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   LAG Rheinland-Pfalz, 14.12.2006 - 6 Sa 146/06   

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https://dejure.org/2006,18148
LAG Rheinland-Pfalz, 14.12.2006 - 6 Sa 146/06 (https://dejure.org/2006,18148)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.12.2006 - 6 Sa 146/06 (https://dejure.org/2006,18148)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 6 Sa 146/06 (https://dejure.org/2006,18148)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch bei nicht mehr erfolgtem Abschluss einer Mehrarbeitspauschalenregelung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Mehrfache und regelmäßige Zusicherung einer Überstundenvergütung

  • Judicialis

    MTV § 4; ; MTV § 4 Ziff. 5; ; MTV § 14; ; MTV § 14 Ziff. 1; ; MTV § 14 Ziff. 2; ; MTV § 26; ; BGB § 275 Abs. 1; ; BGB § 280; ; BGB § 283; ; BGB § 362; ; ZPO § 287 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei schuldhafter Verzögerung einer Pauschalvereinbarung zur Überstundenvergütung - sonstiger Anspruch im Sinne tariflicher Ausschlussfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 30.06.2011 - T-4/10

    Al Saadi / Kommission

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.12.2006 - 6 Sa 146/06
    Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger bei seiner Bestellung zum Einsatzleiter von der Tarifgruppe T 4/4 in die Tarifgruppe T 4/10 höhergruppiert worden sei, nachdem ihn die Beklagte habe in die Tarifgruppe T 4/7 einreihen wollen.

    Man habe sich für den Tarifgruppensprung in die T 4/10 verständigt, um den Anteil der Mehrarbeit, die bis dahin angefallen sei, zu vergüten.

    Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Überstunden ab dem Zeitraum 01.04.2004 durch die Höhergruppierung abgegolten sein sollen, weil die Beklagte zum einen permanent Überstundenleistungen bestreite und die Höhergruppierung in T 4/10 deshalb vom Kläger gefordert wurde, weil er wusste, dass andere Kollegen, die als Einsatzleiter mit Kundendienst mit gleicher Tätigkeit betraut waren, so eingruppiert gewesen sind.

    Darüber hinaus sei durch die Höhergruppierung in die Gruppe T 4/10 Überstunden pauschal abgegolten worden.

    Der Einwand der Beklagten, die Erhöhung der Vergütung von T 4/7 zu T 4/10 solle die geleisteten Überstunden abdecken ist deshalb nicht berechtigt, weil gegen diese Annahme zum einen spricht, dass sie nicht Gegenstand der Gespräche gewesen sind, da es keinen Sinn macht, wenn die Höhergruppierung des Klägers im August 2001 zum Juni 2001 stattfindet, was sich aus dem Schreiben vom 17.08.2001 (Bl. 75 d. A.) ergibt, noch im Februar und Mai 2002 Gespräche über eine Mehrarbeitspauschale zu führen, da hierfür keinerlei Anlass gegeben ist, wenn die Überstundenregelung bereits durch die Erhöhung der Vergütung erledigt ist.

    Dies mag jedoch auf sich beruhen, da nicht erwiesen ist, dass der Tarifsprung von T 4/4 zu T 4/7 und schließlich T 4/10 die Abgeltung der Überstunden darstellen soll, weil dies auch mit der Schriftform des Ausgangssarbeitsvertrages, welcher trotz Änderung der Position des Klägers ansonsten unverändert bestehen soll, nicht vereinbar ist.

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