Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 06.02.2003 - 6 Sa 1122/02 |
Zitiervorschläge
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - 6 Sa 1122/02 (https://dejure.org/2003,9187)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,9187) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages; Erforderlichkeit einer Prognose des Arbeitgebers, wann der zu vertretene Mitarbeiter wieder zurückkehren wird; Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers zur Verteilung des vorhandenen Arbeitsanfalls
- Judicialis
BErzGG § 21; ; BAT § 50; ; BAT § 50 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BErzGG § 21; BAT § 50 Abs. 1
Arbeitsverhältnis - Mehrfache Befristung - rechtsportal.de
BErzGG § 21 ; BAT § 50 Abs. 1
Arbeitsverhältnis - Mehrfache Befristung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 23.09.2002 - 8 Ca 1472/02
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.02.2003 - 6 Sa 1122/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 328/97
Mehrfach befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.02.2003 - 6 Sa 1122/02
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung (7 AZR 328/97 = AP Nr. 204 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag) ausgeführt, dass bei mehrfacher Befristung und Abschluss des letzten Zeitvertrages konkrete Anhaltspunkte für die Prognose zum künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs vorliegen müssen, die sich auf die zu erwartende Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters beziehen. - BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84
Befristeter Arbeitsvertrag
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.02.2003 - 6 Sa 1122/02
Diese Aussage des Bundesarbeitsgerichtes im Urteil vom 08.05.1985 (AZ: 7 AZR 191/84 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB, befristeter Arbeitsvertrag) ist in keiner der nachfolgenden Entscheidung angetastet worden, weil es nämlich in der Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers steht, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, ob er die Tätigkeiten, die der Mitarbeiter eigentlich zu verrichten hätte, überhaupt durch neue Kräfte erledigen lässt oder aber, wenn er sich dazu entschließt, den vorhandenen Arbeitsanfall verteilt.