Weitere Entscheidung unten: LSG Hessen, 08.07.2020

Rechtsprechung
   BSG, 18.06.2019 - B 6 SF 9/19 S   

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https://dejure.org/2019,20810
BSG, 18.06.2019 - B 6 SF 9/19 S (https://dejure.org/2019,20810)
BSG, Entscheidung vom 18.06.2019 - B 6 SF 9/19 S (https://dejure.org/2019,20810)
BSG, Entscheidung vom 18. Juni 2019 - B 6 SF 9/19 S (https://dejure.org/2019,20810)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - beabsichtigte Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer - Beschwerde gegen eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung - Anfall von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGG § 197a Abs. 1 S. 1
    Erinnerung gegen die Festsetzung von Gerichtskosten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.11.2018 - B 10 ÜG 21/18 S
    Auszug aus BSG, 18.06.2019 - B 6 SF 9/19 S
    Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 1. Februar 2019 - B 10 ÜG 21/18 S - wird zurückgewiesen.

    Der 10. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 12.11.2018 (B 10 ÜG 21/18 S) eine Beschwerde des Antragstellers und hiesigen Erinnerungsführers zum BSG, die gegen einen Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Entschädigungsklage versagenden Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.10.2018 (L 37 SF 257/18 EK SO) gerichtet war, als unzulässig - weil nicht statthaft - verworfen.

    Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des BSG hat in der Schlusskostenrechnung vom 1.2.2019 die vom Antragsteller (Erinnerungsführer) zu tragenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG (B 10 ÜG 21/18 S) gemäß Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses (KV - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auf 60 Euro festgesetzt.

    Insbesondere ergibt sich die von der Handhabung des 8. Senats (Beschluss B 8 SO 63/18 B vom 20.11.2018) abweichende Kostenentscheidung im Beschluss des 10. Senats vom 12.11.2018 (B 10 ÜG 21/18 S) allein daraus, dass das Gesetz die Rechtsgrundlagen für die Kostenentscheidung in den jeweiligen Verfahren unterschiedlich ausgestaltet hat (s oben unter a) aa)).

  • BSG, 20.11.2018 - B 8 SO 63/18 B
    Auszug aus BSG, 18.06.2019 - B 6 SF 9/19 S
    In dem von ihm zeitgleich betriebenen Verfahren B 8 SO 63/18 B habe der 8. Senat des BSG mit Beschluss vom 20.11.2018 entschieden, dass die Bewilligung von PKH für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt und die Beschwerde als unzulässig verworfen werde, aber Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten seien.

    Insbesondere ergibt sich die von der Handhabung des 8. Senats (Beschluss B 8 SO 63/18 B vom 20.11.2018) abweichende Kostenentscheidung im Beschluss des 10. Senats vom 12.11.2018 (B 10 ÜG 21/18 S) allein daraus, dass das Gesetz die Rechtsgrundlagen für die Kostenentscheidung in den jeweiligen Verfahren unterschiedlich ausgestaltet hat (s oben unter a) aa)).

  • BGH, 07.05.2012 - IX ZB 20/12

    Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG

    Auszug aus BSG, 18.06.2019 - B 6 SF 9/19 S
    b) Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung in dem genannten Beschluss des 10. Senats, welche den Antragsteller (Erinnerungsführer) auf der Grundlage des § 197a Abs. 1 S 1 SGG zum Kostenschuldner bestimmt hat (§ 29 Nr. 1 GKG) , grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl BGH Beschluss vom 7.5.2012 - IX ZB 20/12 - Juris RdNr 2 mwN) .
  • BFH, 13.04.2016 - III B 16/15

    Beschwerde des Kostenschuldners gegen BFH-Entscheidung über die Erinnerung gegen

    Auszug aus BSG, 18.06.2019 - B 6 SF 9/19 S
    Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft (§ 66 Abs. 3 S 2 und 3 GKG - s hierzu BFH Beschluss vom 13.4.2016 - III B 16/15 - BFH/NV 2016, 1302 RdNr 10).
  • BSG, 01.06.2017 - B 10 ÜG 30/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsgebühren bei

