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   VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06   

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VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06 (https://dejure.org/2006,19910)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 (https://dejure.org/2006,19910)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Oktober 2006 - 6 S 1765/06 (https://dejure.org/2006,19910)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rechtmäßige Untersagung der Vermittlung von Oddsetwetten an Anbieter, die nicht im Besitz einer in Baden-Württemberg gültigen Konzession sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06
    Die Geltung dieses Repressivverbots hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -).

    Inwiefern ein solches Verbot europäischem Gemeinschaftsrecht widerspräche, vermag der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht zu erkennen (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; OVG LSA, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -); insbesondere lässt sich den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen, inwiefern die hier in Rede stehenden ausländischen Konzessionen kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollten (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282).

    Dass von ihm gleichwohl "Ermunterungswirkungen- bzw. Anreizwirkungen" zur Betätigung des Spieltriebs im Sportwettenbereich ausgingen (vgl. insoweit BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.), ist nicht zu erkennen.

    Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) entschieden, dass damit auch den Anforderungen genügt wird, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat (ebenso OVG LSA, Beschl. v. 04.05.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.).

    Zwar besteht weiterhin das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte gesetzliche Regelungsdefizit (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.), doch führt dieses allein nicht dazu, dass nach wie vor von einer grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auszugehen wäre (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; anders HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O.).

    Überhaupt müssen nicht sämtliche Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine gesetzliche Neuregelung gestellt hat, kraft Gemeinschaftsrechts sofort umgesetzt werden; gemeinschaftsrechtlich existiert insoweit kein zwingender Maßgabenkatalog (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.).

    Auch etwa noch bestehende Vollzugsdefizite führten nicht ohne weiteres dazu, dass die derzeit bestehende nationale (Übergangs-)Regelung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstieße (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.).  .

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06
    In der Tat fehlt es insoweit an gesetzlichen Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., S. 1264 ff.).

    Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtslage bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land Baden-Württemberg veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern das Land Baden-Württemberg unverzüglich damit beginnt, das staatliche Sportwettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (vgl. Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O.).

    Diese Maßnahmen hat für die Übergangszeit - in authentischer Interpretation seines Urteils vom 28.03.2006 (a.a.O.) - auch das Bundesverfassungsgericht als ausreichend angesehen (Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., S. 8 des Abdrucks).

    Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz festgestellter Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O.).  .

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06
    Soweit sich der Antragsteller auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - bezieht, lässt sich dessen Auffassung, wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedsstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, nicht mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedsstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird.

    Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) entschieden, dass damit auch den Anforderungen genügt wird, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat (ebenso OVG LSA, Beschl. v. 04.05.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.).

    Auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die dortigen Anforderungen an eine "nationale Regelung" (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und entsprechende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten.

  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06
    Zwar besteht weiterhin das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte gesetzliche Regelungsdefizit (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.), doch führt dieses allein nicht dazu, dass nach wie vor von einer grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auszugehen wäre (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; anders HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit es geböte, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem (Gemeinschaftsrechts-)Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 - OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06
    Zwar besteht weiterhin das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte gesetzliche Regelungsdefizit (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.), doch führt dieses allein nicht dazu, dass nach wie vor von einer grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auszugehen wäre (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; anders HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit es geböte, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem (Gemeinschaftsrechts-)Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 - OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05

    Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06
    Inwiefern ein solches Verbot europäischem Gemeinschaftsrecht widerspräche, vermag der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht zu erkennen (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; OVG LSA, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -); insbesondere lässt sich den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen, inwiefern die hier in Rede stehenden ausländischen Konzessionen kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollten (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282).

    Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) entschieden, dass damit auch den Anforderungen genügt wird, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat (ebenso OVG LSA, Beschl. v. 04.05.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06
    Abgesehen davon, dass keine erlaubnispflichtige Lotterie i. S. des § 6 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 LottStV in Rede steht, übersieht das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang, dass bereits § 284 StGB ein entsprechendes (repressives) Verbot für Glücksspiele enthält; dieses ist lediglich insofern mit dem Landesrecht verknüpft, als der Straftatbestand oder jedenfalls die Rechtswidrigkeit des unter Strafe gestellten Verhaltens von dem Nichtbestehen einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht ist, so dass den Ländern (lediglich) Spielraum für die Ausgestaltung der Voraussetzungen gewährt ist, unter denen von dem Verbot der Glücksspielveranstaltung Befreiung gewährt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - BVerwG 6 C 19.06 -).

