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   VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13   

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VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13 (https://dejure.org/2013,14998)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.06.2013 - 6 S 239/13 (https://dejure.org/2013,14998)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - 6 S 239/13 (https://dejure.org/2013,14998)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer heimrechtlichen Anordnung der Heimaufsichtsbehörde gegenüber dem Heimträger zur Anpassung der Personalausstattung an den Personalschlüssel der Pflegesatzvereinbarung mit den sozialrechtlichen Kostenträgern

  • Justiz Baden-Württemberg

    Anordnungen der Heimaufsichtsbehörde gegenüber dem Heimträger bezüglich Personalausstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LHeimG § 12 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 80a
    Rechtmäßigkeit einer heimrechtlichen Anordnung der Heimaufsichtsbehörde gegenüber dem Heimträger zur Anpassung der Personalausstattung an den Personalschlüssel der Pflegesatzvereinbarung mit den sozialrechtlichen Kostenträgern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2014, 62
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 S 773/11

    Zur Frage der Verpflichtung eines Heimträgers durch die Heimaufsicht, die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13
    Dies gilt hinsichtlich pflegeversicherungsrechtlicher Streitigkeiten bereits deswegen, weil der Beklagte zur verbindlichen Auslegung der Pflegesatzvereinbarung im Wege einer heimordnungsrechtlichen Maßnahme nicht befugt ist (vgl. Urteil des Senats vom 09.07.2012 - 6 S 773/11 -, VBlBW 2013, 55).

    Maßgeblich ist vielmehr eine Abweichung von normativen Vorgaben, etwa des Heimgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 09.07.2012, a.a.O.; sowie zur gleichgelagerten Ermächtigung des Heimgesetzes des Bundes: BayVGH, Urteil vom 22.10.2008 - 12 B 07.383 -, Sozialrecht aktuell 2009, 37; Beschluss vom 12.04.2000 - 22 CS 99.3761 -, GewArch 2000, 283; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, § 17 HeimG RdNr. 8).

    Dem Beklagten steht es insoweit nicht zu, diese pflegeversicherungsrechtlichen Vorgaben verbindlich zu bestimmen und allein dadurch Pflichten zu Lasten der Klägerin festzusetzen, die im Fall ihrer Nichterfüllung durch heimrechtliche Anordnungen durchgesetzt werden können (vgl. ausführlich: Urteil des Senats vom 09.07.2012, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 21.06.2012 - 4 K 2370/11

    Anordnung der Heimaufsicht zur Personalausstattung in einem Altenpflegeheim

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2012 - 4 K 2370/11 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2012 - 4 K 2370/11 - zu ändern und Ziffer 3 des Bescheides des Landratsamtes Heidenheim vom 25.11.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.05.2011 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Ziffer 3 des Bescheides des Landratsamtes Heidenheim vom 25.11.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.05.2011 rechtswidrig war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2004 - 4 A 151/01

    Anordnung gegen Heimträger bei Verstoß gegen Heimgesetz; Zulässigkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13
    Deswegen wird der Einhaltung der personellen Vorgaben der Pflegesatzvereinbarung in der Rechtsprechung grundsätzlich eine indizielle Bedeutung für eine ausreichende personelle Besetzung eines Pflegeheims beigemessen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2001 - 8 S 301/01 -, PflR 2004, 520; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2004 - 4 A 151/01 -, GewArch 2004, 424; vgl. auch Begründung zum Landesheimgesetz, a.a.O., S. 40).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2001 - 8 S 301/01

    Pflegeheim: Fachkraftquote - Abweichung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13
    Deswegen wird der Einhaltung der personellen Vorgaben der Pflegesatzvereinbarung in der Rechtsprechung grundsätzlich eine indizielle Bedeutung für eine ausreichende personelle Besetzung eines Pflegeheims beigemessen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2001 - 8 S 301/01 -, PflR 2004, 520; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2004 - 4 A 151/01 -, GewArch 2004, 424; vgl. auch Begründung zum Landesheimgesetz, a.a.O., S. 40).
  • BVerwG, 22.10.1987 - 3 C 33.85

