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   LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12   

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LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12 (https://dejure.org/2013,56599)
LG Bonn, Entscheidung vom 13.06.2013 - 6 S 188/12 (https://dejure.org/2013,56599)
LG Bonn, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - 6 S 188/12 (https://dejure.org/2013,56599)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04

    Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den

    Auszug aus LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12
    In Fällen - wie dem vorliegenden - in denen der Mieter bereits durch die umgelegte Zahlung der Versicherungsprämie für eine Wohngebäudeversicherung zur Deckung des durch ihn verursachten Schadens beigetragen hat, darf der Mieter davon ausgehen, als Gegenleistung für die von ihm anteilig übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben (BGH Urteil vom 03.11.2004, VIII ZR 28/04, zitiert nach juris; BGH Urteil vom 13.12.1995, VIII ZR 41/95, zitiert nach juris).

    Aus dieser Interessenlage folgt nach ständiger Rechtsprechung die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat (BGH, Urteil vom 03.11.2004, a.a.O.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18.12.2007, 9 U 45/07, zitiert nach juris).

    Anderenfalls liefe die versicherungsrechtliche Lösung leer und der Schutz, den der Mieter als Gegenleistung für die (anteilige) Übernahme der Versicherungskosten erwarten darf, würde in unzumutbarer Weise entwertet (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2004, a.a.O.).

    Bei einem in den typischen Gebäudeversicherungsverträgen konkludent vereinbarten Regressverzicht für den Fall der leicht fahrlässigen Schadensverursachung (vgl. BGH Urteil vom 13.09.2006, VI ZR 378/02, zitiert nach juris), obliegt es dem Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2004, a.a.O.; BGHZ 145, 393).

  • KG, 16.08.2004 - 12 U 310/03

    Gewerberaummiete: Ausschluss eines Mietminderungsanspruchs wegen fehlerhafter

    Auszug aus LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12
    Hat ein Mieter die Brandursache zu vertreten, kann er dementsprechend im Grundsatz auch die Miete nicht wegen des eingetretenen Brandschadens mindern (vgl. BGH Urteil vom 13.12.1991, LwZR 5/91, zitiert nach juris; BGH Urteil vom 28.05.2008, VIII ZR 271/07, zitiert nach juris; KG Berlin, Urteil vom 16.08.2004, 12 U 310/03, zitiert nach juris).

    Zwar kann sich ein Mieter grundsätzlich dann nicht auf eine Mietminderung berufen, wenn der Mangel auf sein Verhalten zurückzuführen ist oder er ihn zu vertreten hat (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Auflage, § 536 Rn. 323; KG Berlin, Urteil vom 16.08.2004, 12 U 310/03, zitiert nach juris).

  • AG Euskirchen, 08.11.2012 - 4 C 188/12

    Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung selbst verursachter

    Auszug aus LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 08.11.2012 - 4 C 188/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 08.11.2012 - 4 C 188/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95

    Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der

    Auszug aus LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12
    In Fällen - wie dem vorliegenden - in denen der Mieter bereits durch die umgelegte Zahlung der Versicherungsprämie für eine Wohngebäudeversicherung zur Deckung des durch ihn verursachten Schadens beigetragen hat, darf der Mieter davon ausgehen, als Gegenleistung für die von ihm anteilig übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben (BGH Urteil vom 03.11.2004, VIII ZR 28/04, zitiert nach juris; BGH Urteil vom 13.12.1995, VIII ZR 41/95, zitiert nach juris).

    Sie erfasst das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache (vgl. BGH Urteil vom 13.12.1995, VIII ZR 41/95, zitiert nach juris) und damit unter anderem auch die ordnungsgemäße Wiederherstellung der - durch den Brand beeinträchtigten - Wände und Decken im ursprünglichen Zustand.

