GK) durch § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG vertreten (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 25. April 1996 - Bs IV 152 und 153/96 -, FEVS 47, 21; OVG Berlin, Beschlüsse vom 27. August 1997 - 6 S 129/97 -, FEVS 48, 40 = NVwZ-Beil. 1998, 4 sowie vom 28. Januar 1998 - 6 S 162/97 -, NVwZ-Beil. 1998, 34).
  • VG Göttingen, 08.03.2007 - 4 A 209/06
    Auch bei den fürsorgerechtlichen Bestimmungen nach Art. 23 GFK muss sich der Flüchtling den Vorbehalt, unter dem die Gewährleistung der Freizügigkeit gemäß Art. 26 GFK steht, entgegenhalten lassen (so auch OVG Berlin, Beschl. v. 28.1.1998 - 6 S 162.97 -, FEVS 48/1998, 454, 456).
  • VG Göttingen, 29.10.2003 - 2 A 2336/01

    Aktuelle Aufenthaltsbefugnis; Anwendungsbereich; Aufenthalt; Aufenthaltsbefugnis;

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