    Auszug aus BSG, 18.06.2019 - B 6 SF 9/19 S
    Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die soziale Schutzbedürftigkeit von Personen, die unmittelbar Sozialleistungen gerichtlich geltend machen, deutlich höher ist als von Personen, die Geldentschädigung wegen eines vermeintlich überlagen sozialgerichtlichen Verfahrens verlangen (vgl BSG Beschluss vom 1.6.2017 - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr. 14 RdNr 19).
  • BSG, 29.06.2020 - B 5 SF 9/20 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einwendungen gegen die Kostenerhebung trotz

    Diese Kostengrundentscheidung ist grundsätzlich verbindlich und im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht nachzuprüfen (vgl BGH Beschluss vom 4.9.2017 - II ZR 59/16 - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 18.6.2019 - B 6 SF 9/19 S - juris RdNr 10) .
  • BSG, 08.03.2021 - B 2 U 2/21 S

    Erinnerung gegen eine Kostengrundentscheidung des BSG

    Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist jedoch die Kostengrundentscheidung des Gerichts, die den Erinnerungsführer zum Kostenschuldner bestimmt hat (§ 29 Nr. 1 GKG) , ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl BSG Beschluss vom 29.6.2020 - B 5 SF 9/20 S - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 18.6.2019 - B 6 SF 9/19 S - juris RdNr 10; BGH Beschluss vom 4.9.2017 - II ZR 59/16 - juris RdNr 5 mwN) .
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.02.2021 - VerfGH 174/20

    Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche Kostengrundentscheidung und

    Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer im Rahmen der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung auch nicht mit Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung gehört werden (vgl. BSG, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - B 6 SF 9/19 S, juris, Rn. 10, und vom 29. Juni 2020 - B 5 SF 9/20 S, juris, Rn. 10).
  • BSG, 23.04.2021 - B 5 SF 2/21 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenerinnerung - Verhältnis des Verfahrens nach

    Für einen weiteren, auf eine Beschwerde hin eingeleiteten Rechtszug fallen hingegen Gerichtsgebühren an (vgl Nr. 1812, 5502, 6502, 7504 KV; s hierzu Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl 2021, GKG KV 7500-7504 RdNr 3; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl 2020, § 127 RdNr 72; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Aufl 2020, RdNr 236 f, 1092; ebenso BVerwG Beschluss vom 10.6.2013 - 5 KSt 7/13 ua - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 18.6.2019 - B 6 SF 9/19 S - juris RdNr 9 mwN; BayVGH Beschluss vom 25.9.2020 - 23 C 20.1933 - juris RdNr 10) .
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Rechtsprechung
   LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19 EK AS   

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https://dejure.org/2020,49060
LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19 EK AS (https://dejure.org/2020,49060)
LSG Hessen, Entscheidung vom 08.07.2020 - L 6 SF 9/19 EK AS (https://dejure.org/2020,49060)
LSG Hessen, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - L 6 SF 9/19 EK AS (https://dejure.org/2020,49060)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19

    Rechtsschutz bei unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19
    Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 6/19 EK AS, L 6 SF 7/19 EK AS und L 6 SF 8/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.

    Der Kläger hat zwar diese Frist nicht eingehalten; wegen des von ihm rechtzeitig gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe und der unverzüglichen Klageerhebung nach deren Bewilligung ist die mit dem Verstreichen der Frist in der Regel verbundene Verwirkung jedoch nicht eingetreten; über den Wiedereinsetzungsantrag muss der Senat daher nicht entscheiden, weil der Kläger der Wiedereinsetzung nicht bedarf (vgl. zu alledem ausführlich das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 6 SF 8/19 EK AS).

    Zudem stellt sich das Verhalten des Klägers im hiesigen Ausgangsverfahren als Ausprägung eines Musters dar, das sich in ganz ähnlicher Weise auch in den Ausgangsverfahren zu den parallel erhobenen Entschädigungsklagen L 6 SF 7/19 und L 6 SF 8/19 finden lässt: Auch dort hat der Kläger das jeweilige Verfahren über lange Zeit selbst nicht betrieben, vielmehr die jeweilige Klage und die jeweilige Berufung nicht oder erkennbar unzureichend begründet und weiteren Vortrag angekündigt, dann aber nicht gehalten, gerichtliche Anfragen trotz Erinnerung hieran unbeantwortet gelassen und erst auf die Ankündigung einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit einer Verzögerungsrüge reagiert - auch dort verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht, wobei er die bewilligte Möglichkeit zur Akteneinsicht ebenfalls nicht wahrgenommen hat.

