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   LAG München, 23.09.1997 - 6 Sa 237/96   

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https://dejure.org/1997,11247
LAG München, 23.09.1997 - 6 Sa 237/96 (https://dejure.org/1997,11247)
LAG München, Entscheidung vom 23.09.1997 - 6 Sa 237/96 (https://dejure.org/1997,11247)
LAG München, Entscheidung vom 23. September 1997 - 6 Sa 237/96 (https://dejure.org/1997,11247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Sozialversicherung: Beitragszahlung an die Zusatzversorgungskasse - Einrede der Verjährung - Rechtsmissbrauch

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 28.05.1964 - 5 AZR 499/63

    Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - Einrede der Verjährung - Musterprozesse -

    Auszug aus LAG München, 23.09.1997 - 6 Sa 237/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt in der Erhebung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch nur unabsichtlich, durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (BAG Urteil vom 17. Dezember 1994 - 5 AZR 90/64 -;, AP Nr. 2 zu § 196 BGB; BAG Urteil vom 28. Mai 1964 - 5 AZR 499/63 -;, AP Nr. 6 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung, m.w.N.) Hierbei verstößt die Einrede der Verjährung auch dann gegen Treu und Glauben, wenn der Schuldner seine Gläubigerin über die ihr zustehenden Ansprüche nicht hinreichend unterrichtet hat (BAG Urteil vom 28. Mai 1964, a.a.O., m.w.N.).
  • BAG, 17.12.1964 - 5 AZR 90/64

    Einrede - Verjährung - Schuldner

    Auszug aus LAG München, 23.09.1997 - 6 Sa 237/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt in der Erhebung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch nur unabsichtlich, durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (BAG Urteil vom 17. Dezember 1994 - 5 AZR 90/64 -;, AP Nr. 2 zu § 196 BGB; BAG Urteil vom 28. Mai 1964 - 5 AZR 499/63 -;, AP Nr. 6 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung, m.w.N.) Hierbei verstößt die Einrede der Verjährung auch dann gegen Treu und Glauben, wenn der Schuldner seine Gläubigerin über die ihr zustehenden Ansprüche nicht hinreichend unterrichtet hat (BAG Urteil vom 28. Mai 1964, a.a.O., m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2004 - 1 Sa 1116/03

    Weihnachtsgeld - Weiterzahlung - Lohnrückstand

    Die Erhebung der Verjährungseinrede gilt danach als rechtsmissbräuchliche, unzulässige Rechtsausübung, wenn der Schuldner den Gläubiger - und sei es auch nur unabsichtlich - durch sein Verhalten von der rechtzeitigen, verjährungsunterbrechenden Klageerhebung abgehalten hat (BAG, 17.12.1964, AP Nr. 2 zu § 196 BGB; 28.5.1964, AP Nr. 6 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung; LAG München, 23.9.1997, 6 Sa 237/96, n. v.).

    Insofern gilt bereits der Umstand als entscheidend, dass der Schuldner den Gläubiger nicht hinreichend über die ihm zustehenden Ansprüche unterrichtet hatte (BAG, 18.3.1997, NZA 1997, 1232 [1233]; 28.5.1964, a. a. O.; LAG München, 23.9.1997, a. a. O.).

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