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   VGH Baden-Württemberg, 05.02.2003 - 6 S 2060/02   

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VGH Baden-Württemberg, 05.02.2003 - 6 S 2060/02 (https://dejure.org/2003,5024)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02 (https://dejure.org/2003,5024)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - 6 S 2060/02 (https://dejure.org/2003,5024)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bestätigungsmerkmal - Sprachkenntnisse - familiäre Vermittlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung; Ehemalige Sowjetunion; Deutsche Volkszugehörigkeit ; Gemischt-nationale Abstammung; Für einfaches Gespräch ausreichende Deutschkenntnisse ; Vermittlung des Deutschen in der Familie ; Persönliche Entwicklung bis ...

  • Judicialis

    BVFG/2001 § 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG (2001) § 6 Abs. 2
    Vertriebenenrecht; Aussiedler und Spätaussiedler - Spätaussiedler; Ehemalige Sowjetunion; Bestätigungsmerkmal deutsche Sprache; Familiäre Vermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2003, 360
  • DVBl 2003, 1283 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1283 DÖV 2003, 958 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2002 - 6 S 1066/01

    Spätaussiedler - Betätigungsmerkmal - Sprachkenntnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2003 - 6 S 2060/02
    Die Befähigung, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, beruht auf familiärer Vermittlung, wenn dem Betreffenden das Deutsche zu einem nicht unwesentlichen Anteil auch in der Familie vermittelt wurde (wie Senatsurteil vom 26.7.2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 = VBlBW 2003, 165).

    Auf die 1974 (und somit nach dem 31.12.1923) geborene Klägerin ist insoweit § 6 Abs. 2 BVFG in der am 7.9.2001 in Kraft getretenen Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes - SpStatG - vom 30.3.2001 (BGBl. I, S. 2266) ungeachtet des Umstands anzuwenden, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits Aufnahme in Deutschland gefunden hatte (vgl. - jeweils unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG i.d.F. des SpStatG - BVerwG, Urteil vom 12.3.2002, BVerwGE 116, 114; Urteile des Senats vom 20.12.2001 - 6 S 747/00 - und vom 26.7.2002 - 6 S 1066/01 - [DÖV 2003, 38; VBlBW 2003, 165]).

    Der Normtext der Vorschrift setzt mithin eine Korrelation zwischen - bezogen auf den Zeitpunkt der Aussiedlung - aktuellen deutschen Sprachkenntnissen und in der Vergangenheit, möglicherweise weit zurückliegender innerfamiliärer Vermittlung des Deutschen voraus: Der Feststellung hinreichender Sprachkenntnisse zum Zeitpunkt der Aussiedlung muss entsprechen, dass der Betreffende hinreichende innerfamiliäre Vermittlung des Deutschen beweist oder zumindest glaubhaft macht und dass feststeht oder zumindest glaubhaft gemacht ist, die aktuellen Sprachkenntnisse beruhten auf jener Vermittlung, wobei insoweit genügt, dass dem Betreffenden das Deutsche zu einem nicht unwesentlichen Anteil auch in der Familie vermittelt wurde (Urteil des Senats vom 26.7.2002, a.a.O.).

    Der Senat hat bei der gegebenen Sachlage keinerlei Zweifel, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Aussiedlung in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (vgl. zu den Anforderungen eingehend Urteil des Senats vom 26.7.2002, a.a.O.).

    Im Zusammenhang der von § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG n.F. geforderten sachlichen Voraussetzungen an die Sprachkompetenz ("im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann") hat der Senat im Urteil vom 26.7.2002 (a.a.O.) vorrangig auf die hinter der Neufassung stehenden gesetzgeberischen Überlegungen zurückgegriffen, wobei wesentliche Bedeutung dem durchgängig sichtbaren Bestreben des Gesetzgebers zukomme, sicherzustellen, dass das Bestätigungsmerkmal der Sprache auch im Zeitpunkt der Aussiedlung feststellbar sein müsse.

    Dieser Zusammenhang kann nicht ohne Einfluss auf das weitere - selbständige - Tatbestandsmerkmal der Ursächlichkeit zwischen aktuellen Sprachkenntnissen und deren familiärer Vermittlung (vgl. dazu Urteil des Senats vom 26.7.2002, a.a.O.) bleiben.

    Gerade hier gewinnt die Aussage des Senats im Urteil vom 26.7.2002 (a.a.O.), es reiche hin, wenn dem Betreffenden das Deutsche zu einem nicht unwesentlichen Anteil auch in der Familie vermittelt worden sei, ihre wesentliche Bedeutung: Ob die aktuellen Sprachkenntnisse auf familiärer Vermittlung beruhen, kann in aller Regel nicht isoliert unter Bezugnahme auf nur einen Umstand, sondern allein mit Blick auf die gesamte persönliche Entwicklung des Betreffenden während des - im Einzelfall möglicherweise langen - Zeitraum bis zu seiner Aussiedlung beurteilt werden.