    Die Geltung dieses Repressivverbots hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -).

  • OVG Hamburg, 11.07.2006 - 1 Bs 496/04

    Verbot für private Sportwetten-Vermittlung offengelassen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06
    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sich die hier in Rede stehende österreichische Erlaubnis überhaupt auf außerhalb der Wiener Betriebsstätte abgeschlossene Wettgeschäfte erstreckt (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).
  • VG Stuttgart, 17.07.2006 - 4 K 2657/06

    Private Glücksspielveranstaltung; Sportwetten; Lotteriestaatsvertrag;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 4 K 2657/06 - geändert.
  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06
    In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass auch der Europäische Gerichtshof die Wirkungen ungültiger Vorschriften (etwa in einer Verordnung der EG-Kommission) schon bis zum Erlass neuer Vorschriften aufrechterhalten (vgl. Urt. v. 29.06.1988 - Rs. 300/86 -, EuGHE 1988, 3443 ) und in einer Konstellation, als eine Vorschrift (Verordnung des Rates) nicht wegen ihres Inhalts, sondern wegen ihrer Unvollständigkeit für ungültig befunden wurde, "schlicht" festgestellt hat, dass es Sache der zuständigen Organe sei, die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Urt. v. 19.10.1977, Rs. 117/76 und 16/77 , Slg. 1977, 1753 u. Rs. 124/76 und 20/77 , Slg. 1977, 1795; hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin v. 14.03.2006 - Rs. C-475/03 - , Rn. 130 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2005 - 11 ME 369/03

    Rechtmäßigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Form der Oddset-Wette;

  • EuGH, 29.06.1988 - 300/86

    Van Landschoot / Mera

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DIE SECHSTE

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • EuGH, 19.10.1977 - 124/76

    Moulins Pont-à-Mousson / ONIC

  • EuGH, 16.01.2003 - C-265/01

    Pansard u.a.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 6 S 1972/06

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit

    Auch wenn dies im Hinblick auf § 14 LottStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber dem Antragsteller ergangen, da dieser zumindest als Verursacher i.S. des ergänzend herangezogenen § 6 Abs. 1 PolG anzusehen wäre (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -).

    Zweifel bestehen insofern auch nicht deshalb, weil - wie der Antragsteller im Anschluss an den vom Senat bereits mit Beschluss vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 - geänderten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.07.2006 - 4 K 2657/06 - meint - derzeit schon keine gültige Erlaubnispflicht bestehe, da der maßgebliche Staatsvertrag für das Lotteriewesen nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherstellung einer hinreichend effektiven Suchtbekämpfung genüge.

  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1652/05

    Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten an Private eines über eine

    Die Inanspruchnahme der Klägerin als Verursacherin ist aber jedenfalls im Sinne des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 PolG BW möglich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, ZfWG 2006, 315 ff.).

    Sofern dieses Urteil trotz des im vorliegenden Verfahrens fehlenden grenzüberschreitenden Bezugs überhaupt anwendbar ist, gilt eine von einem anderen Staat einem Wettunternehmen erteilte Erlaubnis nicht unmittelbar in Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).

    Einer Entscheidung darüber, ob der Europäische Gerichtshof eine Übergangsfrist, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/06 -, a.a.O.) anerkennt, in der der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht in der Übergangszeit suspendiert wäre, bedarf es deshalb vorliegend nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O. und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, a.a.O.; auch OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 12.03.2008 - 4 K 207/08

    Untersagung von Sportwettenvermittlung; ausländische Konzession; Werbemaßnahmen

    Zumindest käme aber jedenfalls eine Inanspruchnahme der Klägerin als Verursacher im Sinne des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 PolG in Betracht (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06 - und v. 28.03.2007, a.a.O.).

