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   VGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 6 S 773/07   

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VGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 6 S 773/07 (https://dejure.org/2007,7102)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.10.2007 - 6 S 773/07 (https://dejure.org/2007,7102)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - 6 S 773/07 (https://dejure.org/2007,7102)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Verbot von Spielgeräten - Fun-Games - mit "Highscore"-Konto

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot von Aufstellung und Betrieb von Spielgeräten (sog. Fun Games) ohne Bauartzulassung oder Erlaubnis; Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an die Begründung einer Beschwerde; Interessenabwägung im Hinblick auf das öffentliche ...

  • Glücksspiel & Recht

    Verbot von Fun Games

  • Judicialis

    GewO § 33c Abs. 1 Satz 1; ; GewO § 33c Abs. 1 Satz 2; ; SpielV § 6a; ; SpielVwV Nr. 6

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten (sog. Fun Games), die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis erhalten haben, sind nach § 6a S: 1 lit. a SpielV verboten, wenn aufgrund erzielter und aufaddierter Punkte "Freispiele" gewährt werden, die noch während des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbeordnung; Spiel-, Wett- und Glücksspielrecht: Freispiele; Fun Games; Geldauszahlung; Geldspielgerät; Gewinnmöglichkeit; Highscore; Magic Games II; Internes Speichermedium; Spielgerät; Spielzeitverlängerung; Weiterspielen; Unterhaltungsspielgerät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Fun Games-Verbot umfassend

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Leitsatz)

    Fun Games-Verbot umfassend

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 461
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2007 - 4 B 1552/06

    Verbot des Aufstellens von Spielgeräten mit der Funktion der Berechtigungen zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 6 S 773/07
    Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, dass Spielgeräte, welche (durch ein Update) nachträglich der neuen Rechtslage angepasst und so verändert worden seien, dass sie nunmehr unter § 6a SpielV fielen, nicht schon "formell illegal" seien, wenn sie kein negatives Prüfverfahren bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durchlaufen haben, dürfte dies zwar zutreffen, da es für die Beurteilung, ob ein Geldspielgerät i. S. des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO vorliegt, dessen Bauart nach § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO von der PTB zugelassen sein muss, auf den zum Einsatz kommenden a k t u e l- l e n Spielablauf ankommen dürfte (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.04.2007, NVwZ-RR 2007, 522 u. Beschl. v. 26.02.2007, NVwZ-RR 2007, 390; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, GewArch 2007, 290; bereits VG Dresden, Beschl. v. 06.07.2006, GewArch 2006, 476; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 08.05.2006, GewArch 2007, 38).

    Denn aufgrund des konkreten Spielablaufs (vgl. hierzu den Vermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.07.2006 über die Vorführung eines solchen Geräts, AS 75 ff. der VG-Akten) stellt bereits der interne Gerätespeicher ein zur späteren Geldauszahlung benutzbares Speichermedium dar (offen gelassen von OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O.); für eine solche ist der vorherige Ausdruck eines Bons auch nicht erforderlich.

    Der auf dem "Highscore"-Konto in Abhängigkeit von der jeweiligen "Spielepower" abspeicherbare Punktestand stellt auch durchaus einen auf der Grundlage von Spielergebnissen erzielten "Gewinn" im Sinne des § 6a Satz 1 b SpielV dar (anders OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O.), da er - bei Zugrundelegung des im Vermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe beschriebenen konkreten Spielablaufs - ebenso wie der Punktestand auf dem "Credit"-Konto - einen Geldwert repräsentieren dürfte.

    Vielmehr werden diese offenbar noch während des laufenden - entgeltlichen - Spiels abgespielt und bieten dabei die Chance, weitere Punkte zu erzielen, sodass es sich um - nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verbotene - Berechtigungen zum Weiterspielen handelt (vgl. auch die neue (Muster-)Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung , den Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 23.10.2006 sowie OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O. u. Beschl. v. 09.03.2007, NVwZ-RR 2007, 389; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.).