    Wegen der Voraussetzungen im Einzelnen kann auf die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren L 6 SF 6/19 EK AS und L 6 SF 8/19 EK AS Bezug genommen werden.

  • LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 SF 24/17
    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19
    Wegen der Einzelheiten kann auf das Urteil des Senats vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR - Bezug genommen werden.

    cc) Dem steht zunächst die übliche Bearbeitungs- und Überlegungsfrist des Gerichts von zwölf Monaten gegenüber (vgl. zu dieser BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rn. 53; Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -).

    Da die von einem Beteiligten hinzunehmende Dauer des Verfahrens sich letztlich daran bemisst, welche Wartezeit ihm im Einzelfall zugemutet werden kann (vgl. so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, juris, Rn. 44), ist es sachgerecht, insbesondere das Verhalten des Entschädigungsklägers und dessen Bemühungen um eine Prozessförderung beziehungsweise umgekehrt dessen Mitwirkung an einer Verfahrensverzögerung in die Wertung mit einzustellen (Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2020 - L 13 SF 5/19

    Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens; Bloße

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19
    Wenn ein Beteiligter - wie hier der Kläger - auf eine entsprechende Anfrage trotz Erinnerung nicht reagiert, erscheint es treuwidrig, wenn er später eine dadurch eingetretene Verzögerung rügt (vgl. zur Zurechnung einer Zeit der Inaktivität, die dadurch entsteht, dass der Entschädigungskläger Fragen des Gerichts im Ausgangsverfahren nicht beantwortet, auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Mai 2020 - L 13 SF 5/19 EK AS -, juris).

    Auch im hiesigen Verfahren ist ein Entschädigungsanspruch in Geld ausgeschlossen, weil die dem Entschädigungsverfahren zugrunde liegende Klage aussichtslos und dies für den Kläger erkennbar war (vgl. in diesem Sinne auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Mai 2020 - L 13 SF 5/19 EK AS -, juris) und er durch sein Gesamtverhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat (vgl. hierzu die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 17/3802 S. 20 sowie BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75, Rn. 45).

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 6/19

    Rechtsschutz bei unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verahrens

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19
    Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 6/19 EK AS, L 6 SF 7/19 EK AS und L 6 SF 8/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.

    Wegen der Voraussetzungen im Einzelnen kann auf die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren L 6 SF 6/19 EK AS und L 6 SF 8/19 EK AS Bezug genommen werden.

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 7/19

    Rechtsschutz bei unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19
    Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 6/19 EK AS, L 6 SF 7/19 EK AS und L 6 SF 8/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.

    Zudem stellt sich das Verhalten des Klägers im hiesigen Ausgangsverfahren als Ausprägung eines Musters dar, das sich in ganz ähnlicher Weise auch in den Ausgangsverfahren zu den parallel erhobenen Entschädigungsklagen L 6 SF 7/19 und L 6 SF 8/19 finden lässt: Auch dort hat der Kläger das jeweilige Verfahren über lange Zeit selbst nicht betrieben, vielmehr die jeweilige Klage und die jeweilige Berufung nicht oder erkennbar unzureichend begründet und weiteren Vortrag angekündigt, dann aber nicht gehalten, gerichtliche Anfragen trotz Erinnerung hieran unbeantwortet gelassen und erst auf die Ankündigung einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit einer Verzögerungsrüge reagiert - auch dort verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht, wobei er die bewilligte Möglichkeit zur Akteneinsicht ebenfalls nicht wahrgenommen hat.