    Dies entspricht der aktuellen Rechtsprechung für Verfahren dieser Art (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 1972/06 -, NVwZ 2007, 724, v. 06.06.2007 - 6 S 2340/06 -, v. 14.06.2007 - 6 S 2252/06 - und v. 07.02.2008 - 6 S 78/08 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2007 - 6 S 2223/07

    Sportwettenvermittlung; DDR-Konzession; Internetzugang; Zumutbarkeit der

    Auch wenn dies aufgrund des systematischen Zusammenhangs zu § 14 LottStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber dem Antragsteller ergangen, da dieser durch das Bereitstellen entsprechender Einrichtungen (vgl. § 284 Abs. 1 3. Alt. StGB; hierzu inzwischen BGH, Urt. v. 16.08.2007 - 4 StR 62/07 -) - hier durch sein auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg gerichtetes Vermittlungsangebot im Internet - zumindest als (Mit-) Verursacher der Veranstaltung eines (dort unerlaubten) Glücksspiels i. S. des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 u. 3 PolG anzusehen wäre (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -).
  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1724/05

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und

    Die dem ausländischen Vertragspartner der Klägerin in Österreich und damit in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung/Vermittlung von Sportwetten ist nicht als Erlaubnis im Sinne von § 6 Abs. 1 LottStV zu qualifizieren und vermag eine solche nach nationalem Recht erforderliche Erlaubnis auch unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze nicht zu ersetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, ZfWG 2006, 315; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).

    Einer Entscheidung darüber, ob der Europäische Gerichtshof eine Übergangsfrist, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/06 -, a.a.O.) anerkennt, in der der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht in der Übergangszeit suspendiert wäre, bedarf es deshalb vorliegend nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, a.a.O.; auch OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1731/05

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und

    Die dem ausländischem Vertragspartner der Klägerin in Österreich und damit in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung/Vermittlung von Sportwetten ist nicht als Erlaubnis im Sinne von § 6 Abs. 1 LottStV zu qualifizieren und vermag eine solche nach nationalem Recht erforderliche Erlaubnis auch unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze nicht zu ersetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, ZfWG 2006, 315; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).

    Einer Entscheidung darüber, ob der Europäische Gerichtshof eine Übergangsfrist, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/06 -, a.a.O.) anerkennt, in der der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht in der Übergangszeit suspendiert wäre, bedarf es deshalb vorliegend nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, a.a.O.; auch OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 06.11.2006 - 18 K 3417/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten

    Die 18. Kammer des VG Stuttgart schließt sich der Rechtsprechung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschlüsse vom 28.7.2006 - S S 1987/05 (abgedruckt in ZfWG 2006, S. 157) und 1988/05 - und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 (abgedruckt in ZfWG 2006 S 315, in diesem Heft)) an.

    Obwohl nach Überzeugung der Kammer nach wie vor gute Gründe für ihre bisherige Rechtsauffassung bestehen, schließt sie sich im Interesse der Rechtseinheitlichkeit nunmehr der gegenteiligen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Beschlüssen vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 und 1988/05 - und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 - an.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2007 - 6 S 2964/06

    Darlegungsanforderungen bei der Beschwerdebegründung

    Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerde lediglich pauschal rügt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2002, a.a.O.), die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Widerspruch zu europarechtlichen Regelungen, und insoweit auf die gegenteilige Rechsprechung, insbesondere des beschließenden Senats (vgl. Beschl. v. 28.07.2006, VBlBW 2006, 424 u. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -) Bezug nimmt.
  • VG Freiburg, 10.01.2007 - 1 K 2123/06

    Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung bezüglich Sportwettenvermittlung bzw.

    Die Kammer schließt sich insoweit der Einschätzung der Mehrheit der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, GewArch 2006, 418 - sowie zuletzt Beschlüsse vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 - und vom 04.12.2006 - 6 S 1812706 bzw. 6 S 2294/06; VG Freiburg, Beschl. v. 19.07.2006 - 4 K 1003/06; VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.11.2006 - 2 K 2341/06l; VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.11.2006, 7 K 1431/06).
  • VG Freiburg, 27.12.2006 - 1 K 2034/06

    Staatliche Sportwetten; Umsetzung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an

    Die Kammer schließt sich insoweit der Einschätzung der Mehrheit der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, GewArch 2006, 418 und Beschl. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06; VG Freiburg, Beschl. v. 19.07.2006 - 4 K 1003/06; VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.11.2006 - 2 K 2341/06l; VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.11.2006, 7 K 1431/06).
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