    Insofern prägt nicht mehr das Spielvergnügen als solches, sondern die Aussicht auf den - unabhängig von einer späteren Geldauszahlung - jedenfalls erwarteten Gewinn in Form einer nahezu unbegrenzten Spielzeitverlängerung das Spielgeschehen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O. u. Beschl. v. 09.03.2007, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06

    Zur Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für die Durchführung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 6 S 773/07
    Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, dass Spielgeräte, welche (durch ein Update) nachträglich der neuen Rechtslage angepasst und so verändert worden seien, dass sie nunmehr unter § 6a SpielV fielen, nicht schon "formell illegal" seien, wenn sie kein negatives Prüfverfahren bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durchlaufen haben, dürfte dies zwar zutreffen, da es für die Beurteilung, ob ein Geldspielgerät i. S. des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO vorliegt, dessen Bauart nach § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO von der PTB zugelassen sein muss, auf den zum Einsatz kommenden a k t u e l- l e n Spielablauf ankommen dürfte (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.04.2007, NVwZ-RR 2007, 522 u. Beschl. v. 26.02.2007, NVwZ-RR 2007, 390; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, GewArch 2007, 290; bereits VG Dresden, Beschl. v. 06.07.2006, GewArch 2006, 476; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 08.05.2006, GewArch 2007, 38).

    Vielmehr hat es lediglich aufgezeigt, dass es ohne weiteres möglich sei, auch einen aufgrund eines (lediglich auf einem internen Gerätespeicher) abgespeicherten Punktestands erzielten Gewinn zu realisieren, sodass jedenfalls davon auszugehen sei, "dass der Punktestand - gegebenenfalls auch über längere Zeit - in ein zur Geldauszahlung (zumindest) benutzbares Speichermedium (i. S. des § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV) aufgebucht worden ist" (vgl. in diesem Sinne auch VG Stuttgart, Beschl. v. 19.03.2007 - 18 K 2541/07 - HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.; VG Ansbach, Beschl. v. 25.07.2007 - AN 4 S 07.01638 -).

    Vielmehr werden diese offenbar noch während des laufenden - entgeltlichen - Spiels abgespielt und bieten dabei die Chance, weitere Punkte zu erzielen, sodass es sich um - nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verbotene - Berechtigungen zum Weiterspielen handelt (vgl. auch die neue (Muster-)Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung , den Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 23.10.2006 sowie OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O. u. Beschl. v. 09.03.2007, NVwZ-RR 2007, 389; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2007 - 4 B 2653/06

    Einhaltung von Mindestabständen bei der Aufstellung von Geldspielgeräten und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 6 S 773/07
    Vielmehr werden diese offenbar noch während des laufenden - entgeltlichen - Spiels abgespielt und bieten dabei die Chance, weitere Punkte zu erzielen, sodass es sich um - nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verbotene - Berechtigungen zum Weiterspielen handelt (vgl. auch die neue (Muster-)Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung , den Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 23.10.2006 sowie OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O. u. Beschl. v. 09.03.2007, NVwZ-RR 2007, 389; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.).

    Insofern prägt nicht mehr das Spielvergnügen als solches, sondern die Aussicht auf den - unabhängig von einer späteren Geldauszahlung - jedenfalls erwarteten Gewinn in Form einer nahezu unbegrenzten Spielzeitverlängerung das Spielgeschehen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O. u. Beschl. v. 09.03.2007, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 19.03.2007 - 18 K 2541/07

    Rechtmäßigkeit der Anordnung zur sofortigen Entfernung von mehreren Spielgeräten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 6 S 773/07
    Vielmehr hat es lediglich aufgezeigt, dass es ohne weiteres möglich sei, auch einen aufgrund eines (lediglich auf einem internen Gerätespeicher) abgespeicherten Punktestands erzielten Gewinn zu realisieren, sodass jedenfalls davon auszugehen sei, "dass der Punktestand - gegebenenfalls auch über längere Zeit - in ein zur Geldauszahlung (zumindest) benutzbares Speichermedium (i. S. des § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV) aufgebucht worden ist" (vgl. in diesem Sinne auch VG Stuttgart, Beschl. v. 19.03.2007 - 18 K 2541/07 - HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.; VG Ansbach, Beschl. v. 25.07.2007 - AN 4 S 07.01638 -).

    Dafür, dass auch dieses Verbot über den Wortlaut hinaus zumindest voraussetzte, dass eine Nutzung zur - wenn auch späteren - Geldauszahlung konkret vorgesehen ist, ist nichts ersichtlich; dies erscheint im Hinblick auf das mit der Änderung der Spielverordnung beabsichtigte effektive Verbot sog. Fun Games, welche letztlich die Stellung von Geldspielgeräten übernommen hatten (vgl. dazu BR-Drs. 655/05, S. 17 ff.), vielmehr unwahrscheinlich (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Beschl. v. 19.03.2007, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2007 - 4 B 2757/06

