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   LAG München, 06.05.1997 - 6 Sa 1026/96   

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https://dejure.org/1997,8240
LAG München, 06.05.1997 - 6 Sa 1026/96 (https://dejure.org/1997,8240)
LAG München, Entscheidung vom 06.05.1997 - 6 Sa 1026/96 (https://dejure.org/1997,8240)
LAG München, Entscheidung vom 06. Mai 1997 - 6 Sa 1026/96 (https://dejure.org/1997,8240)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung eines Arbeitverhälnisses durch Befristung; Plötzlich geänderte Vergütungsregelung unter Aufgabe der tarifvertraglichen Bezugnahme; Befristungskontrolle mehrerer aneinandergereihter Arbeitsverhältnisse; Sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 620
    Arbeitsverhältnis: Befristung - Studentischer Botendienst eines Flughafens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 259/89

    Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten

    Auszug aus LAG München, 06.05.1997 - 6 Sa 1026/96
    Fehlt es an einem sachlichen Grund für die Befristung, so liegt eine objektiv funktionswidrige und deshalb objektiv mißbräuchliche Vertragsgestaltung vor mit der Folge, dass sich der Arbeitgeber auf die Befristung nicht berufen kann (vgl. BAG Urteil vom 4. April 1990, BAGE 65, 86, 94 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    So hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Entscheidungen vom 18. August 1982 und 13. Februar 1985 (- 7 AZR 353/80 und 345/82 - beide n.v.) ebenso wie in der Entscheidung vom 4. April 1990 (- 7 AZR 259/89 - BAGE 65, 86 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) die Vereinbarung von befristeten Arbeitsverträgen mit Studenten für zulässig erachtet, weil die Befristung den Studenten jeweils die Möglichkeit gegeben hatte, die Erfordernisse des Studiums mit denen des Arbeitsverhältnisses miteinander zu vereinbaren.

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81

    Erwerbsquelle - Lehrauftrag - Schutzbedürftigkeit - Teilzeitbeschäftigte Lehrer -

    Auszug aus LAG München, 06.05.1997 - 6 Sa 1026/96
    Ein vernünftiger, verantwortungsbewußt denkender Arbeitgeber schließt in einem solchen Falle einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit und kündigt ihn, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Arbeitsverhältnis zu beenden (BAG Urteil vom 14. Januar 1982, BAGE 37, 305 = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 191/92

    Befristung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende

    Auszug aus LAG München, 06.05.1997 - 6 Sa 1026/96
    Soll die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf diesen Sachgrund gestützt werden, hängt die Wirksamkeit der Befristung von der voraussichtlichen künftigen Entwicklung ab, deren Beurteilung dem Arbeitgeber obliegt (vgl. BAG Urteil vom 25. November 1992 - 7 AZR 191/92 - AP Nr. 150 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 695/93

    Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten

    Auszug aus LAG München, 06.05.1997 - 6 Sa 1026/96
    Insoweit folgt die Berufungskammer den Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 und 7 AZR 826/93.
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG München, 06.05.1997 - 6 Sa 1026/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 8. Mai 1985, BAGE 49, 73, 79 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe) ist bei mehreren hintereinandergereihten Arbeitsverhältnissen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen.
  • BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 353/80
    Auszug aus LAG München, 06.05.1997 - 6 Sa 1026/96
    So hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Entscheidungen vom 18. August 1982 und 13. Februar 1985 (- 7 AZR 353/80 und 345/82 - beide n.v.) ebenso wie in der Entscheidung vom 4. April 1990 (- 7 AZR 259/89 - BAGE 65, 86 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) die Vereinbarung von befristeten Arbeitsverträgen mit Studenten für zulässig erachtet, weil die Befristung den Studenten jeweils die Möglichkeit gegeben hatte, die Erfordernisse des Studiums mit denen des Arbeitsverhältnisses miteinander zu vereinbaren.
  • BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 826/93
    Auszug aus LAG München, 06.05.1997 - 6 Sa 1026/96
    Insoweit folgt die Berufungskammer den Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 und 7 AZR 826/93.
  • BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 561/97

    Befristetes Arbeitsverhältnis eines Studenten

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. Mai 1997 - 6 Sa 1026/96 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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