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   LG Bonn, 16.01.2014 - 6 S 43/13   

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https://dejure.org/2014,3070
LG Bonn, 16.01.2014 - 6 S 43/13 (https://dejure.org/2014,3070)
LG Bonn, Entscheidung vom 16.01.2014 - 6 S 43/13 (https://dejure.org/2014,3070)
LG Bonn, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - 6 S 43/13 (https://dejure.org/2014,3070)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Korrektur der Nebenkostenabrechnung im Hinblick auf die geleisteten Vorauszahlungen; Anspruch auf Zahlung der Nebenkostenvorauszahlungen nach Abrechnungsreife; Zulässigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abrechnung der Betriebskosten nach Soll-Vorauszahlungen ist nicht fristwahrend!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Vermieters auf Nebenkostenvorauszahlungen nach erfolgter Abrechnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Vermieters auf Nebenkostenvorauszahlungen nach erfolgter Abrechnung

  • reichenwallner.de (Kurzinformation)

    Mietzahlung: Verrechnung von Miete für Wohnung und Garage

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Teilzahlung: Vermieter kann nicht Anrechnung auf mehrere Schulden bestimmen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2014, 387
  • ZMR 2014, 638
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 133/10

    Betriebskostenabrechnung: Korrektur eines für den Mieter offensichtlichen

    Auszug aus LG Bonn, 16.01.2014 - 6 S 43/13
    Der Bundesgerichtshof hält § 556 Abs. 3 S. 3 BGB - zu Recht - explizit für einschlägig in Fällen, wo es um die nachträgliche Korrektur der in die Abrechnung (versehentlich zu hoch) eingestellten (Soll-)Vorauszahlungsbeträge geht (BGH, Urteil vom 30.03.2011, VIII ZR 133/10, NJW 2011, 1957), wobei sich der Mieter hierauf nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB nicht berufen darf, soweit der Fehler für den Mieter auf den ersten Blick erkennbar war und den der Vermieter kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert hat.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2011, VIII ZR 133/10 (NJW 2011, 1957) beantwortet die aufgezeigte Rechtsfrage nicht abschließend.

  • BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 240/10

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bei fehlender

    Auszug aus LG Bonn, 16.01.2014 - 6 S 43/13
    Eine solche Abrechnung ist zwar in der Regel nicht formell fehlerhaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.05.2011, VIII ZR 240/10, WuM 2011, 420; BGH, Urteil vom 27.11.2002, VIII ZT 108/02, WuM 2003, 216), aber es liegt dann in der Regel eine wissentlich inhaltlich falsche und damit vorsätzlich inhaltlich falsche Abrechnung vor, weil der Vermieter in der Regel durchaus weiß, in welcher Höhe Nebenkostenvorauszahlungen geleistet worden sind.
  • BGH, 27.11.2002 - VIII ZR 108/02

    Anforderungen an den Inhalt einer Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus LG Bonn, 16.01.2014 - 6 S 43/13
    Eine solche Abrechnung ist zwar in der Regel nicht formell fehlerhaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.05.2011, VIII ZR 240/10, WuM 2011, 420; BGH, Urteil vom 27.11.2002, VIII ZT 108/02, WuM 2003, 216), aber es liegt dann in der Regel eine wissentlich inhaltlich falsche und damit vorsätzlich inhaltlich falsche Abrechnung vor, weil der Vermieter in der Regel durchaus weiß, in welcher Höhe Nebenkostenvorauszahlungen geleistet worden sind.
  • BGH, 04.12.2007 - XI ZR 144/06

    Zulässigkeit der erstmaligen Erhebung der Verjährungseinrede in der

    Auszug aus LG Bonn, 16.01.2014 - 6 S 43/13
    Nach § 531 ZPO ist die erst in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede nach inzwischen ständiger Rechtsprechung unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen , wenn diese auf unstreitigen Tatsachen basiert (BGHZ 177, 212 (Großer Senat); BGH BauR 2008, 666; OLG Köln, OLGR 2007, 390; OLG Hamm; a.A. BGH MDR 2006, 766), was in der Regel - wie auch hier - der Fall ist.
  • OLG Köln, 20.12.2006 - 17 U 103/04

    Erstmaliges Erheben der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz

    Auszug aus LG Bonn, 16.01.2014 - 6 S 43/13
    Nach § 531 ZPO ist die erst in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede nach inzwischen ständiger Rechtsprechung unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen , wenn diese auf unstreitigen Tatsachen basiert (BGHZ 177, 212 (Großer Senat); BGH BauR 2008, 666; OLG Köln, OLGR 2007, 390; OLG Hamm; a.A. BGH MDR 2006, 766), was in der Regel - wie auch hier - der Fall ist.
  • LG Berlin, 15.02.2013 - 65 S 318/12

