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   LAG Hamburg, 07.10.2016 - 6 Sa 21/16   

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https://dejure.org/2016,43226
LAG Hamburg, 07.10.2016 - 6 Sa 21/16 (https://dejure.org/2016,43226)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2016 - 6 Sa 21/16 (https://dejure.org/2016,43226)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2016 - 6 Sa 21/16 (https://dejure.org/2016,43226)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 BGB, § 242 BGB
    Fehlerhafte Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • IWW

    § 613a Abs. 2 S. 2 BGB, § ... 613a Abs. 5 BGB, § 613a BGB, § 613a Abs. 6 BGB, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, § 242 BGB, § 613 a Abs. 2 S. 2 BGB, § 613 a Abs. 6 S. 1 BGB, RL 2001/23/EG, § 2 a SchwarzArbG, § 91 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • hensche.de

    Betriebsübergang, Widerspruchsrecht

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung und Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a; BGB § 242
    Fehlerhafte Unterrichtung über einen Betriebsübergang (§ 613a Abs. 5 BGB ) - Verwirkung des Widerspruchsrechts aus § 613a Abs. 6 BGB

  • rechtsportal.de

    BGB § 613a; BGB § 242
    Anforderungen an die Unterrichtung der Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Unterrichtung über einen Betriebsübergang und das Widerspruchsrecht

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Widerspruch mehr als 8 Jahre nach Betriebsübergang?

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlerhafte Information zum Betriebsübergang und Widerspruchsrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.10.2016 - 6 Sa 21/16
    Doch ist das Zeitmoment in so schwerwiegender Weise verwirklicht, dass weniger gewichtige Umstände ausreichen, um von einer Erfüllung des Umstandsmoments ausgehen zu können (BAG 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 27).

    Auch wenn die Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 S. 1 BGB nicht zu laufen beginnt, weil keine ordnungsgemäße Unterrichtung erfolgt ist, oder diese nicht vollständig war, und damit keine gesetzlich festgelegte zeitliche Grenze für die Erklärung des Widerspruchs existiert, kann jenes Widerspruchsrecht verwirkt werden (BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 25; ErfK/Preis 15. Aufl. § 613a BGB Rdnr. 97).

    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (st. Rspr. des BAG, vgl.: BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 25; BAG 22.06.2011 - 8 AZR 752/09 - juris Rn 28; BAG 12.11.2009 - 8 AZR 751/07 - juris Rn 22f.).

    Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist in der Richtlinie nicht vorgesehen, jedoch vom EuGH als sich nach nationalem Recht bestimmend anerkannt (EuGH, 24.1.2002 - C 51/00 - juris; BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 25).

    So erkennt der EuGH bspw. bei Ausschlussfristen das Interesse an Rechtssicherheit an, da mit solchen Fristen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird (EuGH, 8.7.2010 - C 246/09 - juris; BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris).

    Das Widerspruchsrecht muss den Arbeitnehmern nicht unbegrenzt, sondern nur so lange erhalten bleiben, wie es für eine effektive und verhältnismäßige Sanktionierung des Unterrichtungsfehlers geboten ist (BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 25).

    Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und sozialer Wirklichkeit beseitigt werden; die Rechtslage wird der sozialen Wirklichkeit angeglichen (BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 26; BAG 12.12.2006 - 9 AZR 747/06 - juris Rn 17).

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn. 26).

    Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig, d.h. beide Elemente sind bildhaft im Sinne "kommunizierender Röhren" miteinander verbunden (BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 27; BAG 22.6.2011 - 8 AZR 752/09 - juris Rn 30).

    Umgekehrt gilt: je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 27; BAG 22.6.2011 - 8 AZR 752/09 - juris Rn 30).

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 27; BAG, 22.4.2010 - 8 AZR 871/07 - juris Rn 29).

    Bei der gebotenen Abwägung (vgl. BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn. 26) des auf Seiten der Beklagten begründeten schützenswerten Vertrauens mit dem Interesse des Klägers an der Ausübung seines Widerspruchsrechts überwiegt der Vertrauensschutz zugunsten der Beklagten.

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 752/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.10.2016 - 6 Sa 21/16
    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (st. Rspr. des BAG, vgl.: BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 25; BAG 22.06.2011 - 8 AZR 752/09 - juris Rn 28; BAG 12.11.2009 - 8 AZR 751/07 - juris Rn 22f.).

    Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig, d.h. beide Elemente sind bildhaft im Sinne "kommunizierender Röhren" miteinander verbunden (BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 27; BAG 22.6.2011 - 8 AZR 752/09 - juris Rn 30).

    Umgekehrt gilt: je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 27; BAG 22.6.2011 - 8 AZR 752/09 - juris Rn 30).

    Daneben können aber auch andere Verhaltensweisen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in der Gesamtschau des zu berücksichtigenden Einzelfalles ein entsprechendes Umstandsmoment erfüllen (vgl. BAG, 15.3.2012 - 8 AZR 700/10 - juris Rn. 37f.; BAG 22.6.2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 38).

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 700/10

    Betriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses -

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.10.2016 - 6 Sa 21/16
    Es fehlten die erforderlichen Angaben zum Sitz der Gesellschaft und zum zuständigen Registergericht (vgl. hierzu etwa BAG 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 - juris Rn. 24).

    Das ist ein extrem schwerwiegend verwirklichtes Zeitmoment (vgl. BAG, 15.3.2012 - 8 AZR 700/10 - juris Rn. 33).

    Daneben können aber auch andere Verhaltensweisen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in der Gesamtschau des zu berücksichtigenden Einzelfalles ein entsprechendes Umstandsmoment erfüllen (vgl. BAG, 15.3.2012 - 8 AZR 700/10 - juris Rn. 37f.; BAG 22.6.2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 38).

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.10.2016 - 6 Sa 21/16
    Dabei stellen sich als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt - z. B. der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. die Hinnahme einer vom Betriebserwerber ausgesprochenen Kündigung - oder durch welche das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird (vgl. BAG, 23.7.2009 - 8 AZR 357/08 - juris Rn. 45).

    Die Beklagte kann sich als Veräußerin des Betriebs auf die Kenntnis der D1 GmbH bzw. C1 GmbH als Betriebserwerberin in Bezug auf die dargelegten Umstände berufen, da es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht, insoweit den Betriebsveräußerer und den Betriebserwerber als Einheit zu behandeln (vgl. BAG, 23.7.2009 - 8 AZR 357/08 - juris Rn. 48).

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.10.2016 - 6 Sa 21/16
    Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken (BAG, 24.7.2008 - 8 AZR 175/07 -juris Rn 27).

    Hierbei genügen - wie bereits ausgeführt - bei deutlich verwirklichtem Zeitmoment weniger gewichtige Umstände, um von der Verwirklichung des Umstandsmoments ausgehen zu können (vgl. auch BAG, 24.7.2008, 8 AZR 205/07; BAG, 24.7.2008, 8 AZR 175/07; zit. nach juris).

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 558/08

    Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.10.2016 - 6 Sa 21/16
    Die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nicht in Lauf gesetzt (BAG 23.07.2009 - 8 AZR 558/08 - juris Rn 21).

    Dazu muss diese Unterrichtung vollständig und richtig sein (BAG 23.07.2009 - 8 AZR 558/08 - juris Rn. 21).

  • ArbG Hamburg, 16.03.2016 - 28 Ca 387/15

    Betriebsübergang: mangelhaftes Unterrichtungsschreiben - Verwirkung des

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.10.2016 - 6 Sa 21/16
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. März 2016 - Az. 28 Ca 387/15 - abgeändert.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. März 2016 - 28 Ca 387/15 -abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 734/08

    Betriebsübergang - fehlende Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung -

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.10.2016 - 6 Sa 21/16
    Soweit der Kläger ab dem 1. Januar 2006 zunächst ohne Widerspruch bei der D1 GmbH (bzw. der C1 GmbH) weitergearbeitet hat, begründet dies zwar für sich allein betrachtet noch keine Verwirkung seines Widerspruchsrechts (st. Rspr. des BAG, vgl. nur BAG, 20.5.2010 - 8 AZR 734/08 - juris Rn. 26).
  • LAG Thüringen, 09.08.2016 - 1 Sa 21/16

    Fehlerhafte Unterrichtung der Beschäftigten über Teilbetriebsübergang;

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.10.2016 - 6 Sa 21/16
    Die vorliegende Entscheidung weicht von der Entscheidung des LAG Thüringen vom 9. August 2016 (1 Sa 21/16) in einem Parallelfall insoweit ab, als es anders als das LAG Thüringen "reaktive" Verhaltensweisen des Klägers im laufenden Arbeitsverhältnis ausreichen lässt, um das Umstandsmoment anzunehmen.
  • BAG, 12.12.2006 - 9 AZR 747/06

    Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung - Verwirkung -

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.10.2016 - 6 Sa 21/16
    Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und sozialer Wirklichkeit beseitigt werden; die Rechtslage wird der sozialen Wirklichkeit angeglichen (BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 26; BAG 12.12.2006 - 9 AZR 747/06 - juris Rn 17).
  • BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 871/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 205/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 303/05

    Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 808/07

    Schadensersatz: Abfindungsanspruch wegen Auflösungsverschuldens oder aus dem

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco

  • BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 751/07

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung - Schadensersatz

  • LAG Köln, 08.12.2016 - 8 Sa 538/16

    Betriebsübergang; Widerspruch; Verwirkung

    Insoweit folgt das Berufungsgericht den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 7.10.2016- 6 Sa 21/16) in einem ähnlich gelagerten Fall.

    In Bezug auf den hier vorliegenden Unterrichtungsmangel wäre es angesichts der konkreten Umstände des Falls auch unter Berücksichtigung des Ziels, Unterrichtungsfehler effektiv zu sanktionieren, nicht verhältnismäßig, wenn dem Widerspruchsrecht nach Ablauf von fast 8 Jahren noch Wirkung zukäme (vgl. dazu LAG Hamburg 7.10.2016- 6 Sa 21/16).

  • LAG Köln, 08.12.2016 - 8 Sa 540/16

    Betriebsübergang; Widerspruch; Verwirkung

    Insoweit folgt das Berufungsgericht den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 7.10.2016- 6 Sa 21/16) in einem ähnlich gelagerten Fall.

    In Bezug auf den hier vorliegenden Unterrichtungsmangel wäre es angesichts der konkreten Umstände des Falls auch unter Berücksichtigung des Ziels, Unterrichtungsfehler effektiv zu sanktionieren, nicht verhältnismäßig, wenn dem Widerspruchsrecht nach Ablauf von fast 8 Jahren noch Wirkung zukäme (vgl. dazu LAG Hamburg 7.10.2016- 6 Sa 21/16).

  • LAG Köln, 08.12.2016 - 8 Sa 1154/15

    Betriebsübergang; Widerspruch; Verwirkung

    Insoweit folgt das Berufungsgericht den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 7.10.2016 - 6 Sa 21/16) in einem ähnlich gelagerten Fall.

    In Bezug auf den hier vorliegenden Unterrichtungsmangel wäre es angesichts der konkreten Umstände des Falls auch unter Berücksichtigung des Ziels, Unterrichtungsfehler effektiv zu sanktionieren, nicht verhältnismäßig, wenn dem Widerspruchsrecht nach Ablauf von fast 8 Jahren noch Wirkung zukäme (vgl. dazu LAG Hamburg 7.10.2016 - 6 Sa 21/16).

  • LAG Köln, 08.12.2016 - 8 Sa 539/16

    Verwirkung des Rechts auf Widerspruch gegen einen Betriebsübergang

    Insoweit folgt das Berufungsgericht den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 7.10.2016- 6 Sa 21/16) in einem ähnlich gelagerten Fall.

    In Bezug auf den hier vorliegenden Unterrichtungsmangel wäre es angesichts der konkreten Umstände des Falls auch unter Berücksichtigung des Ziels, Unterrichtungsfehler effektiv zu sanktionieren, nicht verhältnismäßig, wenn dem Widerspruchsrecht nach Ablauf von fast 8 Jahren noch Wirkung zukäme (vgl. dazu LAG Hamburg 7.10.2016- 6 Sa 21/16).

  • BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 762/16

    Betriebs(teil-)übergang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übergang des

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2016 - 6 Sa 21/16 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Thüringen, 15.02.2018 - 3 Sa 373/17

    Unterrichtungsanspruch des Arbeitnehmers und Verwirkung des Widerspruchsrechtes

    Ob der Kläger mit dem Schreiben vom 14.11.2005 darüber hinaus auch nicht vollständig über die haftungsrechtlichen Folgen informiert wurde, kann dahin stehen (vgl. zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben: LAG Hamburg 07.10.2016 - 6 Sa 21/16 - Juris, Rd. 48).
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