  • BGH, 16.01.2008 - VIII ZR 222/06

    Zum Kostenerstattungsanspruch des Wohnraummieters gegen den Vermieter im Fall der

    Auszug aus LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12
    Es handelt sich bei den im Rahmen des Kostenvoranschlages vom 18.05.2012 aufgeführten Kosten um angebliche Mangelbeseitigungskosten, die allenfalls nach § 536 a Abs. 2 BGB geltend gemacht werden könnten (BGH NJW 2008, 1216).
  • LG Essen, 05.01.2012 - 15 S 351/11

    Fest verklebter Teppichboden und mit den Wänden fest verbundene Tapeten als

    Auszug aus LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12
    Sie können daher nach § 93 BGB nicht im Eigentum des Mieters stehen (vgl. auch LG Essen, Beschluss vom 05.01.2012, 15 S 351/11, zitiert nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 30.05.2006 - 11 S 283/04

    Brandschaden - Wunderkerze - Weihnachtsbaum

    Auszug aus LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12
    Anzusetzen ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht bei der Frage, ob der Mietausfall selbst durch die Wohngebäudeversicherung zu erstatten wäre (so etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003, 4 U 13/13, zitiert nach juris; vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2006, 2-11 S 283/04, zitiert nach juris).
  • BGH, 26.04.1989 - IVa ZR 242/87

    Mieter als Repräsentant des Vermieters

    Auszug aus LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12
    Dabei begründen auch verwandtschaftliche Beziehungen (z.B. Kinder) keine Repräsentantenstellung (BGHZ 107, 229; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  • BGH, 13.12.1991 - LwZR 5/91

    Wiederaufbau durch Brand zerstörter Gebäuden bei verpachtetem Anwesen

    Auszug aus LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12
    Hat ein Mieter die Brandursache zu vertreten, kann er dementsprechend im Grundsatz auch die Miete nicht wegen des eingetretenen Brandschadens mindern (vgl. BGH Urteil vom 13.12.1991, LwZR 5/91, zitiert nach juris; BGH Urteil vom 28.05.2008, VIII ZR 271/07, zitiert nach juris; KG Berlin, Urteil vom 16.08.2004, 12 U 310/03, zitiert nach juris).
  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 287/95

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Repräsentanten des

    Auszug aus LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12
    Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs - oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGH VersR 1996, 1229; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2008, I-10 U 24/08, zitiert nach juris).
  • BGH, 26.11.1997 - XII ZR 28/96

    Beweislast für die Ursächlichkeit einer Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs im

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 378/02

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

  • BGH, 20.12.2006 - VIII ZR 67/06

    Inanspruchnahme des Mieters durch den Gebäudeversicherer bei Verursachung eines

  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 271/07

    Schwarzstaubablagerungen in der Mietwohnung ("Fogging") infolge vertragsgemäßen

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2008 - 10 U 24/08

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Brandschadens durch den Mieter eines

  • OLG Oldenburg, 18.12.2007 - 9 U 45/07

    Haftung eines Mieters für die Schäden aus einem Glätteunfalls des Vermieters bei

  • OLG Frankfurt, 07.09.2018 - 10 U 8/18

    Haftung zwischen Mietern

    Demgemäß sind Tapeten grundsätzlich wesentliche Bestandteile des Gebäudes, weil sie von der Wand nicht mehr abgelöst werden können, ohne dass sie in einer Weise beschädigt werden, die eine wirtschaftliche Zerstörung darstellt (ebenso LG Bonn, Urteil vom 13.6.2013 - 6 S 188/12, juris Rn. 18; zu aufgeklebten Plakaten siehe Staudinger/Stieper, BGB, Neubearb. 2017, § 93 Rdn. 16).

    Demgemäß sind Tapeten grundsätzlich wesentliche Bestandteile des Gebäudes, weil sie von der Wand nicht mehr abgelöst werden können, ohne dass sie in einer Weise beschädigt werden, die eine wirtschaftliche Zerstörung darstellt (ebenso LG Bonn, Urteil vom 13.6.2013 - 6 S 188/12, juris Rn. 18; zu aufgeklebten Plakaten siehe Staudinger/Stieper, BGB, Neubearb. 2017, § 93 Rdn. 16).

  • OLG Frankfurt, 24.07.2018 - 10 U 8/18

    Wasserschaden: Haftung zwischen Mietern

    Demgemäß sind Tapeten grundsätzlich wesentliche Bestandteile des Gebäudes, weil sie von der Wand nicht mehr abgelöst werden können, ohne dass sie in einer Weise beschädigt werden, die eine wirtschaftliche Zerstörung darstellt (ebenso LG Bonn, Urteil vom 13.6.2013 - 6 S 188/12; zu aufgeklebten Plakaten siehe Staudinger/Stieper, BGB, Neubearb. 2017, § 93 Rdn. 16).
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