    Verkaufsverbot für Lebensmittel - Nachteilige Einwirkungen - Verkaufsform -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13
    Dem Adressaten muss Zweck, Sinn und Inhalt der Regelung auch unter Berücksichtigung der ihm sonst bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass er sein Verhalten an der Regelung ausrichten kann (BVerwG, Urteil vom 22.10.1987 - 3 C 33.85 -, BVerwGE 78, 172; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.01.1990 - 1 S 3673/88 -, DÖV 1990, 482; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2008 - 7 B 107/08 -, juris).
  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 B 13.96

    Heimrecht: Voraussetzungen für die Erteilung bzw. den Widerruf einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13
    In dieser Anforderung kommt zusammen mit der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHeimG zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber seiner aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 LHeimG folgenden Zielsetzung gemäß, die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen, der Betreuungsfähigkeit der Heime eine herausragende Bedeutung zumisst (vgl. zum Heimgesetz des Bundes: BVerwG, Beschluss vom 30.01.1996 - 1 B 13.96 -, GewArch 1996, 245).
  • BVerwG, 12.04.1991 - 7 C 36.90

    Reifeprüfung - Klage aufgrund nicht bestandener Reifeprüfung - Aufhebung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13
    Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann nur solange verlangt werden, wie eine mit ihm verbundene Beschwer andauert (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1991 - 7 C 36.90 -, BVerwGE 88, 111).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2008 - 7 B 107/08
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13
    Dem Adressaten muss Zweck, Sinn und Inhalt der Regelung auch unter Berücksichtigung der ihm sonst bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass er sein Verhalten an der Regelung ausrichten kann (BVerwG, Urteil vom 22.10.1987 - 3 C 33.85 -, BVerwGE 78, 172; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.01.1990 - 1 S 3673/88 -, DÖV 1990, 482; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2008 - 7 B 107/08 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2009 - 12 A 2630/07

    Rechtfertigung von Anordnungen gegenüber einem Pflegeheim bei noch nicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13
    Diese können nicht nur aus dem Bereich der konkreten Pflege, sondern aus den gesamten, den Betrieb eines Heims kennzeichnenden Umständen resultieren und sich auch auf die Bereiche Organisation und Personal beziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009 - 12 A 2630/07 -, PflR 2010, 154).
  • VG Minden, 16.12.1999 - 2 K 3705/97

    Pflegekraftausstattung in einem Heim nach dem vom Landschaftsverband allgemein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13
    Zu berücksichtigen sind demnach vor allem die konkrete Heimart, der Gesundheitszustand der Bewohner, der Grad der Pflegebedürftigkeit und damit der Arbeitsintensität und Schwierigkeit der personellen Leistungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.04.2000; a.a.O.; Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 11 RdNr. 24; Krahmer/Richter, Heimgesetz, 2. Aufl., § 11 RdNr. 28) wie auch die bauliche Beschaffenheit oder die sachliche Ausstattung des Heims (vgl. dazu: VG Minden, Urteil vom 16.12.1999 - 2 K 3705/97 -, PflR 2002, 149).
  • VG Sigmaringen, 31.01.2007 - 1 K 473/05

    Die Anforderungen an die quantitative Personalausstattung eines Pflegeheims mit

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1989 - 10 S 2605/88

    Zur ausreichenden Personalausstattung von Heimen; zum abstrakten

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 1 S 3673/88

    Bestimmtheit eines Polizeikostenbescheides - Bezeichnung des Adressaten;

  • VGH Bayern, 12.04.2000 - 22 CS 99.3761

    Heimrecht: Notwendige Anzahl von Pflegekräften in einem Altenpflegeheim

  • VGH Bayern, 22.10.2008 - 12 B 07.383

    Heimrecht; festgestellter Mangel; Gefährdungslage; Leitung mehrerer Heime;

  • VG Lüneburg, 12.12.2017 - 4 A 639/16

    Aufnahmestopp; Dienstplangestaltung; Fachkraftquote; Mangel; Pflegeheim

    Ein Mangel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 NuWG liegt vor bei einem Verstoß gegen Vorschriften des NuWG oder aber gegen die nach § 17 Abs. 1 NuWG erlassenen beziehungsweise über Absatz 2 fortgeltenden Verordnungen (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 - Bay VGH, Beschluss vom 12.4.2000 - 22 CS 99.3761 -, zitiert jeweils nach juris; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 3, Stand: Oktober 2017, Abschnitt F IX, § 11 Niedersachsen Rn. 5).