    Einordnung von Spielgeräten als solche mit Gewinnmöglichkeit aufgrund ihrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 6 S 773/07
    Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, dass Spielgeräte, welche (durch ein Update) nachträglich der neuen Rechtslage angepasst und so verändert worden seien, dass sie nunmehr unter § 6a SpielV fielen, nicht schon "formell illegal" seien, wenn sie kein negatives Prüfverfahren bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durchlaufen haben, dürfte dies zwar zutreffen, da es für die Beurteilung, ob ein Geldspielgerät i. S. des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO vorliegt, dessen Bauart nach § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO von der PTB zugelassen sein muss, auf den zum Einsatz kommenden a k t u e l- l e n Spielablauf ankommen dürfte (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.04.2007, NVwZ-RR 2007, 522 u. Beschl. v. 26.02.2007, NVwZ-RR 2007, 390; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, GewArch 2007, 290; bereits VG Dresden, Beschl. v. 06.07.2006, GewArch 2006, 476; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 08.05.2006, GewArch 2007, 38).

    Zwar begegnete es rechtlichen Bedenken, wenn aufgrund bloßer Vermutungen von einem Verstoß gegen das Verbot in § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV ausgegangen würde, "Gewinne auszugeben bzw. auszuzahlen" (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.04.2007, NVwZ-RR 2007, 522).

  • VG Aachen, 20.07.2006 - 3 L 295/06

    Fun Games und die neue SpielVO

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 6 S 773/07
    Ein solches ist indes in besonderem Maße geeignet, den mit der Spielverordnung gerade einzudämmenden (vgl. § 33f Abs. 1 GewO) Spieltrieb eines Spielers für einen langen Zeitraum zu wecken (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 20.07.2006 - 3 L 295/06 -).
  • VG Dresden, 06.07.2006 - 1 K 1186/06

    Gewerberecht: Außerbetriebnahme und Entfernung von zulassungs- bzw.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 6 S 773/07
    Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, dass Spielgeräte, welche (durch ein Update) nachträglich der neuen Rechtslage angepasst und so verändert worden seien, dass sie nunmehr unter § 6a SpielV fielen, nicht schon "formell illegal" seien, wenn sie kein negatives Prüfverfahren bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durchlaufen haben, dürfte dies zwar zutreffen, da es für die Beurteilung, ob ein Geldspielgerät i. S. des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO vorliegt, dessen Bauart nach § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO von der PTB zugelassen sein muss, auf den zum Einsatz kommenden a k t u e l- l e n Spielablauf ankommen dürfte (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.04.2007, NVwZ-RR 2007, 522 u. Beschl. v. 26.02.2007, NVwZ-RR 2007, 390; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, GewArch 2007, 290; bereits VG Dresden, Beschl. v. 06.07.2006, GewArch 2006, 476; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 08.05.2006, GewArch 2007, 38).
  • VG Stuttgart, 08.03.2007 - 4 K 2171/07

    Verbotenes Geldspielgerät, das durch die Speicherung von Punkten zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 6 S 773/07
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2007 - 4 K 2171/07 - wird zurückgewiesen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 6 B 10359/06

    Gewerberecht - Bauartzulassung für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 6 S 773/07
    Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, dass Spielgeräte, welche (durch ein Update) nachträglich der neuen Rechtslage angepasst und so verändert worden seien, dass sie nunmehr unter § 6a SpielV fielen, nicht schon "formell illegal" seien, wenn sie kein negatives Prüfverfahren bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durchlaufen haben, dürfte dies zwar zutreffen, da es für die Beurteilung, ob ein Geldspielgerät i. S. des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO vorliegt, dessen Bauart nach § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO von der PTB zugelassen sein muss, auf den zum Einsatz kommenden a k t u e l- l e n Spielablauf ankommen dürfte (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.04.2007, NVwZ-RR 2007, 522 u. Beschl. v. 26.02.2007, NVwZ-RR 2007, 390; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, GewArch 2007, 290; bereits VG Dresden, Beschl. v. 06.07.2006, GewArch 2006, 476; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 08.05.2006, GewArch 2007, 38).
  • VG Ansbach, 25.07.2007 - AN 4 S 07.01638
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 6 S 773/07
    Vielmehr hat es lediglich aufgezeigt, dass es ohne weiteres möglich sei, auch einen aufgrund eines (lediglich auf einem internen Gerätespeicher) abgespeicherten Punktestands erzielten Gewinn zu realisieren, sodass jedenfalls davon auszugehen sei, "dass der Punktestand - gegebenenfalls auch über längere Zeit - in ein zur Geldauszahlung (zumindest) benutzbares Speichermedium (i. S. des § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV) aufgebucht worden ist" (vgl. in diesem Sinne auch VG Stuttgart, Beschl. v. 19.03.2007 - 18 K 2541/07 - HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.; VG Ansbach, Beschl. v. 25.07.2007 - AN 4 S 07.01638 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 6 S 2610/17