  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 2.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2003 - 6 S 2060/02
    Auf die 1974 (und somit nach dem 31.12.1923) geborene Klägerin ist insoweit § 6 Abs. 2 BVFG in der am 7.9.2001 in Kraft getretenen Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes - SpStatG - vom 30.3.2001 (BGBl. I, S. 2266) ungeachtet des Umstands anzuwenden, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits Aufnahme in Deutschland gefunden hatte (vgl. - jeweils unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG i.d.F. des SpStatG - BVerwG, Urteil vom 12.3.2002, BVerwGE 116, 114; Urteile des Senats vom 20.12.2001 - 6 S 747/00 - und vom 26.7.2002 - 6 S 1066/01 - [DÖV 2003, 38; VBlBW 2003, 165]).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2001 - 6 S 747/00

    Anwendung des neuen BVFG § 6 Abs 2 auf laufendes Verfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2003 - 6 S 2060/02
    Auf die 1974 (und somit nach dem 31.12.1923) geborene Klägerin ist insoweit § 6 Abs. 2 BVFG in der am 7.9.2001 in Kraft getretenen Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes - SpStatG - vom 30.3.2001 (BGBl. I, S. 2266) ungeachtet des Umstands anzuwenden, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits Aufnahme in Deutschland gefunden hatte (vgl. - jeweils unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG i.d.F. des SpStatG - BVerwG, Urteil vom 12.3.2002, BVerwGE 116, 114; Urteile des Senats vom 20.12.2001 - 6 S 747/00 - und vom 26.7.2002 - 6 S 1066/01 - [DÖV 2003, 38; VBlBW 2003, 165]).
  • BVerfG, 23.02.2011 - 1 BvR 500/07

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch

    Vielmehr wird in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass eine ausreichende familiäre Vermittlung je nach Sachlage auch dann vorliegen könne, wenn die Vermittlung der deutschen Sprache bereits mit dem Eintritt in den Kindergarten geendet habe (vgl. VGH BW, Urteil vom 5. Februar 2003 - 6 S 2060/02 -, juris, Rn. 36; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Bd. 1, B 2, § 6 BVFG n.F., Anm. 3 d) aa) ).
  • VG Köln, 11.12.2012 - 7 K 368/10

    Erforderlichkeit der Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch die familiäre

    Es sei nicht erforderlich, dass die Vermittlung bis zum 16. Lebensjahr anhalte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2001 - 6 S 747/00 - und vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02 - ).

    In Einzelfällen ist von der Rechtsprechung eine familiäre Sprachvermittlung bis zum Eintritt in den Kindergarten, also bis zum Alter von 4 - 5 Jahren für ausreichend gehalten worden, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02 - .

  • VG Freiburg, 31.01.2007 - 2 K 1013/06

    Familiärer Spracherwerb als Bekenntnis zum deutschen Volkstum.

    Dagegen muss die familiäre Vermittlung des Deutschen - d.h. die Vermittlung durch die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.2.2003 - 6 S 2060/02 - in juris) - nicht der einzige Grund für die sprachlichen Fähigkeiten des Betroffenen im Zeitpunkt der Aussiedlung sein.

    Ein Teil der sprachlichen Fähigkeiten ist dann eben nur nicht mehr aktiv, sondern passiv vorhanden (vgl. VGH München, Urt. v. 17.7.2006 - 11 B 05.3183 - in juris; OVG NRW, Urt. v. 12.5.2005 - 14 A 349/04 -, in juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.2.2003 - 6 S 2060/02 - in juris; jew. m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2004 - L 11 KR 2112/03

    Dolmetscher für die mündliche Verhandlung

    Dem Kläger musste, da er 1994 eingebürgert wurde und aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit davon ausgegangen werden muss, dass er der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG), für die mündliche Verhandlung kein Dolmetscher gestellt werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Februar 2003, Az.: 6 S 2060/02, VBlBW 2003, 260).
  • VG Köln, 26.04.2012 - 7 K 960/10

    Fremdsprachlicher Erwerb rudimentärer Sprachkenntnisse reicht nicht zur

    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02) genüge die Vermittlung bis zum Kindergartenalter.
  • VG Köln, 16.08.2011 - 7 K 1781/10

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache als Voraussetzung für die Erteilung

    So wohl BVerwG, Beschluss vom 18.04.2011 - 5 B 10.11, Rn. 5, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06, Rn. 11, juris; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02, Rn. 15, juris; wohl ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 3393/07, Rn. 40, 42, 50, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2010 - 12 A 739/09, Rn. 4 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2010 - 12 A 1424/08, Rn. 4 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2009 - 12 A 187/08, Rn. 6, juris; ausdrücklich in diese Richtung VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2007 - 11 BV 05.122, Rn. 28, juris; VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2006 - 11 B 02.2939, Rn. 44, 47, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 19.05.2006 - 11 C 05.1904, Rn. 23 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02, Rn. 36, juris; anders wohl nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.02.2011 - 12 A 864/07, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06, juris, sowie BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99, juris.
  • VG Köln, 26.02.2013 - 7 K 7918/10

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache als Voraussetzung der

    In Einzelfällen ist von der Rechtsprechung eine familiäre Sprachvermittlung bis zum Eintritt in den Kindergarten, also bis zum Alter von 4 - 5 Jahren für ausreichend gehalten worden, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02 - .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2011 - 11 E 1242/11

    Feststellung der erforderlichen familiären Vermittlung der deutschen Sprache im

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 2003 6 S 2060/02 , juris, Rdnr. 6; zusammenfassend ferner BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2011 1 BvR 500/07 .
  • VG Köln, 19.04.2011 - 7 K 1075/10

    Vermeintlicher Spätaussiedler ohne Fähigkeit zur Führung eines einfachen

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2003 - 6 S 2060/02.
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