    Diese können nicht nur aus dem Bereich der konkreten Pflege, sondern aus den gesamten, den Betrieb eines Heims kennzeichnenden Umständen resultieren und sich auch auf die Bereiche Organisation und Personal beziehen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2009 - 12 A 2630/07 -, zitiert jeweils nach juris).

    Der im Rahmen der Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XI vereinbarte Personalschlüssel hat für die heimrechtliche Beurteilung einer ordnungsgemäßen personellen Besetzung im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 NuWG nur indizielle Bedeutung beziehungsweise dient als Orientierung für die Beurteilung der angemessenen Beteiligung von Pflegefachkräften nach § 5 Abs. 1 HeimPersV (vgl. auch Nds. Landtag, Drs. 16/2493, S. 57; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2009 - 12 A 2630/07 -, zitiert jeweils nach juris; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 3, Stand: Oktober 2017, Abschnitt F IX, § 5 Niedersachsen Rn. 25).

    Dennoch ist denkbar, dass eine Pflegedienstleitung in Einzelfällen anteilig anhand des tatsächlichen Einsatzes im betreuenden und pflegerischen Bereich bei der Berechnung der Fachkraftquote berücksichtigt werden kann (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 21.6.2012 - 4 K 2370/11 -, juris Rn. 37, nachgehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 -, juris, insoweit nicht aufgehoben).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16

    Zuständigkeit der Länder für die personellen Anforderungen für stationäre

    Die Zielsetzung der Landespersonalverordnung, die personellen Anforderungen an stationäre Einrichtungen so zu gestalten, dass dort über differenzierte Anforderungen an das eingesetzte Personal eine gute Qualität in der Betreuung und Pflege der Menschen, verbunden mit einem hohen Maß an Lebensqualität, Selbstbestimmung und Teilhabe, gewährleistet ist, stellt ein solches legitimes Gemeinwohlziel dar (vgl. hierzu bereits in anderem Zusammenhang zum früheren Heimgesetz des Bundes BVerwG, Beschluss vom 30.01.1996 - 1 B 13.96 -, GewArch 1996, 245, dem folgend zum früheren Landesheimgesetz das Urteil des Senats vom 19.06.2013 - 6 S 239/13 -, VBlBW 2014, 62 Rn. 32: "herausragende Bedeutung der Betreuungsfähigkeit der Heime" im Interesse der gesetzgeberischen Zielsetzung, "die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen").

    Letztere Annahme ist - wie bereits ausgeführt - in dieser Allgemeinheit schon unzutreffend, da auch nach bisheriger Rechtslage bereits Genehmigungsanforderungen für Heime im Hinblick auf eine ausreichende Zahl von Beschäftigten, die für Betreuung und Pflege der Heimbewohner persönlich und fachlich geeignet waren, auf Grundlage der früheren bundesrechtlichen Regelungen des § 3 HeimG und § 5 HeimPersV - wenn auch mit geringerer Regelungsdichte - existierten (vgl. hierzu bereits oben II. 1. a) und auch auf Landesebene - jedenfalls verwaltungsinterne Vorgaben - mit Ziffer 4.2 der früheren Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden vom August 2006 sowie dem ergänzenden Erlass des Sozialministeriums vom 28.09.2005 bestanden (vgl. allerdings zum Fehlen einer normativen Bedeutung allein der letztgenannten Verwaltungsvorschriften ohne konkrete Überprüfung der Gegebenheiten in den betroffenen Heimen zuletzt nur das Urteil des Senats vom 19.06.2013 - 6 S 239/13 -, VBlBW 2014, 62 Rn. 33 f. m.w.N. zur früheren Rspr. des Senats; die genannte Orientierungshilfe wurde nunmehr in Aufnahme der normativen Vorgaben der Landespersonalverordnung zum Oktober 2017 neu gefasst).