    Anforderungen an den Aufstellungsort von Geldspielgeräten

    Das Interesse an der Aufstellung eines Geldspielgeräts bewertet der Senat mit zwei Dritteln des Auffangstreitwerts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1991 - 1 C 1.91 - GewArch. 1992, 62 = juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2007 - 6 S 773/07 - NVwZ-RR 2008, 461 = juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2010 - 1 N 51.10

    Zulassungsbegehren; Ordnungsverfügung; Entfernung von Spielgeräten; Fun Games;

    Ein Spielgerät, dass solche Spielmöglichkeit eröffnet, verstößt bereits gegen § 6 a Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 SpielV, weil damit als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen angeboten und getätigte Einsätze, wenn auch vermittelt durch ein Punktekonto, zurückgewährt werden; Aufstellung und Betrieb sind daher verboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2007 - 6 B 13.07 - GewArch 2007, 425; HessVGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 8 TG 1753/06 - GewArch 2007, 290; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 4 B 1552/06 - NVwZ-RR 2007, 390; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 6 S 773/07 - NVwZ-RR 2008, 461; SächsOVG, Beschluss vom 8. November 2007 - 3 BS 291/06 - ZfWG 2008, 46; NdsOVG, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 7 ME 179/06 - GewArch 2008, 214).

    Hiernach weisen die Ausführungen des Zulassungsvorbringens letztlich einen abweichenden Bewertungsansatz auf, sind aber nicht in der Lage, schlüssig einen Fehler der Auslegung des § 6 a SpielV (grundlegend insoweit HessVGH, Beschluss vom 16. Januar 2007, a.a.O., und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2007, a.a.O.), der das Verwaltungsgericht folgt und deren Bewertungsansatz auch dem beschließenden Senat eher einleuchtet, zu kennzeichnen und damit das Entscheidungsergebnis in Frage zu stellen.

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2008 - 7 ME 179/06

    Zulässigkeit von spielzeitverlängernden Berechtigungen durch Punktgewinne; Verbot

    Die Gelegenheit, unbegrenzt weiterspielen zu können, ist geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken (so auch HessVGH, a.a.O., S. 1742; ebenso VGH B-W, Beschl. v. 11.10.2007 - 6 S 773/07 -, juris).
  • VG Ansbach, 28.08.2008 - AN 4 K 07.03530

    Fun Games; Unterhaltungsspielgeräte, Typ "Magic Games" bzw. "Magic Games II";

    Damit sind auch die Voraussetzungen des § 6a Satz 1 Buchstabe b SpielV erfüllt (vgl. auch z.B. VG Stuttgart, Beschluss vom 8.3.2007, Az. 4 K 2171/01, Juris; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2007, Az. 6 S 773/07, Juris).

    Im Übrigen verweist das erkennende Verwaltungsgericht auch auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2007 (Az. 6 S 773/07, Juris), des Hessischen VGH, Beschluss vom 16.1.2007 (Az. 8 TG 1753/06, GewArch 2007, 290, Juris) sowie des OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.1.2008 (Az. 7 ME 179/06, GewArch 2008, 214, Juris), die ebenfalls dem engen spielrechtlichen Gewinnbegriff, wie er vom OVG Nordrhein-Westfalen in seinem oben genannten Beschluss vom 3. April 2007 vertreten worden ist, nicht folgen.

  • VG Karlsruhe, 11.08.2020 - 14 K 6725/19

    Recht zur Aufstellung von Geldspielgeräten

    Das Interesse an der Aufstellung eines Geldspielgeräts ist mit zwei Dritteln des Auffangstreitwerts zu bewerten und mit der Zahl der aufgestellten drei Geldspielgeräte zu multiplizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1991 - 1 C 1.91 -, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.02.2018 - 6 S 2610/17 -, juris, Rn. 22 und vom 11.10.2007 - 6 S 773/07 -, juris, Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2020 - 6 S 3163/19

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Begrenzung der Zahl der Spielgeräte in

    Das Interesse an der Aufstellung eines Geldspielgeräts bewertet der Senat mit zwei Dritteln des Auffangstreitwerts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1991 - 1 C 1.91 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2007 - 6 S 773/07 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 19.02.2018 - 6 S 2610/17 -, juris Rn. 22).
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