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   VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99   

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VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99 (https://dejure.org/2001,10083)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.04.2001 - 6 S 1992/99 (https://dejure.org/2001,10083)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. April 2001 - 6 S 1992/99 (https://dejure.org/2001,10083)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Spätaussiedlerbescheinigung: Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft ; Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Kriterium der deutschen Sprache; Deutsch als bevorzugte Umgangssprache ; Vermittlung der deutschen Sprache; Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2002, 919 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99

    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99
    Zu den Voraussetzungen der Vermittlung des Bestätigungsmerkmals der deutschen Sprache (entsprechend BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44/99 -, DVBl 2001, 479).

    Im Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 - (DVBl. 2001, 479) hat das Bundesverwaltungsgericht die besondere Bedeutung der Sprache unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien erneut betont; die Vermittlung von Erziehung und Kultur werde regelmäßig über die Sprache erfolgen.

    Von diesen Ansätzen ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.10.2000 a.a.O. weithin abgerückt.

    Zwar ist die Kenntnis der deutschen Sprache zur Zeit der Aussiedlung nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 -, DVBl. 2001, 479) im Zusammenhang des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG kein Tatbestandsmerkmal; ihr kommt jedoch im Rahmen des Beweises Bedeutung als Indiz für eine frühere Vermittlung der deutschen Sprache zu.

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.10.2000 a.a.O. ausgeführt, unabhängig vom Fiktionstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG sei zu berücksichtigen, dass Vermittlung der deutschen Sprache im Herkunftsgebiet oft nur im Familienkreis und nur mit begrenzten Mitteln möglich gewesen sei.

    Zum einen spricht nichts dafür, dass derartige krankheitsbedingte Rezeptionsprobleme, selbst wenn sie vorlägen, zu den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.10.2000, a.a.O., gemeinten Erschwernissen zählen könnten; nach Einschätzung des Senats geht es dort in erster Linie um zeitgeschichtlich bedingte allgemeine Hindernisse für die Vermittlung des Deutschen, nicht jedoch um persönliche Eigenschaften der Beteiligten.

    Weiter setzt die Fiktion voraus, dass die Vermittlung der Bestätigungsmerkmale während der Prägungsphase des Betreffenden unmöglich oder unzumutbar war; diese endet im Zeitpunkt der Selbständigkeit, die spätestens - und zugleich typischerweise - mit der Volljährigkeit erreicht wird, bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa früherem Loslösen von der Familie, jedoch auch schon früher erreicht werden kann (vgl. jüngst BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 a.a.O.; an seiner Auffassung in den Beschlüssen vom 4.3.1997    - 16 S 1604/96 - und vom 6.5.1997 - 16 S 3377/96 -, der Prägungszeitraum umfasse die ersten 16 Lebensjahre, hält der Senat in dieser Form nicht mehr fest).

    Hat die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nicht die ganze Zeit gewährt, so ist zugunsten des Betreffenden zu berücksichtigen, dass sich die Sprachvermittlung nicht über die ganze Länge der Prägephase erstrecken konnte (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.2000, a.a.O.).

    Umgekehrt wird die Herabsetzung der Anforderungen an die Vermittlung der deutschen Sprache im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2000, a.a.O., eher zu strengeren Anforderungen an die Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit der Vermittlung führen.

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99
    Denn zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits besteht ein enger innerer Zusammenhang, weil Basis für die Erziehung eines Kindes und für die Vermittlung einer bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist und damit die Sprache in der Regel Erziehung und Kultur indiziert (BVerwG, Urteil vom 12.11.1996, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 87 =   BVerwGE 102, 214; ferner Beschluss des Senats vom 6.5.1997 - 16 S 3377/96 -).

    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging dahin, dass das Bestätigungsmerkmal der Sprache grundsätzlich nur vorliege, wenn die deutsche Sprache Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit -bevorzugte Umgangssprache geworden sei (BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 a.a.O.); ob es unter bestimmten Umständen auch ausreichen könne, wenn die deutsche Sprache lediglich "Gewicht" gehabt habe (vgl. dazu BT-Drs. 12/3212, S. 23), wurde offen gelassen.

    Als bevorzugte Umgangssprache war die deutsche Sprache dann anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache sprach, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 a.a.O.).