    Nachforderungen aus korrigierter Betriebskostenabrechnung nach

    Auszug aus LG Bonn, 16.01.2014 - 6 S 43/13
    Dabei ist auch nicht danach zu differenzieren, ob die zu korrigierende Abrechnung ursprünglich die Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB gewahrt hat oder nicht (so wohl LG Berlin, Urteil vom 15.02.2013, 65 S 318/12; vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg aaO).
  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

    Auszug aus LG Bonn, 16.01.2014 - 6 S 43/13
    Nach § 531 ZPO ist die erst in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede nach inzwischen ständiger Rechtsprechung unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen , wenn diese auf unstreitigen Tatsachen basiert (BGHZ 177, 212 (Großer Senat); BGH BauR 2008, 666; OLG Köln, OLGR 2007, 390; OLG Hamm; a.A. BGH MDR 2006, 766), was in der Regel - wie auch hier - der Fall ist.
  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 165/04

    Zylinderrohr

    Auszug aus LG Bonn, 16.01.2014 - 6 S 43/13
    Nach § 531 ZPO ist die erst in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede nach inzwischen ständiger Rechtsprechung unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen , wenn diese auf unstreitigen Tatsachen basiert (BGHZ 177, 212 (Großer Senat); BGH BauR 2008, 666; OLG Köln, OLGR 2007, 390; OLG Hamm; a.A. BGH MDR 2006, 766), was in der Regel - wie auch hier - der Fall ist.
  • OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 2 U 142/17

    Verwendung des Begriffs "Nebenkosten" ausreichend für Umlage der Betriebskosten

    Zwar ist die Einstellung von Sollvorauszahlungen unzulässig, da der Vermieter die tatsächlichen und nicht die geschuldeten Vorauszahlungen in die Abrechnung einzustellen hat Hierbei handelt es sich jedoch um einen materiellen und nicht um einen formellen Fehler (BGH NJW 2011, 627 [628] ; LG Bonn NZM 2014, 387 ).
  • LG Frankfurt/Main, 14.02.2017 - 11 S 61/16

    Unzulässigkeit einer Saldoklage

    [..] Etwaige Fehler - zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen, Ansatz der Soll- statt der Ist-Vorauszahlungen - stellen materielle Fehler dar,"; OLG Rostock, Urteil vom 12.03.2001, Aktenzeichen 3 U 76/06; LG Bonn, Urteil vom 16.01.2014, Aktenzeichen: 6 S 43/13; LG Berlin, Urteil vom 10.06.2002, Aktenzeichen: 62 S 556/01; LG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2005 - 62 S 367/04; Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl. 2014, J Rn. 47; v. Brumm/Emmerich in Bubi-freier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, III. A Rn. 219; Lützenkirchen in Lützenkirchen/Dickersbach Mietrecht Kommentar, 1. Aufl. -, § 556 Rn. 634; Wall, Betriebs- und Heizkostenkommentar, 4. Aufl. 2015, Rn. 1771; Zehelein, Noch einmal: Die Einstellung von Sollzahlungen in die Betriebskostenabrechnung, WuM 2014, 3 ff.).

    Das ist auch deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil sie gehalten gewesen wäre, die geleisteten Zahlungen gem. § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf die Vorauszahlungen zu verrechnen, da dieser Anspruch im Hinblick auf den Verlust des Rechts zur Nachforderung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums unsicherer ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.03.2010, Aktenzeichen: 3 U 108/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2001, Aktenzeichen 10 U 122/00; LG Bonn, Urteil vom 16.01.2014, Aktenzeichen: 6 S 43/13; LG Berlin, Urteil vom 10.06.2002, Aktenzeichen: 62 S 556/01; AG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2010, Aktenzeichen: 33 C 3987/09; AG Hanau, Urteil vom 13.06.2012, Aktenzeichen: 37 C 17/12; Schmid in Harz/Riecke/Schmid Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl. -, Kap. 5 Rn. 1093).

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2016 - 24 U 143/15

    Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen akuten und nachhaltigen

    Die erbrachten Teilleistungen waren nach Maßgabe von § 366 BGB mangels anderweitiger Tilgungsbestimmung zunächst auf die aus Sicht des klagenden Vermieters lästigeren Betriebskostenvorauszahlungsforderungen zu verrechnen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. Juni 2010, Az. 1 U 66/09, zitiert nach juris, Rdnr. 62; LG Bonn, Urteil vom 16. Januar 2014, Az. 6 S 43/13, zitiert nach juris, Rdnr. 36; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 3. März 2010, Az. 3 U 108/08, zitiert nach juris, Rdnr. 19; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2001, Az. 10 U 122/00, zitiert nach juris, Rdnr. 17 für die Verrechnung des Kautionsguthabens) und haben diese vollumfänglich zum Erlöschen gebracht.
  • LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 5/15

    Zahlungsanspruch des Vermieters bzgl. rückständiger Mieten und Betriebskosten im

    Der Kläger durfte die von der Beklagen gezahlten 466, 49 Euro in Ermangelung einer anderweitigen ausdrücklichen Tilgungsbestimmung auch in voller Höhe auf die monatliche Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 190, 00 Euro (gemindert: 119, 70 Euro) anrechnen (vgl. Urt. der Kammer vom 16. Januar 2014 - 6 S 43/13 -, Rn. 36, juris), sodass der Klageforderung insoweit der Einwand der mittlerweile eingetretenen Abrechnungsreife (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB) nicht entgegensteht.

    Eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung in diesem Punkt ist dem Kläger aber nach Eintritt der Abrechnungsreife nicht mehr möglich (vgl. hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom LG Bonn, Urteil vom 16. Januar 2014 - 6 S 43/13 -, Rn. 35, juris); der Kläger macht eine solche Korrektur aber noch nicht einmal geltend.

  • AG Hanau, 28.10.2015 - 37 C 44/15

    Unzulässigkeit einer Saldoklage

    [..] Etwaige Fehler - zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen, Ansatz der Soll- statt der Ist-Vorauszahlungen - stellen materielle Fehler dar,"; OLG Rostock, Urteil vom 12.03.2001, Aktenzeichen 3 U 76/06; LG Bonn, Urteil vom 16.01.2014, Aktenzeichen: 6 S 43/13; LG Berlin, Urteil vom 10.06.2002, Aktenzeichen: 62 S 556/01; LG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2005 - 62 S 367/04 - juris; Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl. 2014, J Rn. 47; v.Brumm/Emmerich in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, III.A Rn. 219; Lützenkirchen in Lützenkirchen/Dickersbach Mietrecht Kommentar, 1. Aufl. 2013, § 556 Rn. 634; Wall, Betriebs- und Heizkostenkommentar, 4. Aufl. 2015, Rn. 1771; Zehelein, Noch einmal: Die Einstellung von Sollzahlungen in die Betriebskostenabrechnung, WuM 2014, 3 ff.).

    Das ist auch deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil sie gehalten gewesen wäre, die geleisteten Zahlungen gem. § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf die Vorauszahlungen zu verrechnen, da dieser Anspruch im Hinblick auf den Verlust des Rechts zur Nachforderung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums unsicherer ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.03.2010, Aktenzeichen: 3 U 108/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2001, Aktenzeichen 10 U 122/00; LG Bonn, Urteil vom 16.01.2014, Aktenzeichen: 6 S 43/13; LG Berlin, Urteil vom 10.06.2002, Aktenzeichen: 62 S 556/01; AG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2010, Aktenzeichen: 33 C 3987/09; AG Hanau, Urteil vom 13.06.2012, Aktenzeichen: 37 C 17/12 - Juris; Schmid in Harz/Riecke/Schmid Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl. 2013, Kap. 5 Rn. 1093).

  • LG Aachen, 10.03.2016 - 2 S 245/15

    Vorschüsse abgerechnet: Kein Anspruch auf nicht geleistete Vorauszahlungen!

    In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung schließt sich die Kammer - wie auch das Amtsgericht - jedenfalls für den hier vorliegenden Fall der im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist keinen Anspruch auf die nicht geleisteten Vorauszahlungen hat, wenn er - wie hier - in die Betriebskostenabrechnung statt der tatsächlich geleisteten Vorschüsse die Sollvorauszahlungen einstellt, ohne dies deutlich zu machen (ebenso KG, Hinweisbeschluss vom 16.06.2014, 8 U 29/14, zit. nach juris; LG Bonn, Urteil vom 16.01.2014, 6 S 43/13, zit. nach NZM 2014, 387; LG Krefeld, Beschluss vom 10.11.2010, 2 S 34/10, zit. nach juris; Schmidt-Futterer/ Langenberg , Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 556 S2.473; Langenberg/ Langenberg , Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Auflage 2014, J Betriebskostenprozess S2.47).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 2 U 142/17

    Anspruch der Mieterin von Gewerberaum auf erneute Abrechnung der Betriebskosten

    Zwar ist die Einstellung von Sollvorauszahlungen unzulässig, da der Vermieter die tatsächlichen und nicht die geschuldeten Vorauszahlungen in die Abrechnung einzustellen hat Hierbei handelt es sich jedoch um einen materiellen und nicht um einen formellen Fehler (BGH NJW 2011, 627 [628]; LG Bonn NZM 2014, 387 ).
  • AG Hanau, 04.08.2014 - 32 C 172/13

    Erlass Sicherungsanordnung im Prozess auf Räumung & Mietzahlung

  • LG Berlin, 29.11.2017 - 64 S 39/17

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Bindung des Vermieters an das

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