  • BVerfG, 27.09.2011 - 1 BvR 232/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19
    Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich (vgl. am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 - juris; BVerfG, Beschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 -, juris), zumal Zügigkeit und Verfahrensbeschleunigung keine absoluten Werte darstellen, sondern stets im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz und dem damit korrespondierenden Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer gründlichen und zutreffenden Bearbeitung durch das Gericht, zu sehen sind.
  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19
    Auch im hiesigen Verfahren ist ein Entschädigungsanspruch in Geld ausgeschlossen, weil die dem Entschädigungsverfahren zugrunde liegende Klage aussichtslos und dies für den Kläger erkennbar war (vgl. in diesem Sinne auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Mai 2020 - L 13 SF 5/19 EK AS -, juris) und er durch sein Gesamtverhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat (vgl. hierzu die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 17/3802 S. 20 sowie BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75, Rn. 45).
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19
    cc) Dem steht zunächst die übliche Bearbeitungs- und Überlegungsfrist des Gerichts von zwölf Monaten gegenüber (vgl. zu dieser BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rn. 53; Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -).
  • BFH, 26.10.2016 - X K 2/15

    Entschädigungsklage: Verfahrensförderung - Verzögerungsrüge

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19
    Wie eine verfrüht erhobene bleibt eine rechtsmissbräuchliche Verzögerungsrüge selbst jedoch unwirksam (vgl. für die verfrüht erhobene Rüge BFH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - X K 2/15 -, BFHE 255, 407, Rn. 46).
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19
    Da die von einem Beteiligten hinzunehmende Dauer des Verfahrens sich letztlich daran bemisst, welche Wartezeit ihm im Einzelfall zugemutet werden kann (vgl. so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, juris, Rn. 44), ist es sachgerecht, insbesondere das Verhalten des Entschädigungsklägers und dessen Bemühungen um eine Prozessförderung beziehungsweise umgekehrt dessen Mitwirkung an einer Verfahrensverzögerung in die Wertung mit einzustellen (Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -).
  • BVerfG, 30.08.2016 - 2 BvC 26/14

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2017 - L 15 SF 18/16

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen

  • BSG, 23.10.2017 - B 4 AS 49/17 BH
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2013 - L 11 SF 398/13
  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19
    Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 6/19 EK AS, L 6 SF 7/19 EK AS und L 6 SF 9/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.

    Zudem stellt sich das Verhalten des Klägers im hiesigen Ausgangsverfahren als Ausprägung eines Musters dar, das sich in ganz ähnlicher Weise auch in den Ausgangsverfahren zu den parallel erhobenen Entschädigungsklagen L 6 SF 7/19 und L 6 SF 9/19 finden lässt: Auch dort hat der Kläger das jeweilige Verfahren über lange Zeit selbst nicht betrieben, vielmehr die jeweilige Klage und die jeweilige Berufung nicht oder erkennbar unzureichend begründet und weiteren Vortrag angekündigt, dann aber nicht gehalten, gerichtliche Anfragen trotz Erinnerung hieran unbeantwortet gelassen und erst auf die Ankündigung einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit einer Verzögerungsrüge reagiert - auch dort verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht, wobei er die bewilligte Möglichkeit zur Akteneinsicht ebenfalls nicht wahrgenommen hat.

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 7/19
    Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 6/19 EK AS, L 6 SF 8/19 EK AS und L 6 SF 9/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.

    Zudem stellt sich das Verhalten des Klägers im hiesigen Ausgangsverfahren als Ausprägung eines Musters dar, das sich in ganz ähnlicher Weise auch in den Ausgangsverfahren zu den parallel erhobenen Entschädigungsklagen L 6 SF 8/19 und L 6 SF 9/19 finden lässt: Auch dort hat der Kläger das jeweilige Verfahren über lange Zeit selbst nicht betrieben, vielmehr die jeweilige Klage und die jeweilige Berufung nicht oder erkennbar unzureichend begründet und weiteren Vortrag angekündigt, dann aber nicht gehalten, gerichtliche Anfragen trotz Erinnerung hieran unbeantwortet gelassen und erst auf die Ankündigung einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit einer Verzögerungsrüge reagiert - auch dort verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht, wobei er die bewilligte Möglichkeit zur Akteneinsicht ebenfalls nicht wahrgenommen hat.

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 6/19
    Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 7/19 EK AS, L 6 SF 8/19 EK AS und L 6 SF 9/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.
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