    Nicht verlangt wurde, dass die deutsche Sprache als Hochsprache beherrscht wurde; es reichte aus, wenn sie - als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt wurde, wie sie im Elternhaus, etwa in Form des Dialekts, gesprochen wurde (BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht ist unter Rückgriff auf Elemente der grammatischen und der - in einem durchaus engen Sinne verstandenen - systematischen Methode zu der Auffassung gelangt, zwar sei es gerechtfertigt, zur Auslegung des § 6 Abs. 1 BVFG n.F. auf die zur wortgleichen Vorschrift des § 6 BVFG a.F. entwickelten Grundsätze zurückzugreifen; dagegen sei es nicht zulässig, § 6 Abs. 2 BVFG (insbes. Satz 1 Nr. 2) unter weitgehendem Rückgriff auf § 6 BVFG a.F. auszulegen und die rechtliche Bedeutung bestätigender Merkmale im Sinn von § 6 BVFG a.F. einerseits und in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. andererseits gleichzusetzen; die bisher gegenteilige Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwGE 102, 214; 105, 60) wird ausdrücklich aufgegeben.

    Hiervon kann bei Personen, deren Muttersprache das Russische ist, jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn ihnen nicht zugleich ein Minimum an deutschen Sprachkenntnissen vermittelt wurde; in derartigen Fällen ist regelmäßig von Zugehörigkeit zum russischen Kulturkreis auszugehen, wobei zugleich Erziehung zum russischen Volkstum indiziert wird (vgl. zu all dem eingehend BVerwG, Urteil vom 12.11.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 16 S 3377/96

    Spätaussiedlerbescheinigung: zur deutschen Volkszugehörigkeit - zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99
    Hierbei kann nicht starr auf den in Tz 2.3.5 der vorläufigen Richtlinie zu § 6 BVFG aufgestellten "Halbteilungsgrundsatz" abgestellt werden; vielmehr ist der gesamte Zeitraum bis zur Selbständigkeit zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats in den Beschlüssen vom 04.03.1997 - 16 S 1604/96 - und vom 06.05.1997 - 16 S 3377/96 -).

    Denn zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits besteht ein enger innerer Zusammenhang, weil Basis für die Erziehung eines Kindes und für die Vermittlung einer bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist und damit die Sprache in der Regel Erziehung und Kultur indiziert (BVerwG, Urteil vom 12.11.1996, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 87 =   BVerwGE 102, 214; ferner Beschluss des Senats vom 6.5.1997 - 16 S 3377/96 -).

    Weiter setzt die Fiktion voraus, dass die Vermittlung der Bestätigungsmerkmale während der Prägungsphase des Betreffenden unmöglich oder unzumutbar war; diese endet im Zeitpunkt der Selbständigkeit, die spätestens - und zugleich typischerweise - mit der Volljährigkeit erreicht wird, bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa früherem Loslösen von der Familie, jedoch auch schon früher erreicht werden kann (vgl. jüngst BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 a.a.O.; an seiner Auffassung in den Beschlüssen vom 4.3.1997    - 16 S 1604/96 - und vom 6.5.1997 - 16 S 3377/96 -, der Prägungszeitraum umfasse die ersten 16 Lebensjahre, hält der Senat in dieser Form nicht mehr fest).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2001 - 6 S 1366/00

    Spätaussiedler - Volkstumsbekenntnis - unbeachtliches Gegenbekenntnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99
    Dies alles lässt in seiner Gesamtheit nur den Schluss zu, dass Vermittlung der deutschen Sprache in jener Zeit in der gesamten Sowjetunion typischerweise ebenso unmöglich oder unzumutbar war wie die Abgabe eines Bekenntnisses zur deutschen Nationalität (vgl. jüngst Urteil des Senats vom 7.3.2001 - 6 S 1366/00 -).
  • BVerwG, 15.03.2000 - 5 B 223.99
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99
    Dies bedarf jeweils individueller Feststellungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2000 - 5 B 223.99 -); es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem Betreffenden trotz zeitweiser Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit die deutsche Sprache dennoch bis zur Selbständigkeit hätte vermittelt werden können.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.02.1996 - 2 A 3117/93

    Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit ; Herkunftsgebiet; Wille des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99
    In derartigen Fällen kann, entgegen der Auffassung des OVG Münster (Urteile vom 29.2.1996 - 2 A 3117/93 - und vom 29.9.1996  - 2 A 3387/93 -) nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Gebrauch der deutschen Sprache innerhalb der Familie ohne Furcht vor Diskriminierung möglich gewesen wäre.
  • BVerwG, 22.12.1999 - 5 B 65.99
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99
    Hinsichtlich der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit verlangt § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG mehr als die Lebensumstände des Einzelnen in seiner privaten Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 65.99 -); sie muss gerade wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet vorliegen, wobei auf die objektive Lage abzustellen ist.
  • BVerwG, 19.11.1999 - 5 B 75.99
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99
    Auch als bevorzugte Umgangssprache musste sie   - ungeachtet ihres überwiegenden Gebrauchs - in dieser Weise beherrscht werden (BVerwG, Beschluss vom 19.11.1999 - 5 B 75.99 -).
  • BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96

    Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99
    Das Bundesverwaltungsgericht ist unter Rückgriff auf Elemente der grammatischen und der - in einem durchaus engen Sinne verstandenen - systematischen Methode zu der Auffassung gelangt, zwar sei es gerechtfertigt, zur Auslegung des § 6 Abs. 1 BVFG n.F. auf die zur wortgleichen Vorschrift des § 6 BVFG a.F. entwickelten Grundsätze zurückzugreifen; dagegen sei es nicht zulässig, § 6 Abs. 2 BVFG (insbes. Satz 1 Nr. 2) unter weitgehendem Rückgriff auf § 6 BVFG a.F. auszulegen und die rechtliche Bedeutung bestätigender Merkmale im Sinn von § 6 BVFG a.F. einerseits und in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. andererseits gleichzusetzen; die bisher gegenteilige Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwGE 102, 214; 105, 60) wird ausdrücklich aufgegeben.
  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99
    Bestätigungsmerkmale im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind in erster Linie Sprache, Erziehung und Kultur, wobei ausreicht, wenn eines dieser Merkmale gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 29.8.1995, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 80, BVerwGE 99, 133).
  • BVerwG, 07.12.2000 - 5 C 39.99
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2002 - 6 S 1066/01

    Spätaussiedler - Betätigungsmerkmal - Sprachkenntnis

    Inwiefern beim Kläger, der 1966 und somit mehr als zehn Jahre nach Bekanntwerden des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13.12.1955 über die "Aufhebung der Kommandantur" (vgl. dazu Urteil des Senats vom 11.4.2001 - 6 S 1992/99 -) geboren ist, der Fiktionstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG i.d.F. des SpStatG greifen sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2001 - 6 S 747/00

    Anwendung des neuen BVFG § 6 Abs 2 auf laufendes Verfahren

    Gefahren für Leib oder Leben, die die Familie und damit auch den Kläger dazu veranlasst haben könnten, den Familiennamen zu ändern und den automatischen Eintrag der russischen Nationalität herbeizuführen, waren 1957 nach Aufhebung der Kommandantur nicht mehr typischerweise gegeben (vgl. - zur Vermittlung der deutschen Sprache - eingehend Urteil des Senats vom 11.4.2001 - 6 S 1992/99 -).
  • VG Köln, 01.10.2002 - 7 K 5831/99

    Erteilung eines Aufnahmebescheides für einen russischen Staatsangehörigen;

    vgl. VGH B.-W., Urteil vom 11.04.2001 - 6 S 1992/99 - ; juris.

    VGH B.-W., Urteil vom 11.04.2001 - 6 S 1992/99 - ; juris; die Schilderung der Situation der Russlanddeutschen in jener Zeit entstammt Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, 1987, S. 337 f.

  • OVG Berlin, 04.04.2003 - 6 B 15.02

    Abkömmling einer Spätaussiedlerin aus Armenien

    Dazu wird auf die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereichten Urteile des VGH Mannheim vom 11. April 2001 (VGH 6 S 1992/99) und des OVG Münster vom 3. Mai 2001 (OVG 2 A 2556/00) verwiesen, die dem Beklagten bekannt sind.
  • VG Minden, 19.04.2004 - 11 K 818/03

    Vertriebenenrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung eines

    Soweit der VGH Mannheim davon ausgeht, dass die Vermittlung der deutschen Sprache unabhängig von der Möglichkeit, die Sprache im familiären Bereich zu verwenden, schon dann unmöglich oder unzumutbar war, wenn ihr Gebrauch außerhalb der Familie mit Gefahren oder schwerwiegenden Nachteilen verbunden war, VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2001 - 6 T 1992/99 -, DÖV 2002, 919, folgt die Kammer diesem Ansatz nicht.
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