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   FG München, 28.11.2003 - 6 S 3900/03   

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https://dejure.org/2003,15110
FG München, 28.11.2003 - 6 S 3900/03 (https://dejure.org/2003,15110)
FG München, Entscheidung vom 28.11.2003 - 6 S 3900/03 (https://dejure.org/2003,15110)
FG München, Entscheidung vom 28. November 2003 - 6 S 3900/03 (https://dejure.org/2003,15110)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der mutwilligen Prozessführung; Einstufung eines Betriebes als Liebhaberei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 142; ZPO § 114; AO § 90 § 97
    Prozesskostenhilfe und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen; Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Einkommensteuer; Umsatzsteuer; Gewerbesteuermessbetrag; Gewerbeverlust

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Prozesskostenhilfe und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen - Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - Einkommensteuer - Umsatzsteuer - Gewerbesteuermessbetrag - Gewerbeverlust

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Düsseldorf, 13.09.1989 - 5 V 364/89

    Abgabenordnung; zwischenstaatliche Amtshilfe

    Auszug aus FG München, 28.11.2003 - 6 S 3900/03
    Die Prozessführung i.S. des § 114 ZPO ist mutwillig, wenn ein Kläger im Besteuerungs- und im Einspruchsverfahren seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und im Klageverfahren daher die Kostentragungspflicht des Klägers trotz Obsiegens auf § 137 FGO zu stützen ist (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. Februar 1989 2 K 67/88; EFG 1989, 646).
  • FG Saarland, 28.02.1989 - 2 K 67/88

    Finanzgerichtsordnung; Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus FG München, 28.11.2003 - 6 S 3900/03
    Die Prozessführung i.S. des § 114 ZPO ist mutwillig, wenn ein Kläger im Besteuerungs- und im Einspruchsverfahren seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und im Klageverfahren daher die Kostentragungspflicht des Klägers trotz Obsiegens auf § 137 FGO zu stützen ist (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. Februar 1989 2 K 67/88; EFG 1989, 646).
  • FG München, 28.11.2003 - 6 V 2443/03

    Aussetzung der Vollziehung und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen;

    Auszug aus FG München, 28.11.2003 - 6 S 3900/03
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 7. April 2003, die im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Akten (6 V 2442/03, 6 V 2443/03, 6 K 1894/03, 6 K 1895/03 und 6 K 1896/03, Steuerakten) Bezug genommen.
  • FG München, 11.07.2006 - 6 K 1894/03
    Auszug aus FG München, 28.11.2003 - 6 S 3900/03
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 7. April 2003, die im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Akten (6 V 2442/03, 6 V 2443/03, 6 K 1894/03, 6 K 1895/03 und 6 K 1896/03, Steuerakten) Bezug genommen.
  • FG München, 11.07.2006 - 6 K 1894/03

    Beweis- und Darlegungslast bei geltend gemachten Betriebausgaben

    Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss des Senats vom 28. November 2003 (Az.: 6 S 3900/03) abgelehnt.
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 6 S 1617/04

    Keine Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit bei fehlender Mitwirkung im

    Im Hinblick auf die Kostenfreiheit des außergerichtlichen Einspruchsverfahrens sowie des eigentlichen Veranlagungsverfahrens (einschließlich Außenprüfung) führt eine unterbliebene Mitwirkung des Antragstellers im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren zur Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit; dies gilt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, aber auch nach dem Rechtsgedanken des § 137 FGO insbesondere dann, wenn das Finanzamt Schätzungen oder Hinzuschätzungen vorgenommen hat und das anschließende Klageverfahren dazu genutzt wird, die ausstehenden Steuererklärungen oder Unterlagen und damit den Abschluss der Steuerveranlagung in das Klageverfahren zu verlagern ( BFH, Beschluss vom 05. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324; FG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2006 16 K 139/04 E [PKH], EFG 2006, 577; FG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2004 10 K 1157/04, EFG 2004, 1627; FG München, Beschluss vom 28. November 2003 6 S 3900/03, nicht veröffentlicht; FG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2002 IV 58/00, EFG 2003, 719; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 142 FGO Rz. 49; a.A. BFH, Beschluss vom 11. August 2000 IV B 27-28/00, BFH/NV 2001, 191; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 142 FGO Rz. 43, mit weiteren Nachweisen).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2009 - 6 K 1881/08

    Zur mutwilligen Prozessführung bei Prozesskostenhilfe

    Zum einen mehrt sich bei den Finanzgerichten trotz der vorgenannten Entscheidung des BFH die Auffassung, dass eine Prozessführung dann i.S.d. § 114 ZPO mutwillig ist, wenn ein Kläger im Besteuerungsverfahren und im Einspruchsverfahren seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und im Klageverfahren daher die Kostentragungspflicht des Klägers trotz Obsiegens auf § 137 FGO zu stützen ist (vgl. Finanzgericht München, Beschluss vom 28. November 2003 - 6 S 3900/03, in juris).
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