  • BGH, 23.07.2020 - III ZR 66/19

    Erfolglose Klage der Trägerin eines Pflegeheims gegen den beklagten Freistaat auf

    Der Einhaltung der personellen Vorgaben der Pflegesatzvereinbarung kommt eine indizielle Bedeutung für eine ausreichende personelle Besetzung eines Pflegeheims zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen aaO; VGH Baden-Württemberg, PflR 2013, 582, 591 mwN).
  • OVG Saarland, 09.12.2020 - 2 A 8/20

    Zulassung der Berufung: Anordnungen der Heimaufsicht

    [Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 -, juris] Die Befugnis in § 13 Abs. 1 Satz 1 LHeimGS, zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner Anordnungen zu erlassen, zielt darauf ab, dem Eintritt einer Beeinträchtigung des Wohls der Heimbewohner präventiv entgegenzuwirken.

    Dem Adressaten muss Zweck, Sinn und Inhalt der Regelung unter Berücksichtigung der ihm sonst bekannten oder erkennbaren Umstände so erkennbar sein, dass er sein Verhalten an der Regelung ausrichten kann [Vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 -, juris] Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

  • VG Karlsruhe, 24.11.2020 - 12 K 3114/19

    Heimaufsichtsrechtliche Anordnung betreffend den Einsatz ausreichenden Pflege-

    Zur Bestimmung des Regelungsgehalts sind neben dem Entscheidungssatz die beigefügte Begründung sowie die sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände heranzuziehen; ist in der Sache ein Widerspruchsbescheid ergangen, genügt es, wenn dieser die erforderliche Bestimmtheit herstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2009 - 8 C 8.09 - juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2013 - 6 S 239/13 - juris, Rn 26 m. w. N.).
  • VG Augsburg, 16.06.2015 - Au 3 K 14.1138

    Heimaufsichtliche Anordnung (bewohnerspezifisch)

    Denn die Beteiligten würden auch über grundsätzliche Fragen der Art und Weise der heimaufsichtlichen Prüfungen streiten, insbesondere über die Zuständigkeit von Mitarbeitern für die Entgegennahme von behördlichen Erklärungen und die Frage, inwieweit Anordnungsbescheide dem vorangehenden Pflege-Prüfbericht bzw. Ergebnisprotokoll entsprechen müssten (vgl. VGH BW, U.v. 19.6.2013 - 6 S 239/13).
  • VG Bremen, 29.04.2022 - 3 K 258/20

    Altenpflegeheim, Belegungsstopp, Fortsetzungsfeststellungsklage, Urteil vom

    Diese können nicht nur aus dem Bereich der konkreten Pflege, sondern aus den gesamten, den Betrieb eines Heims kennzeichnenden Umständen resultieren und sich auch auf die Bereiche Organisation und Personal beziehen (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.06.2013 - 6 S 239/13 -, juris Rn. 30 - zu § 12 Abs. 1 Satz 1 HeimG BW).
  • VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 15 K 15.01444

    Rechtliche Qualifikation eines heimrechtlichen Prüfberichts

    Dieser kommt für die Frage, ob eine ausreichende personelle Besetzung der stationären Einrichtung gewährleistet ist, zumindest eine indizielle Bedeutung zu (so auch VGH BW, U. v. 19.6.2013 - 6 S 239/13; OVG NW, U. v. 21.4.2004 - 4 A 151/01).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2022 - 6 S 45.22

    Vorläufige Betriebsuntersagung eines Seniorenwohnheims

    Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere die konkrete Anzahl und der Gesundheitszustand der Bewohner, der Grad der Pflegebedürftigkeit und damit die Arbeitsintensität und Schwierigkeit der personellen Leistungen sowie auch die bauliche Beschaffenheit oder die sachliche Ausstattung des Heims (BA S. 22 unter Berufung auf VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juni 2013 - 6 S 239/13 -, juris Rn. 32).
  • VG Bremen, 26.02.2021 - 3 V 839/20

    Heimrecht - Auflage; Aussetzung der Vollziehung; Aussetzung der Vollziehung unter

    Diese können nicht nur aus dem Bereich der konkreten Pflege, sondern aus den gesamten, den Betrieb eines Heims kennzeichnenden Umständen resultieren und sich auch auf die Bereiche Organisation und Personal beziehen (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 -, juris Rn.: 30 - zu § 12 Abs. 1 Satz 1 HeimG BW).
  • VG Cottbus, 20.06.2022 - 8 L 123/22
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