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   LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2006 - 6 Sa 1015/05   

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https://dejure.org/2006,10118
LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2006 - 6 Sa 1015/05 (https://dejure.org/2006,10118)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.07.2006 - 6 Sa 1015/05 (https://dejure.org/2006,10118)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Juli 2006 - 6 Sa 1015/05 (https://dejure.org/2006,10118)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Änderungskündigung wegen Lohnminderung; Umsatzrückgang als Grund einer betrieblichen Kündigung; Wirksamkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

  • Judicialis

    BGB § 119; ; BGB § 121; ; BGB § 124; ; BGB § 124 Abs. 1; ; BetrVerfG § 102; ; BetrVerfG § 103; ; KSchG § 1 Abs. 2; ; KSchG § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, 2 § 2
    Unwirksame Änderungskündigung zur Lohnkürzung bei Umsatzrückgang in Konzernunternehmen - unzureichende Darlegungen zur wirtschaftlichen Notlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Änderungskündigung zum Zweck der Lohnreduzierung ? Existenzgefährdende wirtschaftliche Lage erforderlich ? Darlegung der Notlage muss einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Änderungskündigung zum Zweck der Lohnreduzierung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 1761
 
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2009 - 10 Ta 224/09

    Rechtsanwaltsvergütung - Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung

    Dieses Verfahren (Az. 6 Sa 1015/05) endete mit Urteil vom 20.07.2006.

    Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 09.03.2009 verlangt der Kläger u.a. die Festsetzung einer zweiten Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 600, 00 für das Berufungsverfahren 10 Sa 234/08, nachdem bereits EUR 600, 00 für das Berufungsverfahren 6 Sa 1015/05 festgesetzt worden sind.

    Zur Begründung führt er aus, die im Berufungsverfahren 6 Sa 1015/05 bereits entstandene Verfahrensgebühr sei auf die erneute Verfahrensgebühr für das Verfahren 10 Sa 234/08 nach Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper nicht anzurechnen.

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